Von einem Geständnis wird allgemein gesprochen, wenn jemand einen bestimmten Sachverhalt einräumt, der ihm zur Last gelegt wird. Speziell gilt im Prozessrecht als Geständnis, wenn eine Partei erklärt, dass Tatsachenbehauptungen des Gegners zutreffen, die für die Partei ungünstig sind.
Allgemeines Im Prozessrecht sind verschiedene Beweismittel zugelassen. Es gibt sachliche Beweismittel (Urkunden, Spuren, Tatmittel, Tatbeute und Augenschein) und personale Beweismittel (Zeugen und Gutachter). Geständnisse sind damit formal zwar nicht als Beweismittel vorgesehen, gelten jedoch als personales Beweismittel. Es gehört nur zu den Beweismitteln im weiteren Sinne,so auch BGHSt 2, 269, 270 = NJW 1952, 673 da in der Hauptverhandlung die Beweisaufnahme erst nach der Vernehmung des Angeklagten erfolgt ( Abs. 1 StPO).
Geschichte Das Geständnis galt im Inquisitionsprozess des Römischen Rechts als die „confessio est regina probationum“, also die „Königin der Beweismittel“. Diese Überbewertung des Geständnisses führte in Inquisitionsprozessen jedoch dazu, dass sie in jedem Falle ein Geständnis herbeiführen wollten.Rudolf Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte. 1996, S. 123. (books.google.de) Lag ein Geständnis vor, war die Abwägung mit anderen (auch entlastenden) Beweismitteln ausgeschlossen.Frauke Drews: Die Königin unter den Beweismitteln? 2013, S. 32. (books.google.de) Es durfte nicht verwundern, dass bei dieser zentralen Stellung des Geständnisses die Folter zur Erzwingung einer geständigen Einlassung eingesetzt wurde. Das vierte Laterankonzil ab 1215 hat die moderne Form des religiösen Geständnisses hervorgebracht.Peter Brooks: Troubling Confessions. 2001, S. 93. (books.google.de) Die Folter zur Erzwingung von Geständnissen wurde erst 1776 abgeschafft.Rudolf Hoke: Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte. 1996, S. 433. Abraham Saur war der gegenteiligen Auffassung, dass ein Geständnis kein Beweis sei.confessio non est probatio; Abraham Saur: Peinlicher Prozessz, 1580, S. 38. Das deutsche Recht ist von der Vorstellung des Geständnisses als bestes Beweismittel teilweise erheblich abgerückt.
Arten Je nach Inhalt und Umfang einer geständigen Einlassung gibt es verschiedene Arten von Geständnissen. Wenn eine Partei selbst die für sie ungünstigen Tatsachen vorbringt, bevor die Gegenpartei sie behauptet hat, spricht man von einem vorweggenommenen (antizipierten) Geständnis. Zum Geständnis wird das vorweggenommene Geständnis erst dann, wenn der Gegner es aufgreift.BGH NJW 1978, 885 Das volle Geständnis ist durch eine vollumfängliche Verantwortungsübernahme aller vorgeworfenen Handlungselemente gekennzeichnet.Frauke Drews: Die Königin unter den Beweismitteln? 2013, S. 23 f. Ein Geständnis, das nicht alle Handlungselemente und damit den Tatvorwurf nicht vollständig abdeckt, wird als Teilgeständnis bezeichnet. Das qualifizierte Geständnis ist durch eine vollständige, detaillierte und anschauliche Schilderung aller subsumtionsrelevanten Tatsachen gekennzeichnet.Ellen Schlüchter: Zur Relativierung der gerichtlichen Aufklärungspflicht durch Verständigung im Strafverfahren. In: Manfred Seebode (Hrsg.): Festschrift für Günter Spendel zum 70. Geburtstag. 1992, S. 737, 748. Beim qualifizierten Geständnis wird eine Einrede geltend gemacht, die nicht Teil der anspruchsbegründenden Norm ist; es ist mit Einschränkungen oder Zusätzen versehen. Unter schlankem Geständnis wird seit 1988 ein Geständnis verstanden, in dem lediglich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Hauptverhandlung bestätigt wird. Es spielt vor allem bei der Verständigung im Strafverfahren eine wichtige Rolle. Das abgesprochene Geständnis wird zu einem Zeitpunkt abgelegt, zu dem das Gericht von der Schuld des Angeklagten noch nicht überzeugt ist. Hiermit wird die Beweisaufnahme hinsichtlich des Tatvorwurfs verkürzt oder entfällt sogar. Ein überschießendes Geständnis („overcharging confession“) bringt straferschwerende Umstände hervor und weist Straftaten nach, die ohne die Erklärung nicht ermittelt waren. Das erzwungene Geständnis („forced confession“) ist durch Zwang, Folter oder erweiterte Vernehmungstechniken herbeigeführt worden. Zu falschen Geständnissen („false confession“) kann es aufgrund von polizeilichem Befragungsdruck, aufgrund Vermeidung von Untersuchungshaft oder psychischer Faktoren kommen. Von einem freiwillig falschen Geständnis wird gesprochen, wenn sich Personen von sich aus bei der Polizei melden, um den Täter zu decken oder aufgrund pathologischem Strebens nach Berühmtheit oder Selbstbestrafung. Bei einem erzwungenen falschen Geständnis („coerced-compliant“) wird wissentlich ein falsches Geständnis abgelegt, um einem angedrohten Übel zu entkommen oder vermutete Begünstigungen zu erhalten. Bei einem internalisierten falschen Geständnis („coerced internalized“) sind die Beschuldigten infolge einer vom Vernehmer gesetzten Suggestion selber davon überzeugt, eine Straftat begangen zu haben, obwohl dies nicht zutrifft.Renate Volbert: Handbuch der Rechtspsychologie. Hogrefe Verlag, S. 254.
Neben dem Umfang können Geständnisse auch personenbezogene, nach der Beweiserheblichkeit, dem Wahrheitsgehalt und ihrer Mitteilungsform unterschieden werden. Als personenbezogen kann das Geständnis von einem Verdächtigen, Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten stammen.
Zivilprozess Im Zivilprozess ist das Geständnis das Zugestehen der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung des Prozessgegners. Nach ZPO können nur Tatsachen als Geständnis anerkannt werden. Ein bloßes Nichtbestreiten gegnerischer Behauptungen ist kein Geständnis. Wegen der weitreichenden Folgen eines Geständnisses wird im Zweifel anzunehmen sein, dass eine Partei die vom Gegner vorgetragenen und für sie ungünstigen Tatsachen, die sie nicht ausdrücklich bestreitet, nicht zugesteht, sondern nur nicht bestreiten will.Norbert Pantle, Stephan Kreissl: Die Praxis des Zivilprozesses. 2007, S. 77. (books.google.de) Das Geständnis kann mit Zusätzen oder Einschränkungen verbunden werden (qualifiziertes Geständnis; Abs. 2 ZPO). Ein Geständnis kann erstmals in der Klageschrift vorgetragen (antizipiertes Geständnis), muss jedoch spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Es genügt, wenn es im Schriftsatz enthalten ist und durch Bezugnahme nach Abs. 3 ZPO (Protokollvermerk) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird.Walter Zeiss, Klaus Schreiber: Zivilprozessrecht. 2003, S. 163 ff. (books.google.de) Es braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann sich auch durch Auslegung des Prozessvortrags ergeben.BGH NJW 2001, 2550.
Mit einem Geständnis sind bestimmte Rechtswirkungen verbunden. Im Zivilprozess wird durch ein Geständnis eine Beweisaufnahme überflüssig. Die zugestandene Tatsache bedarf keines Beweises und ist vom Gericht im Urteil als wahr zugrunde zu legen. Es entfaltet für den Erklärenden Bindungswirkungen auch in der Berufungsinstanz ( ZPO). Geständnisse wirken nur gegen den, der sie abgegeben hat („confessio alterius alii non praejudicat“; ZPO). Ein Geständnis aus einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen dar.BGH, Urteil vom 15. März 2004, Az.: II ZR 136/02 Ein schriftliches Geständnis ist zivilprozessrechtlich die Ausnahme (§ Abs. 2, , ZPO).
Strafprozess Geständnis ist hier das Zugestehen des Tatvorwurfs durch den Beschuldigten. Die Bedeutung eines Geständnisses liegt vor allem darin, dass ein Beschuldigter Tatangaben macht, die nur ihm bekannt sein können. Es obliegt dem Gericht, die „Erforschung der Wahrheit von Amts wegen zu betreiben“ (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist wegen der freien Beweiswürdigung nicht an das Geständnis gebunden ( StPO). Es ist nach herrschender Meinung ein Beweismittel, das der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO unterliegt.vgl. Nr. 111 Abs. 4, Nr. 222 Abs. 2 RiStBV Hierzu hat bereits das Reichsgericht (RG) betont, dass das Geständnis sowie das sonstige Verhalten des Angeklagten Beweistatsachen seien und damit der aus der Hauptverhandlung zu schöpfenden freien richterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) zugänglich seien.RG (1883), 784, 785; RGSt 48, 247, 248 f.
Die Polizei ist im Strafprozess berechtigt, auf ein Geständnis hinzuwirken; die Schranken hierzu finden sich in StGB (Aussageerpressung). Ein vor der Hauptverhandlung etwa bei der Polizei abgelegtes Geständnis kann nur bei richterlichem Vorhalt in das Verfahren eingeführt werden ( Abs. 1 StPO). Beweismittel ist dann die auf den richterlichen Vorhalt vom Angeklagten gemachte Aussage. Das Geständnis ist eine Prozesshandlung, so dass der Erklärende postulationsfähig sein muss. Ein erst in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis des Angeklagten stellt nur eine von vielen möglichen Quellen zur Erforschung des wahren Sachverhalts dar. Andererseits ist aber nicht ausgeschlossen, einen Angeklagten allein aufgrund seines Geständnisses zu verurteilen. Das Geständnis ist nach Abs. 2 Satz 2 StPO zwingende Voraussetzung für die Zusicherung einer Strafunter- und -obergrenze im Rahmen einer Verständigung. Ein Verwertungsverbot besteht nach Abs. 3 Satz 2 StPO für Geständnisse, die durch Verletzung von Beweiserhebungsregeln zustande gekommen sind wie Täuschung, Drohung, Zwang, Misshandlung, Ermüdung oder durch künstliche Beeinflussung der freien Willensbildung. Auch das Versprechen von – gesetzlich nicht vorgesehenen – Vorteilen ist verboten. Ferner kann die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Belehrung ( Abs. 1 StPO) zum Verwertungsverbot von Geständnissen führen,BGH WM 1992, 1463 wenn etwa der Beschuldigte nicht auf sein Schweigerecht hingewiesen wurde.
Die Vernehmung des Angeklagten (Einlassung, Geständnis) ist zwar kein Beweismittel im engeren Sinn, eine Aussage kann jedoch als Beweis gewertet werden ( StPO). Obwohl das Geständnis als Strafzumessungskriterium in StGB nicht explizit erwähnt wird, spielt es in der Praxis eine große Rolle. Auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die strafmildernde Wirkung eines (taktischen) Geständnisses grundsätzlich anerkannt.BGHSt 43, 195, 209
Widerruf Durch ein Geständnis wird die gestehende Partei grundsätzlich gebunden. Umstritten ist im Zivilprozess, ob ein bewusst unwahres Geständnis wegen der Bedeutung der Wahrheitspflicht entgegen ZPO jederzeit widerrufen werden kann. Der BGH jedenfalls lehnt einen Widerruf ab.BGHZ 37, 154 Ein Widerruf gilt nur, wenn die Partei nachweist, dass das abgegebene Geständnis objektiv falsch ist und auf einem Irrtum beruht (§ 290 ZPO). Strafprozessrechtlich gilt, dass der Widerruf das Geständnis nicht beseitigt und die Gerichte sich bei einem Widerruf ausführlich mit dem Zustandekommen des früheren Geständnisses auseinanderzusetzen haben.BGH, Urteil vom 22. Juli 2009, Az.: 5 StR 238/09. Abgesehen von den Verwertungsverboten müssen die früheren – möglicherweise unüberlegten – Angaben des Beschuldigten Eingang in die richterliche Beweiswürdigung finden. Dabei wird der spätere Widerruf auf seine Plausibilität hin überprüft.
Falsche Geständnisse Entgegen der Annahme, dass Menschen nur ein Geständnis ablegen würden, wenn sie wirklich schuldig sind, kommt es erstaunlich häufig zu falschen Geständnissen. Studien zeigen, dass 25 % der nachträglich durch DNA-Tests überprüften Geständnisse sich als falsch erwiesen und 10 % – 20 % bereits vernommener Personen angeben, schon einmal ein falsches Geständnis abgelegt zu haben.
Man unterscheidet dabei freiwillige falsche Geständnisse (beispielsweise zum Schutz des eigentlichen Täters, zur Vertuschung einer anderen Straftat oder aus dem Streben nach Berühmtheit heraus) und falsche Geständnisse, die im Laufe der Vernehmung zustande kommen (beispielsweise durch die Charaktereigenschaften der Befragten oder die Vernehmungsmethoden der Polizei).