Basisdaten Titel: Geschäftsordnung für denGemeinsamen Ausschuß Abkürzung: GemAusGO Rechtsmaterie: Staats- und Verfassungsrecht FNA: 1101-6 Erlassenaufgrund von: Art. 53a GG Verkündungstag: 23. Juli 1969 () Letzte Änderungdurch:1) Änderungsbekanntmachung vom25. März 1993 ()1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Fassung! Die Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß (GemAusGO) wird aufgrund von GG erlassen; sie ist vom Bundestag zu beschließen und bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Veröffentlicht wird sie im Bundesgesetzblatt.

Die GemAusGO besteht aus zwei Teilen. Im ersten Abschnitt finden sich Regelungen zu Zusammensetzung und Einberufung, der zweite Abschnitt behandelt Verfahrensbestimmungen. Dabei erklärt Abs. 1 GemAusGO für das Verfahren des Ausschusses im Übrigen die Vorschriften der Geschäftsordnung des Bundestages über das Verfahren im Bundestag für entsprechend anwendbar.

Siehe auch Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 GG (GO-VermA) Geschäftsordnung des Bundesrates (Deutschland) (GOBR) Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (GOBVerfG) Geschäftsordnung der Bundesregierung (GOBReg) Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO)

Weblinks – Volltext bei gesetze-im-internet.de Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss – Volltext beim Deutschen Bundestag Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuß – Volltext bei buzer.de

Kategorie:Staatsorganisationsrecht (Deutschland) Kategorie:Verfassungsrecht Kategorie:Deutscher Bundestag Kategorie:Bundesrat (Deutschland)