mini|Eine Heimstation für den CB-Funk aus den 1980er Jahren (Stabo xf4000) mini|hochkant|CB-Handfunkgerät Midland Alan 42 (2011)
Der CB-Funk (engl. citizens band radio) ist in vielen Ländern in Europa oder den USA eine Funkanwendung im mobilen Landfunkdienst (en. Fixed Mobile Service), ist jedoch kein international von der ITU (engl. International Telecommunication Union, dt. Internationale Fernmeldeunion), anerkannter Funkdienst wie z. B. der Amateurfunkdienst.
Zuerst wurde für CB-Funk 1947 in den USA von der Federal Communications Commission (FCC) der Frequenzbereich von 460 MHz bis 470 MHz, entspricht Wellenlängen von um die 64 cm, für Class-A- und Class-B-Lizenzen zugeteilt. Er war für Sprache in der Modulationsart CDSB-Amplitudenmodulation (Carrier Double-Sideband), Frequenzmodulation und Übertragung von Informationen durch Ein-/Aus-Tastung des Trägers zugelassen.
Etwa gleichzeitig erfolgte eine Zuweisung für die Frequenz 27,255 MHz für Class-C-Lizenzen, die jedoch nur für Fernwirken (engl. remote control purposes), z. B. Garagentoröffner, Modellflugzeuge oder Modellboote genutzt werden konnten.
Im September 1958 erfolgte die Zuweisung der Frequenzen 26,995 MHz, 27,045 MHz, 27,095 MHz, 27,145 MHz, 27,195 MHz für Fernwirken, jedoch war der Frequenzbereich 26,96 MHz bis 27,28 MHz auch für Industrial, Scientific and Medical-Applications (ISM-Applications, dt. industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen) zugewiesen. Die zugewiesenen Frequenzen entsprechen Wellenlängen von etwa 11 Meter, weshalb man auch vom 11-Meter-Band spricht.
Erst mit Zuteilung von Class-D-Lizenzen wurden 23 Kanäle zwischen 26,965 MHz und 27,255 MHz, abzüglich der für ISM-Anwendungen zugeteilten Frequenzen, zugeteilt, wobei die Frequenz 27,255 MHz eine Ausnahme darstellt, da sie sowohl von Class C als auch Class D genutzt werden durften, wodurch der heute als 11 Meter bekannte CB-Funk entstanden war. Anfangs war nur Sprechfunk in CDSB-Amplitudenmodulation auf einzelnen Kanälen gestattet und später folgte SSB(SC) Amplitudenmodulation (Single Side Band-Suppressed Carrier, dt. Einseitenbandmodulation mit unterdrücktem Träger).
Der Frequenzbereich zwischen 26,957 MHz und 27,283 MHz (Mittenfrequenz 27,120 MHz) ist zusätzlich von der ITU durch Fußnote 5.15 für Industrial, Scientific and Medical Applications (ISM-Applications, dt. industrielle, wissenschaftliche und medizinische Anwendungen) zugeteilt (ISM-Bereich).ITU, Radio Regulations Articles 1. 2024 (itu.int). CB und andere Nutzer des Bereichs 26,957 MHz bis 27,283 MHz müssen Störungen durch ISM-Anwendungen hinnehmen. Bei Betrieb von ISM-Geräten können ein oder mehrere Kanäle abhängig von der abgestrahlten Leistung und erzeugten Bandbreite mehr oder weniger stark gestört werden.
Erst später wurden in Europa Frequenzen im 11-Meter-Band für CDSB-Amplitudenmodulation zugeteilt. In späteren Jahren folgten zusätzliche Kanäle und weitere Modulationsarten wie Frequenzmodulation (FM), Einseitenbandmodulation (SSB) sowie erst sehr viel später die Option für Datenfunk.
Geschichte Ursprünglich wurde CB-Funk im Bereich 460 MHz bis 470 MHz, entspricht Wellenlängen von um die 64 cm, für Class-A- und Class-B-Lizenzen zugeteilt.
Im sogenannten 11-Meter-Band wurde zuerst nur eine Frequenz für Fernwirken freigegeben. 1958 folgten weitere Frequenzen für Fernwirken und Sprechfunk, die in den USA von ihren Bürgern dann auch ohne Bedarfs- oder Lizenznachweis verwendet werden. Es wurde von der US-FCC (United States Federal Communications Commission) als Class-D-Citizens Radio Service klassifiziert und 23 Kanäle für die Amplitudenmodulationsart CDSB (Carrier Double Side Band) zwischen 26,965 MHz und 27,255 MHz freigegeben. In der Schweiz wurde der Frequenzbereich ab 1973, in Westdeutschland ab 1975 und in Österreich ab 1978 öffentlich zugänglich.
Westdeutschland bis 3. Oktober 1990 Bis zum Jahre 1975 wurde der Frequenzbereich um 27 MHz in Westdeutschland für Betriebsfunkzwecke genutzt. Die dafür vorgesehenen Geräte – nach der Zulassungsnummer auch „K-Geräte“ genannt – durften nur mit einem Bedarfsnachweis und Zulassung durch die Bundespost betrieben werden, wofür eine monatliche Gebühr erhoben wurde. Diese für Betriebsfunkzwecke gedachten CB-Funkgeräte erhielten nach erfolgreich bestandener Typprüfung vom Fernmeldetechnischen Zentralamt (FTZ) der Deutschen Bundespost eine FTZ-Nr., die mit K-xxx/yy (xxx für die kennzeichnenden Ziffern und yy für die Jahreszahl) beginnt. Als Modulationsart wurde, wie zuvor auch schon in den USA, Carrier-Double-Side-Band-Amplituden-Modulation (CDSB-AM, dt. Träger mit zwei Seitenbändern Amplitudenmodulation) festgelegt. Kanäle wurden mit den nachfolgend aufgeführten (Träger-)Mittenfrequenzen zugeteilt, nach Bedarfsträgern gruppiert: Gruppe I: K 1:26,965 – K 2:26,975 – K 3:26,985 – K 4:26,995 – K 5:27,005 (BOS, DLRG, THW) Gruppe II: K10:27,055 – K11:27,065 – K12:27,075 – K13:27,085 (Öff. Aufgaben, Forst, Versorger (Gas, El.)) Gruppe III: K14:27,155 – K15:27,165 – K16:27,175 – K17:27,185 (Industrie-Betriebsfunk) Gruppe IV: K21:27,225 – K22:27,235 – K23:27,245 – K24:27,255 – K25:27,265 – K26:27,275 (Sport, Gewerbe und weitere Bedarfsträger) Gruppe V: K20:27,215 (Für sonstige Berechtigte) Am 1. Juli 1975 gab das damalige Bundesministerium für Post und Telekommunikation mit Amtsblattverfügung 393/1975 den CB-Funk in der Bundesrepublik Deutschland für die Allgemeinheit frei, zunächst jedoch nur die Kanäle 4 bis 15, ohne dass wie zuvor ein Bedarfsnachweis für die Nutzung von Frequenzen im 27-MHz-Bereich erbracht werden musste. Es wurde hierfür eine neue Geräte-Klasse definiert, die ohne Bedarfsnachweis, Zuteilung oder Kosten genutzt werden konnte. Die für die Allgemeinheit frei nutzbaren CB-Funkgeräte erhielten vom Fernmeldetechnischen Zentralamt (FTZ) der Deutschen Bundespost eine FTZ-Nr., die mit PR-27-xxx/yy (xxx für die kennzeichnenden Ziffern und yy für die Jahreszahl) beginnt. Wie auch die sogenannten K-Geräte wurde als Modulationsart Amplitudenmodulation mit einer unmodulierten maximalen Senderausgangsleistung von 0,5 Watt für Feststationen und mobile Geräte sowie 0,1 Watt für tragbare Geräte festgelegt. Die einzige Voraussetzung war, dass keine Antennen mit Richtwirkung verwendet wurden und dass die verwendeten Geräte den Vorgaben der Allgemeinverfügung entsprachen. Für den Betrieb als Basisstation konnten nur Geräte mit eingebautem Netzteil verwendet werden, während ein Betrieb eines für den Betrieb in Kraftfahrzeugen vorgesehenen Geräten unter Verwendung eines Netzgerätes als Feststation nicht zulässig war. Es standen außerdem noch nicht alle Kanäle zur Nutzung zur Verfügung, die von Nutzern des Betriebsfunks mit K-Geräten genutzt werden konnten. Eine Nutzung der sogenannten K-Geräte erforderte auch weiterhin den Bedarfsnachweis und eine Zuteilung.
1977/78 kamen erste Geräte auf den Markt, die neben AM auch über die Modulationsart FM verfügten.
1981 erweiterte das Ministerium den CB-Funk auf die Kanäle 1 bis 22 mit maximal 0,5 Watt, allerdings beschränkt auf die Modulationsart FM (Amtsblatt 62/1981, Verfügung 434/1981). Die Beschränkung auf FM begründete die Behörde mit der höheren Störsicherheit dieser Modulationsart. CB-Funk-Aussendungen in AM hätten in der Vergangenheit z. B. durch fehlende Begrenzung des maximalen Modulationsgrads in vielen kostengünstigen Sendern oder durch Manipulationen zu Störungen des Rundfunk- und Fernsehempfangs geführt.
In Gesprächen mit Herstellern und dem Deutschen Arbeitskreis für CB- und Notfunk konnten die Bedenken der Behörde gegen die Modulationsart AM ausgeräumt werden. So wurden schließlich am 12. April 1983 mit Amtsblatt-Verfügung 55/1983 die Kanäle 1 bis 40 mit maximal 4 Watt Strahlungsleistung ERP in FM und die Kanäle 4 bis 15 mit maximal 1 Watt Strahlungsleistung ERP PEP in der Modulationsart AM freigegeben. Die ERP ist bezogen auf den Gewinn eines Halbwellendipols.
DDR bis 3. Oktober 1990 mini|CB-Funk Transitgenehmigung DDR
In der DDR gab es keinen für die Allgemeinheit freigegebenen CB-Funk. Der Betrieb der Geräte war in der DDR unter Strafe verboten. Die Frequenzen wurden nicht selten von der Deutschen Post der DDR und dem Ministerium für Staatssicherheit überwacht. Besucher aus Westdeutschland mussten bei der Einreise mitgeführte Geräte an einer Grenzübergangsstelle abgeben. LKW-Fahrer, die mit Einreise die Waren für die DDR transportierten, mussten eine Sondergenehmigung mitführen und durften das fest eingebaute Funkgerät unter Androhung von Beschlagnahmung des Geräts und Bestrafung nicht benutzen. Nach der Wende übernahm der CB-Funk in den neuen Bundesländern zeitweise die Rolle eines überall einsetzbaren und kostengünstigen Kommunikationsmediums, wurde jedoch bald von Mobiltelefonen verdrängt.
Bundesrepublik Deutschland ab 3. Oktober 1990 1996 wurde der Frequenzbereich um die Kanäle 41 bis 80 erweitert, so dass der CB-Funk in Deutschland heute über 80 Kanäle verfügt, die teilweise auch für digitale Betriebsarten und die Modulationsart SSB auf den 12 AM-Kanälen mit 4 Watt PEP freigegeben wurde.
Seit Dezember 2011 dürfen die Kanäle 1 bis 40 mit 4 Watt ERP in FM und AM sowie mit 12 Watt PEP in SSB sowie die Kanäle 41 bis 80 mit 4 Watt ERP in FM genutzt werden.
Eigenschaften CB-Funk wird für alle Arten von privater, nichtkommerzieller Funkkommunikation benutzt. Er ist als Jedermannfunk zum persönlichen Informations- und Meinungsaustausch gedacht. Ähnlich wie in Internetchatrooms kann hier jeder mit jedem kommunizieren, ohne ihm jemals begegnet zu sein. So weiß man nie genau, wer gerade mithört und kann häufig neue Menschen kennenlernen.
Das Betreiben von selbst hergestellten Funkgeräten oder Veränderung an zugelassenen Geräten ist im CB-Funk nicht gestattet. CB-Funk-Antennen dürfen unter Beachtung von Vorschriften selbst gebaut und verwendet werden, sofern sie die maximal zulässige Strahlungsleistung ERP (Effective Radiated Power bezogen auf den Antennengewinn eines vertikalen Halbwellendipols), die für jede Modulationsart gesondert festgelegt sind, nicht überschreiten. Hierdurch ist die Möglichkeit der signifikanten Erhöhung der Strahlungsleistung durch Nutzung von Richtantennen mit einem höheren bis sehr hohen Gewinn ausgeschlossen, da damit die festgelegte ERP überschritten würde.
Die mit CB-Funkgeräten erzielbare Reichweite ist durch die maximal zulässige ERP auf den Radio-Line-Of-Sight (RLOS, dt. Radiohorizont) begrenzt. Zusätzliche Einschränkungen ergeben sich z. B. durch Geländeabschattungen und Gebäude. Der RLOS ist des Weiteren abhängig von der effektiven Antennenhöhe über Grund der Sende- und der Empfangsantenne.
Sofern die Funkausbreitungsbedingungen es erlauben, sind bei Ausbreitung über Raumwelle auch weitaus größere Entfernungen möglich.
Die üblicherweise auf einem Hausdach montierten Stationsantennen, meist Vertikalstrahler, haben Längen von 1/4 λ Wellenlänge (um die 2,6 m bei einem Verkürzungsfaktor von 0,94), 1/2 λ Wellenlänge (um die 5,2 m bei einem Verkürzungsfaktor von 0,94) oder 5/8 λ Wellenlänge (um die 6,5 m bei einem Verkürzungsfaktor von 0,94); damit sind Reichweiten von ca. 20 km bis 80 km möglich. Durch den Einsatz von Richtantennen kann die Reichweite etwas gesteigert werden, dies ist aber durch die Begrenzung der ERP begrenzt. In Österreich ist der Betrieb von Richtantennen im CB-Funk nicht gestattet.
Bei Verwendung von Mobilantennen (meist stark verkürzte 1/4-λ-Strahler) beträgt die Reichweite normalerweise etwa 10–30 km. Mit langen Mobilantennen (ca. 1,50 m bis 2,65 m) können – abhängig von Standort und Montagehöhe – manchmal fast so große Reichweiten wie mit Stationsantennen erzielt werden.