Im Einkommensteuergesetz der Bundesrepublik Deutschland wird die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen geregelt.
Erhebungsform und Einkunftsarten Die vom Steueraufkommen her wichtigste Erhebungsform der Einkommensteuer ist die Lohnsteuer. Andere Erhebungsformen sind das allgemeine Verfahren (Festsetzung durch Veranlagung, Erhebung durch Bescheid, notfalls Zwangsvollstreckung) und die Kapitalertragsteuer (inkl. des Zinsabschlags). Bei der Steuerpflicht unterscheidet man zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen ( BGB), die ihren Wohnsitz ( Abgabenordnung) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ( AO) im Inland haben, sind unbeschränkt mit ihrem Welteinkommen einkommensteuerpflichtig. Die sachliche Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf die sieben Einkunftsarten nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG. Die jeweiligen Einkünfte sind:
Einkunftsart gesetzliche Grundlage Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb EStG Einkünfte aus selbständiger Arbeit EStG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EStG Sonstige Einkünfte EStG
Auch für die Besteuerung von juristischen Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften etc.) gilt das Einkommensteuergesetz. Jedoch sind in anderen Steuergesetzen, insbesondere im Körperschaftsteuergesetz, Spezialvorschriften enthalten, die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verdrängen können (Spezialitätsgrundsatz).
Geschichte mini|Einkommensteuergesetz. Vom 29. März 1920 Die ursprüngliche Fassung des Einkommensteuergesetzes wurde 1934 auf der Grundlage von Artikel 1 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Ermächtigungsgesetz), unter der dadurch legalisierten diktatorischen Ausschaltung des Parlaments in Fragen der Gesetzgebung, von der deutschen Reichsregierung beschlossen, von Reichskanzler Adolf Hitler unterzeichnet und ausgefertigt. Dabei greift das Gesetz in seinen wesentlichen Grundzügen auf die seit 1920 geltenden gesetzlichen Regelungen zurück.Paul Kirchhof: Der Auftrag zur Erneuerung des Einkommensteuerrechts, in: Besteuerung vom Einkommen, Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft, Bd. 24, Köln 2001, S. 5.
Im Kontrollratsgesetz Nr. 12 vom 11. Februar 1946 wurde eine starke Anhebung des Steuertarifs beschlossen. Durch die folgende Währungsreform und mehrere Steuergesetze, die Tarifsenkungen bzw. Steuervergünstigungen vorsahen, wurde diese Anhebung des Tarifs jedoch teilweise wieder abgemildert.Gierschmann, Gunsenheimer, Schneider: Lehrbuch Einkommensteuer (15. Auflage), S. 65, Rz 1.
Das EStG ist zuletzt durch Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 im Bundesgesetzblatt vom 13. Oktober 2009 (, ) auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (; ) in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung neu bekannt gemacht worden.
Siehe auch Einkommensteuerreform Einkommensteuer (Deutschland) Tarifgeschichte der Einkommensteuer in Deutschland Einkommensteuererklärung Einkommensteuer in Österreich
Literatur Kirchhof (Hrsg.), Roman Seer: Einkommensteuergesetz. 25., überarbeitete Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2026, ISBN 978-3-504-23108-8. Ludwig Schmidt (Begr.), Heinrich Weber-Grellet (Hrsg.): EStG. Einkommensteuergesetz. 44. Auflage. C. H. Beck, München 2025, ISBN 978-3-406-83400-4.
Weblinks
Gesetzestext im Reichsgesetzblatt von 1934 (RGBl. I S. 1005–1018)
Einkommensteuerrechner auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen auf Grundlage von BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025
Einzelnachweise
Kategorie:Bundesgesetz (Deutschland) Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert) Kategorie:Einkommensteuerrecht (Deutschland)