Als autonome Gemeinschaften (, abgekürzt CCAA) werden 17 Gebietskörperschaften bezeichnet, die Regionen Spaniens repräsentieren. In Artikel 2 der spanischen Verfassung von 1978 wurde festgestellt, dass die spanische Nation aus „Nationalitäten und Regionen“ zusammengesetzt ist. Dementsprechend wurden den autonomen Gemeinschaften durch Autonomiestatute Kompetenzen in Gesetzgebung und Vollzug zugesichert. Welche Rechte diese Statuten jeweils bestätigen, ist von Gemeinschaft zu Gemeinschaft unterschiedlich.
Titel VIII der spanischen Verfassung regelt die Bildung und die Kompetenzen dieser regionalen Gebietskörperschaften. Sieben der 17 autonomen Regionen bestehen nur aus einer Provinz, die übrigen aus mehreren (bis zu neun) Provinzen. Dazu kommen noch die beiden „autonomen Städte“ () Ceuta und Melilla.
Geschichte mini|Historische Regionen Spaniens von 1833 mini|400px|Ältere Gliederung (Karte von 1728) Auch nach der Vereinigung Spaniens unter einer Monarchie durch die Heirat der Katholischen Könige (1469) behielten die Einzelreiche der Kronen von Kastilien-León, Aragon und Navarra ihre eigenen Rechtsordnungen, Institutionen und Verwaltungen. Diese wurden erst Anfang des 18. Jahrhunderts unter den Bourbonen abgeschafft und Spanien unter Zugrundelegung des kastilischen Rechtssystems als Zentralstaat (mit fortbestehenden foralen Sonderrechten für Navarra und die baskischen Territorien) organisiert. Hierbei blieb es bis zur Zeit der Zweiten Republik (1931–1939).
Während der Zweiten Republik traten Autonomiestatute für Katalonien (1932) und das Baskenland (1936) in Kraft. Das Autonomiestatut für Galicien wurde zwar ebenfalls per Volksabstimmung in dieser Region angenommen, trat aber wegen des Ausbruchs des Bürgerkriegs nicht mehr in Kraft.
Unter der Franco-Diktatur (1936–1975) wurden die Autonomien abgeschafft und die Autonomiebestrebungen rigide unterdrückt bis hin zum Verbot des Gebrauchs der katalanischen, baskischen und galicischen Sprache in der Öffentlichkeit.
Die Provinzen bestanden als territoriale Gliederungen mit rein administrativer Funktion seit 1833.
Vorautonomien 1978 mini|400px|Regionen mit Präautonomie-Regelungen Nach dem Tod Francos begann der Übergang zur Demokratie (), wobei die Wiederherstellung der Autonomierechte aus der Zeit vor der Franco-Diktatur einer der Hauptstreitpunkte war. Die Ansichten reichten von einer Beibehaltung des Einheitsstaats über die Errichtung eines föderalen Systems bis hin zu Unabhängigkeitsbestrebungen im Baskenland und Katalonien.
Bei den ersten freien Parlamentswahlen am 15. Juni 1977 zu den Cortes Generales erzielten die Regionalparteien (im spanischen Sprachgebrauch: „Nationalisten“) in Katalonien und dem Baskenland hohe Stimmanteile (Katalonien: PDPC, UDC und EC-FED zusammen 27 % der Stimmen und 14 von 47 Sitzen; Baskenland: PNV und EE zusammen 35 % und 9 von 21 Sitzen. (spanisch).)
Unter dem Eindruck dieser Ergebnisse wurden durch die Regierung per Gesetzesdekret zunächst für Katalonien (September 1977Disposiciones generales. Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 41/1977, de 29 de septiembre, sobre restablecimiento provisional de la Generalidad de Cataluña (spanisch).) und das Baskenland (Januar 1978Disposiciones generales. JEFATURA DEL. Boletín Oficial del Estado: Real Decreto-ley 1/1978, de 4 de enero, por el que se aprueba el régimen preautonómico para el País Vasco (spanisch).) vorläufige Autonomieregelungen („Präautonomien“) getroffen. Um die Sonderstellung dieser beiden Landesteile zu relativieren,Dieter Nohlen: Spanien: Wirtschaft – Gesellschaft – Politik; ein Studienbuch, 2. Auflage, 2005, S. 279. wurden von März bis Oktober 1978 in weiteren elf Regionen (Galicien, Aragonien, Kanaren, Valencia, Andalusien, Balearen, Extremadura, Kastilien-León, Asturien, Murcia und Kastilien-La Mancha) Präautonomien eingerichtet.
Die Organe der Präautonomien verfügten sämtlich nur über exekutive und noch nicht über gesetzgeberische Kompetenzen.
Ebenfalls 1978 entstand die neue demokratische Verfassung; sie trat am 29. Dezember 1978 in Kraft.
Verfassungsrechtlicher Rahmen Art. 2 der Verfassung vom 29. Dezember 1978 lautet:
Damit wurde ein Mittelweg zwischen den Extrempositionen – Einheitsstaat auf der einen und Bundesstaat auf der anderen Seite – gewählt, der „Staat der Autonomien“ (). Die Ausgestaltung dieses Grundsatzes in den Artikeln 143 bis 158 der Verfassung stellt einen Minimalkonsens der widerstreitenden Interessen dar. Es handelt sich nicht um eine ins Detail gehende abschließende Regelung, sondern um die Vorgabe eines flexiblen Rahmens für die zukünftige, im Ergebnis offene Entwicklung.
Dies beginnt schon damit, dass die Autonomen Gemeinschaften nicht durch die Verfassung selbst konstituiert werden, sondern nur der Prozess ihrer späteren Bildung geregelt wird. So wurden nicht die schon bestehenden „Präautonomien“ (s. o.) fortgeschrieben, sondern es war durchaus auch eine von diesen abweichende Gliederung denkbar. Auch findet sich keine abschließende Kompetenzverteilung zwischen dem Zentralstaat und den Autonomen Gemeinschaften; eine solche Regelung bleibt den später zu verabschiedenden Autonomiestatuten vorbehalten.
Theoretisch sind damit nach der Verfassung gänzlich „autonomiefreie“ Landesteile ebenso denkbar wie das Nebeneinanderbestehen von Autonomen Gemeinschaften mit rein exekutiven Befugnissen und solchen mit weitreichenden, auch legislativen Kompetenzen, ebenso eine flächendeckende Aufteilung des Staatsgebiets in mächtige Autonome Gemeinschaften, bei der dem Zentralstaat nur noch die ihm durch die Verfassung exklusiv zugewiesenen Kompetenzen verbleiben würden.
In der Abstimmung über diese Verfassung am 6. Dezember 1978 hatte allerdings im Baskenland fast die Hälfte aller Stimmberechtigten mit Nein gestimmt oder war erst gar nicht zu den Urnen gegangen. Spanienweit hatte die Beteiligung dagegen bei zwei Dritteln gelegen, von denen 87 % zugestimmt hatten.
Kompetenzverteilung Die Verteilung der Kompetenzen zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften ergibt sich aus den jeweiligen Autonomiestatuten, die festlegen, welche Kompetenzen die jeweilige Region übernimmt. Hierfür gibt die Verfassung folgenden Rahmen vor:
Art. 149.1 enthält eine Liste der exklusiv dem Staat vorbehaltenen Kompetenzmaterien.
Auf allen anderen Gebieten können die Autonomen Gemeinschaften Exekutiv- und Legislativ-Kompetenzen übernehmen, soweit ihre jeweiligen Autonomiestatute dies vorsehen. Dabei enthält Art. 148.1 eine Liste derjenigen Kompetenzmaterien, die die Autonomen Gemeinschaften schon bei ihrer erstmaligen Konstituierung übernehmen können (nicht müssen). Diese anfängliche Beschränkung gilt nicht für die Autonomen Gemeinschaften des „schnellen Wegs“, für die schon bei ihrer Gründung nur die Grenze des Art. 149 gilt. Die restlichen Autonomen Gemeinschaften können andere als die in Art. 148.1 vorgesehenen Kompetenzen erst nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Konstituierung durch Reform des jeweiligen Autonomiestatuts erlangen.
Da sowohl die erstmalige Verabschiedung eines Autonomiestatuts als auch dessen Reform die Zustimmung durch das staatliche Organgesetz erfordern, handelt es sich bei der Festlegung der Kompetenzverteilung um einen Prozess, an dem sowohl die jeweilige Autonome Gemeinschaft als auch der Staat beteiligt sind und der somit einen Konsens beider Ebenen erfordert.
Die Kompetenzverteilung zwischen dem Staat und den einzelnen Autonomen Gemeinschaften ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Verfassung und der Autonomiestatute, die im juristischen Sprachgebrauch in diesem Kontext zusammenfassend als bezeichnet werden.
Bei der Umsetzung dieser Kompetenzordnung haben sich in den Autonomiestatuten für die verschiedenen Sachgebiete drei Kompetenzstufen herausgebildet: exklusive Kompetenz: Legislative und Exekutive sind Sache der Autonomen Gemeinschaft; „geteilte“ Kompetenz: die Autonome Gemeinschaft kann die Rahmengesetzgebung des Staates durch eigene Gesetze ausfüllen, außerdem steht ihr die Ausführung durch ihre Verwaltungen zu; reine Vollzugskompetenz: der Autonomen Gemeinschaft obliegt lediglich die Ausführung der staatlichen Gesetze durch ihre Verwaltungen.
So verfügt zum Beispiel Aragonien auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes über die exklusive, auf dem Gebiet des Umweltschutzes über die „geteilte“ und auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes nur über die Vollzugskompetenz.
Die Judikative ist gemäß Art. 149 der Verfassung dem Staat vorbehalten. Anders als beispielsweise in Deutschland, wo alle Gerichte – bis auf die Bundesgerichte – Landesgerichte sind, also in der Trägerschaft der Teilstaaten stehen, ist in Spanien der Zentralstaat Träger sämtlicher Gerichte, und nicht die Autonomen Gemeinschaften. Das spanische Modell steht damit in Übereinstimmung mit dem österreichischen, das ebenfalls nur Gerichte des Zentralstaats kennt.
Schließlich kann der Staat nach Art. 150 auch außerhalb des Systems der Autonomiestatute durch Einzelgesetz staatliche Befugnisse den Autonomen Gemeinschaften übertragen oder an sie delegieren.
Bildung der Autonomen Gemeinschaften mini|400px|Konstituierungsprozess einer Autonomen Gemeinschaft des „langsamen Wegs“ Als Autonome Gemeinschaften können sich nach Art. 143.1 der Verfassung konstituieren: benachbarte Provinzen mit gemeinsamen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten die Inselgebiete (Balearen und Kanaren) Einzelprovinzen mit eigener regional-historischer Identität
Der Konstituierungsprozess unterscheidet sich danach, ob von Anfang an die „Vollautonomie“ ohne Beschränkung auf die Kompetenzmaterien des Art. 148.1 (s. o.) erstrebt wird (sogenannter „schneller Weg“) oder nicht (sogenannter „langsamer Weg“). Was den Prozess selbst angeht, ist die Bildung einer Autonomen Gemeinschaft des „schnellen Wegs“ umständlicher als einer solchen des „langsamen Wegs“.
Man unterscheidet die Initiativphase und die Phase der Ausarbeitung des Autonomiestatuts:
Die Initiativphase besteht lediglich darin, dass Beschlüsse gefasst werden, eine Autonome Gemeinschaft bestehend aus einer oder mehreren Provinzen zu bilden. Die entsprechenden Beschlüsse müssen für die Beschreitung des „langsamen Wegs“ von den Vertretungskörperschaften aller Provinzen, die die spätere Region bilden sollen, und von zwei Dritteln der betroffenen Gemeinden mit mindestens der Hälfte der Einwohner jeder Provinz gefasst werden (Art. 143.2). Für den „schnellen Weg“ sind notwendig: Beschlüsse der Vertretungskörperschaften aller Provinzen, die die spätere Region bilden sollen, und von drei Vierteln der betroffenen Gemeinden mit mindestens der Hälfte der Einwohner jeder Provinz und Bestätigung der Initiative in einer Volksabstimmung mit Mehrheit in jeder der Provinzen (Art. 151.1). Für Regionen mit Präautonomie-Regelung (s. o.) gelten hierbei folgende Erleichterungen: Beim „langsamen Weg“ kann ein Beschluss des Vertretungsorgans der Präautonomie die Zustimmung der Provinzen (aber nicht die der Gemeinden) ersetzen; beim „schnellen Weg“ reicht in den Regionen, in denen bereits unter der Zweiten Republik ein Autonomiestatut in einer Volksabstimmung angenommen wurde (also Katalonien, Baskenland und Galicien), allein ein Beschluss ihres jeweiligen Vertretungsorgans, der die Zustimmung der Provinzen, der Gemeinden und die Volksabstimmung ersetzt. In beiden Fällen ist die Initiative gescheitert und kann erst nach Ablauf von fünf Jahren wiederholt werden, wenn die Voraussetzungen nicht binnen sechs Monaten (vom ersten entsprechenden Beschluss an gerechnet) erfüllt werden. mini|400px|Konstituierungsprozess einer Autonomen Gemeinschaft des „schnellen Wegs“
Ein Entwurf des Autonomiestatuts wird sodann von einer besonderen Versammlung ausgearbeitet, die im Falle des „schnellen Wegs“ aus den in den betroffenen Provinzen gewählten Abgeordneten und Senatoren der Cortes Generales, im Falle des langsamen Wegs zusätzlich aus den Mitgliedern der Vertretungsorgane der Provinzen besteht.