Als Steuerberater (StB) wird der Angehörige eines freien Berufs bezeichnet, der in steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen berät und seine Mandanten vor der Finanzverwaltung sowie der Finanzgerichtsbarkeit vertritt. Der Beruf des Steuerberaters zählt in Deutschland und Österreich zu den klassischen Kammerberufen mit besonders strengen berufsrechtlichen Zugangsregelungen. Die Berufsbezeichnung Steuerberater ist in diesen Ländern gesetzlich geschützt.
Deutschland Der Beruf des Steuerberaters wird als freier Beruf ausgeübt und unterliegt daher nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege.BGH, Urteil vom 16. März 2011 – StBSt (R) 3/10 (OLG Celle), NStZ 2011, 414, 415BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10, dort insb. Rz. 13. Die Stellung als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege ist ausdrücklich einzelgesetzlich in § 32 Abs. 2 StBerG normiert, so dass Steuerberater gleichrangig und gleichberechtigt neben den anderen Organen der Rechtspflege, z. B. Rechtsanwälten, stehen. Das Berufsbild ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es ist geprägt durch die unabhängige und unparteiliche Erfüllung der den steuerberatenden Berufen übertragenen Aufgabe, eine umfassende Hilfeleistung in Steuersachen zu gewährleisten. Die Steuerberatung ist ein Teil der Rechtsberatung; die damit verbundenen Berufsaufgaben dienen der Steuerrechtspflege, einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Steuerberater haben ihre Tätigkeit nach § 57 Abs. 1 StBerG unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie bedürfen der Bestellung.
In Deutschland sind der Tätigkeitsbereich und die Zulassung umfassend im Steuerberatungsgesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung geregelt. Viele Beratungstätigkeiten gehören zu den Vorbehaltsaufgaben und dürfen nur von zugelassenen Steuerberatern und einigen wenigen weiteren Berufsangehörigen ausgeführt werden.
Die berufsständische Vertretung der Steuerberater in Deutschland sind die Steuerberaterkammern, die sich unter dem Dach der Bundessteuerberaterkammer zusammenschließen. Eine freiwillige Interessenvertretung erfolgt über den Deutschen Steuerberaterverband mit Sitz in Berlin.
Geschichte mini|Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern vom 6. Mai 1933 Im Kaiserreich und der Weimarer Republik legte alleine die Gewerbeordnung fest, inwiefern man sich steuerberatend betätigen konnte. Ein Berufsrecht für Steuerberater gab es nicht, so dass sich ein jeder als „Steuerberater“ bezeichnen konnte. Gängige Bezeichnungen waren „Steuerberater“, „Steueranwalt“, „Steuerrevisor“ oder „wissenschaftlicher Steuerverständiger“.Simone Rücker: Rechtsberatung: das Rechtsberatungswesen von 1919–1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935. Mohr Siebeck Verlag, Tübingen 2007, ISBN 978-3-16-149339-3 Vor dem Ersten Weltkrieg boten häufig Juristen eine steuerliche Beratung an.
Die Reichsabgabenordnung trat im Dezember 1919 in Kraft und fasste die unterschiedlichen Steuerregelungen im Deutschen Reich in einem Gesetz zusammen. § 88 ermöglichte es Steuerpflichtigen erstmals, einen Bevollmächtigten für ihre Steuersachen zu benennen. Der Begriff „Steuerberater“ wurde noch nicht verwendet. Der Bevollmächtigte bzw. Verfügungsberechtigte hatte „die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters“. Die Landesfinanzämter konnten Bevollmächtigte zulassen und zurückweisen. Rechtsanwälte und Notare konnten als Bevollmächtigte nicht zurückgewiesen werden.RGBl. 1919 Nr. 242 S. 2013 Im Rahmen eines Referentenentwurfes des Bundesministeriums der Finanzen im Jahr 2015 wurde dies zur Diskussion gestellt.Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Dies wurde aufgrund von erheblichem Widerstand aus dem Berufsstand nicht realisiert.
Die Steuerberatung wurde nach dem Ersten Weltkrieg durch neue Gesetze und Vorschriften immer komplexer, so dass sich erste rein steuerrechtlich ausgerichtete Sozietäten bildeten. Kaufmännisch gebildete Angestellte, Bücherrevisoren, Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplom-Bücherrevisoren und im Vergleich zu vor 1919 prozentual weniger Juristen beschäftigten sich mit der Steuerberatung.
Die Bezeichnung „Steuerberater“ fand erstmals rechtliche Erwähnung im „Gesetz über die Zulassung von Steuerberatern“ vom 6. Mai 1933. Juden oder „Personen, die sich im kommunistischen Sinn betätigt haben“ bekamen keine Zulassung als Steuerberater, Bevollmächtigte oder Beistände in Steuersachen oder verloren ihre bisherige Zulassung.RGBl. 1933 Nr. 49 S. 257
Ab 1936 konnte ein Finanzamt einer Person für „uneingeschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen“ die Erlaubnis erteilen. Der „Helfer in Steuersachen“ war entstanden; für ihn gab es keine besondere Ausbildung oder Prüfungspflicht.Verordnung zur Durchführung des § 107 a der Reichsabgabenordnung vom 11. Januar 1936 (RGBl. I S. 11)
Zwischen 1935 und 1941 folgten Regelungen zur Zulassung und Prüfungsordnung und somit das Berufsrecht der Steuerberater.Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. 1935 I S. 1478)Verordnung zur Durchführung des § 107 der Reichsabgabenordnung vom 18. Februar 1937 (RGBl. I S. 245)Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1937 (RStBl. S. 314) Steuerberater mussten nun einen Hochschulabschluss in Volks- oder Betriebswirtschaft oder eine ähnliche Vorbildung vorweisen.Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 18. Februar 1941 (RStBl. S. 143)Jochen Taupitz: Die Standesordnungen der freien Berufe: geschichtliche Entwicklung, Funktionen, Stellung im Rechtssystem. de Gruyter, Berlin 1991, ISBN 3-11-012376-2
1943 erfolgte der Zusammenschluss der Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in der „Reichskammer der Steuerberater“ mit Sitz in Berlin.Verordnung über die Reichskammer der Steuerberater vom 12. Juni 1943 (RGBl. 1943 Nr. 65 S. 374)
1961 wurde durch das „Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz)“ das Berufsrecht der Steuerberater und „Helfer in Steuersachen“ vereinheitlicht. Der Beruf „Helfer in Steuersachen“ wurde in „Steuerbevollmächtigter“ umbenannt und für diese wurde eine Prüfungspflicht eingeführt.Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten (Steuerberatungsgesetz) vom 16. August 1961 (BGBl I S. 1301)
Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes“ von 1972 vereinigte die beiden Berufe Steuerberater und Steuerbevollmächtigter zu einem einzigen Beruf des Steuerberaters.Zweites Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 11. August 1972 (BGBl I S. 1401)
Steuerberater sind in besonderer Weise vom Fachkräftemangel betroffen. Im Januar 2023 gaben 75 Prozent der befragten Kanzleien in einer Umfrage des Ifo Instituts für Wirtschaftsforschung an, ihre Geschäfte aufgrund von fehlendem Personal einschränken zu müssen.
Tätigkeitsbereich Steuerberater haben die Aufgabe der Beratung und Vertretung ihrer Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, zur Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und zur Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Die Tätigkeit kann selbständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden.
Die Aufgaben des Steuerberaters bestehen hauptsächlich in der vorausschauenden Beratung für eine optimale Steuervermeidung, der Erstellung von Buchführungen, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen sowie der anschließenden Überprüfung von Steuerbescheiden und der Vertretung des Mandanten in Streitfällen mit dem Finanzamt und vor dem Finanzgericht.
Nicht zulässig ist die Rechtsberatung auf anderen Rechtsgebieten (Vorbehaltsaufgabe der Rechtsanwälte) und die Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen (Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer).
Der Steuerberater muss die Tätigkeiten nicht vollständig selbst ausüben, sondern kann sich der Hilfe von fachkundigem Personal (Steuerfachangestellte, Steuerfachwirte etc.) bedienen. Bedingung ist, dass die Mitarbeiter ausschließlich weisungsgebunden unter der fachlichen Aufsicht und beruflichen Verantwortung des Steuerberaters tätig werden.
Die Tätigkeit des Steuerberaters umfasst im Einzelnen die folgenden Aufgaben:
Beratung in Fragen der Steuerdeklaration (Steuererklärung) Führung der Buchhaltung, insbesondere für gewerbliche Mandanten Führung der Aufzeichnungen für freiberufliche Mandanten Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Arbeitgeber Erstellung von Jahresabschlüssen für bilanzierende Mandanten Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung für nichtbilanzierende Mandanten Erstellung von Steuererklärungen im unternehmerischen und privaten Bereich Erstellung schriftlicher Erläuterungsberichte zum Jahresabschluss Erstellung von Formulierungsvorschlägen für die Abfassung des Anhangs oder des Lageberichts bei Kapitalgesellschaften
Beratung in Fragen der Steuerrechtsdurchsetzung Prüfung von Steuerbescheiden auf ihre Rechtmäßigkeit Vertretung von Mandanten gegenüber Finanzämtern und Zollbehörden Vertretung von Mandanten vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte, Bundesfinanzhof) Vertretung von Mandanten in finanzgerichtlichen Vorlageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 31, 31. Januar 2014, Abschnitt I, Punkt 3. Vertretung von Mandanten vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Steuerstrafsachen (§ 392 AO, § 138 Abs. 2 StPO) Beratung und Vertretung von Mandanten bei Außenprüfungen und in Bußgeldverfahren Vertretung von Mandanten in Abgabenangelegenheiten (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer, Beitrags- und Gebührensachen) vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht) Beratung und Vertretung von Mandanten bei Selbstanzeigen (§ 371 AO)
Beratung in Fragen der Steuervermeidung Beratung von Mandanten in Fragen der Steuervermeidung, um die zukünftige Steuerbelastung zu minimieren Beratung von Mandanten im Internationalen Steuerrecht (insb. Außensteuerrecht, Doppelbesteuerungsabkommen, Verrechnungspreise, Quellensteuern, Wegzugsbesteuerung etc.) Beratung von Mandanten bei Unternehmensgründungen, steuereffizienten Finanzierungen, Umstrukturierungen (Umwandlungssteuerrecht, Tax Due Diligence-Prüfungen), der Planung der Rechtsform eines zukünftigen Unternehmens, bei Personal- und Investitionsentscheidungen, jeweils aus steuerrechtlicher Sicht Beratung von Mandanten in Fragen der Unternehmensnachfolge und -sicherung (u. a. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht) sowie im Bereich der privaten Lebensführung (z. B. Vermögensanlagestrategien oder letztwillige Verfügungen) Beratung im Zollrecht und Verbrauchsteuerrecht
Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen Erledigung von Kostenrechnungen, Kalkulationen und Wirtschaftlichkeitsrechnungen erstellen, z. B. Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalysen durchführen, Rechnungslegung nach nationalen und internationalen Vorgaben prüfen, ggf. Aufgaben im externen Finanzcontrolling Beratung von Mandanten in Fragen der Finanzierung und der Finanzplanung, der Beschaffung und Lagerhaltung, des Marketings und Vertriebs sowie beim Einsatz moderner Datenverarbeitungsanlagen Beratung von Mandanten hinsichtlich ihrer Kreditwünsche, z. B. durch die Analyse von Einkommens- und Vermögensverhältnissen, Bilanzen, Gewinn-und-Verlust-Rechnungen, ggf. Durchführung von Ratings Beratung von Mandanten in Organisationsfragen (z. B. Betriebs- und Verwaltungsablauf, Organisation des Rechnungswesens)
Freiwillige Prüfungen Durchführung freiwilliger Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen bei Unternehmen, für die keine gesetzliche Prüfung vorgeschrieben ist Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Bilanz, der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie ggf. des Anhangs und des Lageberichts