Organhandel bezeichnet den gewinnorientierten Umgang und Handel mit menschlichen Organen und Geweben. Der illegale Organhandel ist von der zulässigen Organentnahme und -übertragung mit Einwilligung lebender oder verstorbener Organspender zu unterscheiden.
Der internationale, illegale Organhandel wird dem Bereich der transnationalen organisierten Kriminalität (TOK) zugerechnet. Wenn dafür Organe gestohlen oder Menschen sogar entführt und ermordet werden, spricht man auch von Organraub. Insofern überschneidet er sich auch mit Menschenhandel. Der sogenannte Leichendiebstahl und -handel hingegen dient regelmäßig nicht medizinischen Zwecken.
Gesetzliche Situation in Deutschland
Transplantationsgesetz Bei Verabschiedung des Transplantationsgesetzes im Jahr 1997 stand den vielfältigen Möglichkeiten der Transplantationsmedizin, durch eine Organtransplantation Leben zu erhalten, ein deutlicher Mangel an geeigneten Spenderorganen gegenüber.Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG). vom 16. April 1996, S. 15, S. 29 ff. Die gewinnorientierte Ausnutzung existentieller Notlagen von potentiellen Organempfängern wie auch von Spendern unter Strafe zu stellen, sah bereits der Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes von 1995 vor. vom 16. Februar 1995 (PDF; 431 kB) § 298 StGB-E stellte insbesondere das Handeltreiben mit Haut, Knochenmark, Leberexplantaten und Nieren unter Strafe.
Bis in die Gegenwart besteht die Versuchung, aus wirtschaftlichen Motiven die gesundheitliche Notlage lebensgefährlich Erkrankter auszunutzen. Denn der Nachfrageüberschuss nach nicht regenerierungsfähigen Organen, Organteilen oder Geweben hält an.Pamela Dörhöfer: Großer Mangel an Spenderorganen FR, 29. Oktober 2013
Das Verbot des Organ- und Gewebehandels gem. bis TPG gehört zur Materie des Nebenstrafrechts. TPG enthält mit Bußgeld belegte leichtere Verstöße gegen die Verfahrensvorschriften des TPG.
§§ 18, 19 TPG stellen die Organentnahme und den Organhandel sowie besonders schwere Verstöße gegen die im TPG enthaltenen Grundsätze und Verfahrensvorschriften unter Strafe. Organhandel im Sinne des Transplantationsgesetzes bedeutet die illegale Entnahme oder Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen. Im Mittelpunkt steht die Körperverletzung oder sogar ein Tötungsdelikt und die Kommerzialisierung dieses Vorgangs über das nach ärztlichem Berufsrecht Erlaubte hinaus.
Unter das TPG fallen die in Nr. 1 TPG genannten Organe mit Ausnahme der Haut.
Der Organhandel ist im Gegensatz etwa zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (vgl. BtMG) in keinem Fall erlaubnisfähig. Bestraft werden können Spender, Händler und Empfänger eines Organs, insbesondere auch der Arzt, der um den Verkauf des Organs weiß, selbst aber nicht eigennützig agiert.Mustafa Temmuz Oğlakcıoğlu: Aus aktuellem Anlass: Zum strafbaren Handeltreiben mit Organen gem. §§ 17, 18 TPG HRRS 2012, S. 381 ff. § 18 Abs. 4 TPG sieht die Möglichkeit einer Strafmilderung oder das Absehen von Strafe zugunsten von Spendern und Empfängern illegal gehandelter Organe vor.
Organ- und Gewebehandel gem. § 18 TPG ist auch dann strafbar, wenn die Tat im Ausland begangen wird und der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist ( Nr. 17 StGB). Es besteht keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für den Kauf einer Niere eines im Ausland lebenden Spenders.Bundessozialgericht, Urteil vom 15. April 1997 – B 1 KR 25/95 R
Die EU-Transplantationsrichtlinie. In: ABl. L, Nr. 207, 6. August 2010, S. 14–29. zielt primär auf die Sicherheit und die Qualität von rechtmäßig transplantierten Organen ab. Sie trägt durch die Einrichtung zuständiger Behörden, die Zulassung von Transplantationszentren, die Einführung von Bedingungen für die Bereitstellung von Spenderorganen und von Systemen für ihre Rückverfolgbarkeit nur indirekt dazu bei, den Organhandel zu bekämpfen.
Verbot des Organ- und Gewebehandels
Der Begriff des Handeltreibens Das Verbot, mit Organen oder Geweben, die einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen bestimmt sind, Handel zu treiben (§ 17 Abs. 1 TPG), ist im Gesetz nicht näher definiert. Zur Auslegung des Begriffs kann auf die umfangreiche Rechtsprechung des ReichsgerichtsRGSt 53, S. 310 ff., 313, 316; 51, S. 379 ff., 380; 52, S. 169 ff., 170 und des BundesgerichtshofsBGHSt 6, S. 246 ff., 247; BGHSt 25, S. 290 ff., 291; 28, S. 308 ff., 309; 29, S. 239 ff., 240 zurückgegriffen werden, die der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz aufgegriffen hat.Entwurf eines Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG). vom 16. April 1996, S. 29 f.
Danach ist unter Handeltreiben jede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit zu verstehen, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder vermittelnde Tätigkeit handelt, die zudem grundsätzlich auch Tausch- und sogar Schenkungsgeschäfte beinhalten kann. Weder ist die Zuwendung eines Geldbetrages noch der Zufluss der Gegenleistung an den Handeltreibenden erforderlich. Kennzeichnend für den im Betäubungsmittelrecht weit auszulegenden Begriff des Handeltreibens ist das eigennützige Verhalten des Täters, wobei der Eigennutz auch in einer rein immateriellen Besserstellung bestehen kann.BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VS 1/01 R Rdnr. 21 m.w.N.
Eine uneingeschränkte Übernahme des weiten Begriffs des Handeltreibens aus dem Betäubungsmittelrecht in das TPG verbietet sich jedoch, weil beide Rechtsgebiete wenig Berührungspunkte miteinander haben: dort ein Gift, das Leben zerstört, und hier ein Organ, das Leben retten kann. Der Gesetzgeber wollte den gewinnorientierten Umgang mit menschlichen Organen verbieten und Anreize für einen Lebendspender beseitigen, seine Gesundheit um wirtschaftlicher Vorteile willen zu beeinträchtigen, etwa von sich aus eine Lebendspende anzubieten.AG Homberg (Efze), Urteil vom November 2001 – Az N.N. Ein Drogensüchtiger hatte seine Niere zum Preis von mindestens 100 000 DM im Internet zum Kauf angeboten.19-Jähriger verurteilt. Niere bei eBay angeboten n-tv.de, 22. November 2001 Deshalb ist das Handeltreiben teleologisch zu reduzieren und nur dann als tatbestandsmäßig zu erfassen, wenn es die Gefahr der Ausbeutung eines Beteiligten – im weitesten Sinne – in sich trägt.BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – B 9 VS 1/01 R Rdnr. 22/23
Rechtspolitik Einzelne Gesundheitsökonomen befürworten die Legalisierung des Organhandels auf einem staatlich kontrollierten Markt, um die Zahl der Transplantationen zu erhöhen und die Behandlungskosten beispielsweise für Dialyse-Patienten zu senken.Frederic Spohr: Organhandel benötigt einen freien Markt Handelsblatt, 20. April 2010
Strafgesetzbuch Auf europäischer Ebene wurde die Menschenhandelsdefinition mit der EU-Menschenhandelsrichtlinie um den Menschenhandel zwecks Organentnahme erweitert (vgl. Art. 2 Abs. 3 Menschenhandels-Richtlinie). In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 101/1, 15. April 2011. und damit an die Definition des UN-Zusatzprotokolls Website der DGVN, abgerufen am 15. Juli 2017 und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels von 2005Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels Warschau, 16. Mai 2005. Council of Europe Treaty Series – No. 197 (deutsch) angeglichen.
Der deutsche Gesetzgeber reagierte hierauf mit dem am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch vom 11. Oktober 2016 (MenHBVG).BGBl. I 2016, S. 2226Sebastian Bürger: Die Neuregelung des Menschenhandels. Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und Schaffung eines stimmigen Gesamtkonzepts? (PDF; 218 kB) In: ZIS, 2017, S. 169–181 StGB wurde neu gefasst und um die rechtswidrige Organentnahme erweitert.
Der Tatbestand des Menschenhandels als Straftat gegen die persönliche Freiheit umfasst eine bestimmte Tathandlung, ein bestimmtes Tatmittel und den Zweck, einen Menschen zur Organentnahme auszubeuten. Es steht der zum Objekt degradierte Organspender im Fokus, der ohne Einwilligung oder persönliche Verbundenheit mit dem Empfänger (vgl. Abs. 1 Satz 2 TPG) als menschliches „Ersatzteillager“ benutzt wird. Bestraft werden gem. § 232 StGB nur die Täter, nicht die Opfer des Menschenhandels, auch nicht der Arzt, der rechtswidrig ein Organ entnimmt.
Der Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme umfasst nicht – wie bereits aus der Formulierung ersichtlich – die Entnahme von Gewebe oder Zellen.Carolin Rama: Neue Entwicklungen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf Ebene der Europäischen Union – Richtlinie 2011/36/EU vom 5. April 2011 (PDF; 399 kB) Dezember 2013, S. 6/7) Während der Organhandel gem. §§ 18, 19 TPG mit einer Höchststrafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann, beträgt die Höchststrafe bei gewerbs- oder bandenmäßigem Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme wegen des höheren Unrechtsgehalts bis zu 10 Jahre Haft (§ 232 Abs. 2 Nr. 3 StGB).
Transnationale organisierte Kriminalität Angesichts seiner globalen Verbreitung wird der Organhandel auch international pönalisiert. Die WHO verabschiedete am 13. Mai 1991 eine Entschließung mit 25 Leitsätzen für die Organtransplantation beim Menschen. Das Europäische Parlament sprach sich in einer Entschließung vom 14. September 1993 für ein Verbot des gewinnorientierten Handels mit Transplantaten in der gesamten Europäischen Gemeinschaft aus. 1997 wurde die Bioethik-Konvention des Europarats verabschiedetErläuternder Bericht zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (PDF; 354 kB) Generalsekretariat des Europarats; Übersetzung aus dem Französischen ins Deutsche, DIR/JUR (97) 5 und 2002 um ein Zusatzprotokoll bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe ergänzt.Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Gewebe Straßburg 24. Januar 2002. Arbeitsübersetzung ins Deutsche, Sammlung Europäischer Verträge – Nr. 186
Europa 2003 stellte die Schweizer Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold dem Europarat ihren Bericht vor.Ruth-Gaby Vermot-Mangold: Trafficking in organs in Europe. Europarat, Doc. 9822, 3. Juni 2003 (PDF) Sie beschreibt darin die Machenschaften von international organisierten Verbrecherbanden, die den Bewohnern armer Regionen ihre Organe abkaufen, um sie im wohlhabenden Westen zu verkaufen. Konkret sprach Vermot mit 14 Moldawiern, die eine Niere für 2500 bis 3000 € „gespendet“ hatten (das durchschnittliche Monatseinkommen in Moldawien liegt bei 120 bis 232 € je nach Quelle moldawien.deDurchschnittliches Einkommen weltweit.). Die Organe wurden in der Türkei illegal explantiert und zu unbekannten Empfängern transportiert. Spender werden dem Bericht zufolge auch in der Ukraine, in Russland, Rumänien und Georgien rekrutiert.