mini|Vollstreckbare Ausfertigung eines Versäumnisurteils (Amtsgericht)
Das Versäumnisurteil oder Säumnisurteil ist im deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergehen kann, die sich im Prozess säumig verhält. Säumig ist insbesondere, wer zu einer mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheint oder sich in einer streitigen Verhandlung nicht zur Sache einlässt. Ein Beklagter kann sich überdies säumig verhalten, indem er dem Gericht nicht rechtzeitig anzeigt, sich gegen eine Klage verteidigen zu wollen.
Liegt ein Fall der Säumnis vor, kann die nicht-säumige Partei vor Gericht den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Voraussetzungen und Wirkungen eines solchen unterscheiden sich danach, ob sich das Urteil gegen den Kläger oder den Beklagten richtet. In beiden Konstellationen gilt, dass das Versäumnisurteil für die säumige Partei mit beachtlichen prozessualen Nachteilen verbunden ist.
Der Gesetzgeber schuf das Versäumnisurteil, um zu verhindern, dass Parteien den Prozess verzögern, indem sie Prozesshandlungen unterlassen. Damit stärkt dieses Urteil die Effektivität des Rechtsschutzes. Da ein Versäumnisurteil nur ergeht, wenn der Säumige die Möglichkeit hatte, am Prozess teilzunehmen, wird dessen Anspruch auf rechtliches Gehör ( GG) zwar beeinträchtigt, allerdings nicht verletzt.Michael Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Säumnis des Beklagten. In: Juristische Schulung, 2013, S. 18.
In vielen anderen Rechtsordnungen finden sich Figuren, die dem deutschen Versäumnisurteil ähneln. So verhält es sich etwa im österreichischen Zivilverfahrensrecht mit dem Versäumungsurteil und im Schweizer Prozessrecht mit dem Säumnisverfahren.
Entstehungsgeschichte
Die Vereinfachungsnovelle von 1976 ergänzte das Recht des Versäumnisurteils um die Möglichkeit, ein solches Urteil im schriftlichen Vorverfahren zu erwirken., S. 80. Alfred Göbel: § 331 Rn. 1. In:
Säumnis
Säumnis in der mündlichen Verhandlung Ein Versäumnisurteil droht einer Partei, die sich im Prozess säumig verhält. Säumig verhält sich insbesondere, wer trotz ordnungsgemäßer Terminierung und Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.Alfred Göbel: § 331 Rn. 5. In: Nach ZPO steht es dem Nichterscheinen gleich, wenn eine Partei zwar erscheint, allerdings nicht zur Sache verhandelt. Im Grundsatz kommt es für das Vorliegen von Säumnis auf die Person des Klägers bzw. Beklagten an. Etwas anderes gilt indes in Prozessen, in denen Anwaltszwang besteht. Gemäß Abs. 1 ZPO trifft dies auf Verfahren vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof zu. Dort hängt das Vorliegen von Säumnis vom Verhalten des Anwalts der jeweiligen Partei ab: Tritt eine Partei ohne Anwalt auf oder verhandelt dieser nicht zur Sache, gilt sie als säumig.
Ausnahmsweise kann die abwesende Partei den Vorwurf der Säumnis abwenden, indem sie sich durch eine andere Partei vertreten lässt. Möglich ist dies gemäß ZPO im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft. Eine solche liegt vor, wenn die Entscheidung des Gerichts aus rechtlichen Gründen lediglich einheitlich gegenüber allen Streitgenossen ergehen kann. Dies trifft beispielsweise auf gesellschaftsrechtliche Auflösungsklagen zu, die nur einheitlich gegenüber allen Gesellschaftern ergehen können.Ralf Bendtsen: § 62 Rn. 10. In: Gegen notwendige Streitgenossen kann ein Versäumnisurteil aufgrund der wechselseitigen Vertretungsmöglichkeit nur ergehen, wenn alle Streitgenossen säumig sind.
Nach Auffassung der Rechtsprechung ist eine Säumnis ebenfalls ausgeschlossen, wenn eine Person dem Abwesenden im Prozess beitritt, an dessen Stelle erscheint und zur Sache verhandelt. Diese Person bezeichnet die ZPO als Nebenintervenienten..
Säumnis im schriftlichen Vorverfahren Gemäß Abs. 3 ZPO ist eine Säumnis ferner im schriftlichen Vorverfahren möglich. Dieses Verfahren dient der Vorbereitung der Hauptverhandlung in erster Instanz. Das Gericht ordnet gemäß Abs. 1 ZPO ein schriftliches Vorverfahren an, wenn es keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Hierdurch soll vermieden werden, dass Verhandlungen für Prozesse anberaumt werden, in denen der Beklagte sich nicht verteidigen will; gefördert wird durch das Vorverfahren also die Effizienz des Rechtsschutzsystems.Hanns Prütting: § 331 Rn. 41. In:
Im Vorverfahren fordert das Gericht den Beklagten zu Beginn des Prozesses dazu auf, seine Bereitschaft zur Verteidigung gegen die Klage anzuzeigen. Kommt der Beklagte dem innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Klage nicht nach, gilt er als säumig.
Der Beklagte kann seine Verteidigungsanzeige zurücknehmen. Alleine aus einem konkludenten Verhalten – wie etwa dem Unterbleiben einer Klageerwiderung – darf eine solche Rücknahme nicht gefolgert werden. Hat der Beklagte einmal seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt und diese Anzeige nicht ohne jeden Zweifel zurückgenommen, wirkt die Anzeige fort.
Versäumnisurteil gegen den Beklagten
Auswirkungen der Säumnis auf den Prozess Der praktisch bedeutendste Anwendungsfall des Versäumnisurteils ist die Säumnis des Beklagten.Hanns Prütting: § 331 Rn. 1. In: Dieser Fall ist in ZPO geregelt, der die Säumnis mit einer Geständnisfiktion sanktioniert. Ist der Beklagte säumig, nimmt er sich die Möglichkeit, den Sachvortrag des Klägers anzugreifen. Insbesondere kann er dessen Tatsachenbehauptungen nicht bestreiten. Tatsachen, die nicht bestritten werden, gelten im Zivilprozess gemäß Abs. 3 ZPO als wahr. Im Fall der Säumnis betrachtet das Gericht daher dem gesamten Sachvortrag des Klägers als zutreffend, ohne dass dieser Beweis erbringen muss. Dies gilt auch in Fällen, in denen der Beklagte in einer früheren Verhandlung das Klägervorbringen bestritten hat.Hanns Prütting: § 331 Rn. 12, 14. In: Klaus Reichold: § 331 Rn. 5. In: Ihre Grenze findet diese Geständnisfiktion lediglich in offensichtlich unwahren Behauptungen des Klägers.. Damit steigert die Geständnisfiktion das Risiko des Beklagten, gemäß dem Antrag des Klägers verurteilt zu werden, erheblich.
Ergeht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, handelt es sich hierbei um ein vollwertiges Endurteil, das gemäß Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Voraussetzungen des Versäumnisurteils in der mündlichen Verhandlung
Antrag des Klägers Damit in der mündlichen Verhandlung ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen kann, bedarf es zunächst eines entsprechenden Antrags des Klägers. Umstritten ist, ob es sich hierbei um einen eigenständigen Antrag handeln muss, der sich ausdrücklich auf den Erlass eines Versäumnisurteils richtet,Hanns Prütting: § 331 Rn. 6. In: oder ob sich bereits der Klageantrag als Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils deuten lässt.. Kurt Herget: § 331 Rn. 5. In: Aufgrund der richterlichen Pflicht zur Prozessleitung gemäß ZPO, die die Gerichte dazu auffordert, den Kläger bei der korrekten Stellung des Antrags zu unterstützen, besitzt dieser Streit jedoch geringe praktische Relevanz.Erik Kießling: § 331 Rn. 2. In: In aller Regel beantragt der Kläger bereits in der Klageschrift ausdrücklich den Erlass des Versäumnisurteils.Erik Kießling: § 331 Rn. 13. In: Sachentscheidungsvoraussetzungen Weil das Versäumnisurteil einen Rechtsstreit in der Sache entscheidet, kann es nur ergehen, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Klage gegeben sind.Hanns Prütting: § 331 Rn. 4. In: Daher prüft das angerufene Gericht insbesondere, ob es sachlich und örtlich für den Rechtsstreit zuständig ist.
Fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung, ist die Klage unzulässig. In diesem Fall ergeht anstelle eines stattgebenden Versäumnisurteils ein abweisendes Prozessurteil zum Nachteil des Klägers.Erik Kießling: § 331 Rn. 4. In: Da die Säumnis des Beklagten für dieses Prozessurteil nicht von Bedeutung ist, wird es als unechtes Versäumnisurteil bezeichnet. Kann das Gericht nicht klären, ob es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, weist es den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils gemäß Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurück.
Schlüssigkeit der Klage Schließlich muss die Klage schlüssig sein. Dies trifft zu, wenn der Kläger alle Tatsachen vorträgt, welche die Begründetheit seiner Klage erfordert.Erik Kießling: § 331 Rn. 7. In: Sofern der Kläger beispielsweise auf Schadensersatz klagt, gibt das Gericht seinem Antrag statt, wenn sich aus seinem Vortrag ergibt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen. Fehlt es hieran, ist die Klage unschlüssig. Gleiches gilt, wenn der Kläger zwar die Anspruchsvoraussetzungen vorträgt, sich aus seinem Antrag allerdings auch ergibt, dass der Anspruch erloschen oder nicht durchsetzbar ist, etwa aufgrund von Verjährung ( Abs. 1 BGB).Erik Kießling: § 331 Rn. 5. In: Hanns Prütting: § 331, Rn. 16. In:
Erweist sich die Klage in der mündlichen Verhandlung als unschlüssig, weist das Gericht die Klage als unbegründet zurück. Da auch diese Entscheidung unabhängig von der Säumnis des Beklagten ergeht, handelt es sich um ein unechtes Versäumnisurteil.Erik Kießling: § 331 Rn. 9. In: Bevor es hierzu kommt, weist das Gericht den Kläger indes im Regelfall gemäß § 139 Abs. 2 ZPO hierauf hin, damit dieser seinen Vortrag ergänzen kann.Erik Kießling: § 331 Rn. 9. In: Fehlt es im schriftlichen Vorverfahren an der Zulässigkeit und Schlüssigkeit der Klage, beraumt das Gericht eine mündliche Verhandlung an.Erik Kießling: § 331 Rn. 16. In:
Ausschluss des Versäumnisurteils , ZPO beschreiben mehrere Fallkonstellationen, in denen unabhängig vom Vorliegen der genannten Voraussetzungen kein Versäumnisurteil ergehen kann. Diese Konstellationen zeichnen sich überwiegend dadurch aus, dass den Beklagten kein Verschulden hinsichtlich der Säumnis trifft.
§ 335 ZPO normiert fünf unterschiedliche Fallkonstellationen, in denen der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils als unzulässig zurückgewiesen wird. Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO trifft dies beispielsweise zu, wenn der säumige Beklagte nicht ordnungsgemäß durch das Gericht geladen worden ist. Weiterhin ist ein Versäumnisurteil gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn eine Behauptung des Klägers der untätigen Partei nicht rechtzeitig mittels eines Schriftsatzes mitgeteilt worden ist.Hans-Günther Borck: § 335 Rn. 46. In: Michael Huber: Grundwissen – Zivilprozessrecht: Säumnis des Beklagten. In: Juristische Schulung, 2013, S. 19. Gemäß § 335 Abs. 1 Nr. 4 ZPO schließen weiterhin bestimmte formelle Fehler im schriftlichen Vorverfahren den Erlass eines Versäumnisurteils aus.