Das deutsche Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) wurde im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung 2002 erlassen. Danach können Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch genommen werden. Bei Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze (verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken) gewährt es Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung.

Die Ansprüche können nicht von einzelnen Verbrauchern geltend gemacht werden, sondern stehen sog. berechtigten Stellen zu ( UKlaG). Damit wurde ein eigenständiges Verbandsklagerecht geschaffen, das im deutschen Zivilprozess nur ausnahmsweise zulässig ist. Für den Bereich des Arbeitsrechts gilt das Unterlassungsklagengesetz gemäß UKlaG nicht.

Inhalt Das UKlaG schafft neben formell-rechtlichen Bestimmungen auch Unterlassungsansprüche, die vorrangig zu §§ , BGB sind. UKlaG richtet sich gegen die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen, UKlaG richtet sich gegen sonstige verbraucherschutzwidrige Verstöße, UKlaG gegen Urheberrechtsverstöße nach Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Gemäß BGB wird mit Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und durch die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen die Verjährung von Ansprüchen der Verbraucher gegenüber Unternehmen gehemmt, solange diese durch qualifizierte Verbraucherverbände oder qualifizierte Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 UKlaG durchgeführt werden.

Die Aktivlegitimation nach dem Gesetz wird durch die § 3, 3a und 4 UKlaG bestimmt. Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der anspruchsberechtigten Stellen, überwiegend aus den Bereichen Mieter- und Verbraucherschutz. Diese qualifizierten Einrichtungen sind nach Abs. 1 Nr. 1 VDuG klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, wenn sie nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Formell-rechtlich knüpft das Gesetz an die Zivilprozessordnung an. Sachlich zuständig ist dabei erstinstanzlich nach UKlaG stets das Oberlandesgericht. Örtlich zuständig ist grundsätzlich das Oberlandesgericht am Sitz des Beklagten. Die örtliche Zuständigkeit kann hiervon abweichend von den Ländern aber gesondert geregelt werden (Zuständigkeitskonzentration).

Verbraucherschutzgesetze Beispiele für Verbraucherschutzgesetze, die in den Anwendungsbereich des Unterlassungsklagengesetzes fallen, werden in Abs. 2 UKlaG aufgezählt. Dazu zählen Zuwiderhandlungen gegen folgende Bestimmungen: die Vorschriften über sog. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge, Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, Kaufverträge, Teilzeit-Wohnrechteverträge,  Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, Bauverträge, Pauschalreiseverträge sowie Darlehensvermittlungsverträge, die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes, bestimmte verbraucherbezogene Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetz, des Arzneimittelgesetzes oder des Heilmittelwerbegesetzes, aber auch des Kapitalanlagegesetzbuchs, des Wertpapierhandelsgesetzes oder des Produkthaftungsgesetzes, die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (seit dem 1. Juli 2008), die Vorschriften der Preisangabenverordnung, die Lebensmittelbasisverordnung, die Fluggastrechte- und die Fahrgastrechte-Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) zur Kennzeichnung von Chemikalien, bestimmte Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und der VVG-Informationspflichtenverordnung, die Verordnung über Heizkostenabrechnung, §§ 11 bis 18 der Gas- und der Stromgrundversorgungsverordnung oder das Mess- und Eichgesetz.

Liste der qualifizierten Verbraucherverbände Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

Folgende Einrichtungen sind in die Liste nach Abs. 2 UKlaG eingetragen: Stand: 27. August 2024

Lfd. Nr.Bezeichnung des qualifizierten Verbraucherverbands (§ 4 Absatz 2 UKlaG)Satzungszweck gemäß § 4 Absatz 2 UKlaGRegistergericht1ACE Auto Club Europa e. V.Wahrnehmung der Interessen aller Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung (vgl. § 2 Nummer 4 der Satzung).Amtsgericht Stuttgart2Allgemeiner Deutscher Automobil-Club e. V. (ADAC)Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens; Schutz der Verkehrsteilnehmer insbesondere Verbraucherschutz;zur Führung von Verbandsklagen im Interesse der Verbraucher berechtigt (vgl. § 2 der Satzung).Amtsgericht München3Anleger- und Verbraucherschutzbund