Die Nötigung ist ein Vergehen gegen Personen, das als Freiheitsdelikt im deutschen Strafrecht in Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist. Durch die Regelung als Straftat soll die Freiheit des Willens von Personen vor Beeinträchtigungen durch Gewalt und Drohung geschützt werden.
StGB verbietet es, einen anderen mittels Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel in verwerflicher Weise zu einem bestimmten Handeln, Dulden oder Unterlassen zu nötigen. Über die zutreffende Interpretation dieser Beschreibung besteht seit langem Streit, da die Begriffe der Gewalt, des empfindlichen Übels und der Verwerflichkeit unscharf sind. Besonders kontrovers diskutiert wird die Auslegung des Gewaltbegriffs. Die Strafgerichte sind um möglichst effektiven Schutz der Willensfreiheit bemüht und neigen zu einer weiten Auslegung des Gewaltbegriffs. So bewerteten sie etwa Sitzblockaden, die ein passives Versperren von Straßen, Schienen und Einfahrten nach sich ziehen, als Gewalt gegenüber denjenigen, die diese Wege widmungsgemäß benutzen wollen. Diesem Standpunkt wird vielfach vorgeworfen, den Begriff der Gewalt zu überdehnen. Mehrfach hatte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auslegung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung mit dem Bestimmtheitsgebot des Abs. 2 GG vereinbar ist.
Die Nötigung ist strafbewehrt mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäß Abs. 2 StGB ist die Nötigung damit ein Vergehen. In schweren Fällen ist eine Bestrafung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe möglich.
Laut Polizeilicher Kriminalstatistik wurden 2025 in Deutschland 65.989 Fälle des StGB angezeigt. Die Aufklärungsquote bewegt sich seit vielen Jahren zwischen 80 % und 90 % und liegt damit auf überdurchschnittlich hohem Niveau.
Gewalt wurde bereits im römischen Recht sanktioniert, insbesondere entstanden in der Kaiserzeit Straftatbestände, die Aspekte unter Strafe stellten, die dem heutigen Nötigungstatbestand vorangehen. Diesen entwickelten dann maßgeblich die früheren deutschen Partikularstaaten und das deutsche Strafrecht. Österreich und die Schweiz orientierten sich hieran und formulierten in StGB beziehungsweise in StGB ähnlich strukturierte Tatbestände.
Normierung und Schutzzweck StGB lautet seit seiner letzten Änderung vom 10. November 2016Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (). wie folgt:
StGB ist ein Erfolgsdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung.. . . . Friedrich Toepel: § 240 Rn. 13. In: Die Willensbildungsfreiheit beschreibt die Möglichkeit zur freien Auswahl aus mehreren Verhaltensmöglichkeiten, die Willensbetätigungsfreiheit die Möglichkeit des Vollzugs der gewählten Verhaltensmöglichkeit.. Friedrich Toepel: § 240 Rn. 13. In:
Kritisiert wird häufig, dass die Beschreibung des Schutzzwecks zu weit gehe, weshalb eine Eingrenzung vorzunehmen sei. So werde der Normzweck auf die „rechtlich garantierte Freiheit“ beschränkt.Günther Jakobs: Nötigung durch Gewalt, S. 791 (797). In: Ähnlich Nach dieser Auffassung kann das gewaltsame Eintreiben von Schulden zwar eine Körperverletzung darstellen, nicht jedoch eine Nötigung, denn der Schuldner darf nicht frei darüber entscheiden, ob er seine Schuld begleicht oder nicht.Günther Jakobs: Nötigung durch Drohung als Freiheitsdelikt, S. 69 (79). In: Festschrift für Karl Peters, 1974. Gleiches gelte für die Chantage.Günther Jakobs: Nötigung durch Drohung als Freiheitsdelikt, S. 69 (81 f.). Andere Kritiker möchten die Anwendung von willensbrechender Gewalt (vis absoluta) aus dem Nötigungstatbestand ausgeklammert wissen, weil dem Opfer in diesen Fällen kein Raum gelassen werde, seine Handlung selbst zu bestimmen, eine Handlung also vorzunehmen, oder sie zu unterlassen beziehungsweise zu dulden. Trotz begrifflicher Abweichung in der Sache vergleichbar Michael Köhler: Nötigung als Freiheitsdelikt, S. 511. In: Wer einen anderen bewusstlos schlägt, um ihm eine Sache wegzunehmen, macht sich in dieser Hinsicht nicht wegen Nötigung strafbar, sondern wegen Körperverletzung und Raub. Beide Eingrenzungsversuche haben sich in der Praxis allerdings bislang nicht durchgesetzt.
Entstehungsgeschichte
Gewaltverbot zum Schutz des öffentlichen Friedens Einige Strafrechtler sehen das crimen vis, ein „Gewalt“-Tatbestand des römischen Strafrechts,Darbietungen in diversen antiken Quellen, so: Cicero, De legibus II. 9, § 22; Plinius der Ältere in Naturalis historia XXVIII. 2; Livius, Ab urbe condita 1.26; Valerius Maximus in Facta et dicta memorabilia, 1. § 13.Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht. 9. Auflage, Böhlau, Wien 2001, ISBN 3-205-07171-9, S. 276–286.Rudolf Düll: Das Zwölftafelgesetz. Texte, Übersetzungen und Erläuterungen (Tusculum-Bücherei). Heimeran Verlag, München 1971, S. 71 ff. als Vorläufer des modernen Nötigungstatbestandes an. Günther Jakobs: Nötigung durch Gewalt, S. 791 (792). In: Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 (990). In: Die vom crimen vis ausgehende Gefahrenabwehr diente ursprünglich allein dem Schutz der öffentlichen Ordnung und dem gesellschaftlichen Rechtsfrieden. Kein Schutzgegenstand des Gewaltbegriffs war hingegen die persönliche, die individuelle Freiheit. Als „Gelegenheitsgesetz“, das sich neben ältere Regelungen, wie die iniuria reihte, war der Deliktstyp erst im Übergang von der römischen Republik zur Kaiserzeit erdacht und herausgebildet worden. Da das frühe römische Recht Deliktstatbestände zumeist noch als Ansammlung kasuistischer Fälle begriff, umfasste crimen vis eine große Spannbreite von Formen des gewaltsamen Fehlverhaltens. Allerdings entzog sich diese heterogene Anwendung einer dogmatischen Systematisierung, denn in Rom waren juristische Methodik und Abstraktion fremd. Durch wissenschaftliche Weiterverarbeitung und Rechtsprechung unterlag der Tatbestand aber Entwicklungsstufen und Änderungen in seiner Gestaltung. Dennoch blieb er über die Zeit der wandelvollen römischen Epoche nur unscharf konturiert. mini|250x250px|Corpus iuris civilis, 1663 Seinen Ausgang nahm das crimen vis in der julianischen Gesetzgebung. Die Quellen weisen auf eine lex Julia de vi hin, die noch von Caesar, möglicherweise auch erst von Augustus, statuiert wurde. Ursprünglich stand der Tatbestand für diejenigen Störungen, die von Gläubigern ausgingen, die ihre Pfandsachen oder auch Grundstücke, die sie zu Sicherungszwecken hingegeben hatten, zur Unzeit mit Gewalt zurückforderten. Während der wissenschaftlich geprägten Zeit der klassischen Jurisprudenz wurde der Begriff dann deutlich ausgeweitet und fand – in der Spätantike noch mehrmals modifiziert – seinen Niederschlag in den Digesten und im Codex, Bestandteile des Corpus iuris civilis (CIC).Digesten 48, 6 und 48, 7; Codex Iustinianus 9, 12. Durch die thematische Ausweitung entwickelte sich der Deliktstyp zu einem Auffangtatbestand, in dieser Eigenschaft auch bestimmend für das spätere Gemeine Recht während der Zeit des Alten Reichs. Unterschieden wurden dabei die vis publica und die vis privata, öffentliche beziehungsweise privat veranlasste Vergehen. Der Tatbestand wurde zunehmend auch auf nicht politisch motivierte Gewaltanwendungen angewandt, soweit sie das Potential besaßen, den öffentlichen Frieden zu stören; so etwa auf die Misshandlung von Untertanen durch Beamte, die tätliche Beleidigung, die gewalttätige Behinderung von Amtsträgern bei der Amtsausübung, die verbotene Selbsthilfe und das gewalttätige Erzwingen oder Verhindern einer Handlung. Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 (991). In: Auch auf die Störung der Totenruhe und des Gottesdienstes fand das crimen vis Anwendung.Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 (995 f.). In: mini|161x161px|Julius Abegg Sehr lange wurde der Tatbestand des crimen vis dem Leitgedanken der „Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des Friedens“ unterworfen. Allein die öffentliche Ordnung stand im Vordergrund. Mit Julius Abegg erhielt der Sammeltatbestand dann erste trennschärfere Konturen, ohne dass die Fälle der Beeinträchtigungen selbst allerdings eingeengt worden wären. Immerhin wandelte sich der Auffangtatbestand zu einer strafrechtlichen Generalklausel. Zudem formulierte Abegg crimen vis erstmals als Freiheitsdelikt. Diesen Friedensaspekt trägt auch der heutige Nötigungstatbestand. Kodifikationen der gemeinrechtlichen Zeit, etwa die Constitutio Criminalis Carolina, schwiegen zur vis, was aber nicht etwa bedeutete, dass es sie nicht mehr gab. Nur wurde noch immer auf das Corpus iuris zurückgegriffen, dessen Interpretation sich allerdings selbst in stetigem Wandel befand. Zahlreiche Veränderungen waren durch den maßgeblich auf Deutschland durchwirkenden mos italicus mit dem Ziel vorgenommen worden, das Recht flexibler handhaben zu können und dem modernen Wirtschaftsverkehr dienstbar zu machen. Wiguläus von Kreittmayr war dann der erste, der den Begriff der Bedrohung in den Zusammenhang des Begriffs vis einführte.Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 (986 ff.). In:
Die Nötigung in den Partikularstrafgesetzbüchern Das crimen vis war über die Jahrhunderte zu einem gemeinrechtlichen Institut geworden. Im Zeichen der Entwicklungen, die der Renaissance-Humanismus, die Aufklärung und die Französische Revolution mit sich gebracht hatten, wurden um die Wende zum 19. Jahrhundert die großen kontinentaleuropäischen Naturrechtskodifikationen Preußens, Frankreichs und Österreichs statuiert. Enthalten waren auch strafrechtliche Regelungen. Das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten (ALR) war dabei die erste Kodifikation, die einen Nötigungstatbestand einführte. § 1077 II 20 ALR stellte es unter Strafe, einen anderen Menschen mit Gewalt gegen dessen Willen zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen. Zwar diente diese Norm nach überwiegender Ansicht auch dem Schutz der öffentlichen Ordnung,So Gerhard Altvater, Christoph Coen: § 240 Rn. 17. In: Friedrich Schaffstein: Vom Crimen vis zur Nötigung, S. 983 Fn. 30. In:
Anders im Mittelpunkt des § 1077 II 20 ALR Norm stand indes der Schutz der Willensfreiheit. Tatbestandlich konnte § 1077 II 20 ALR sowohl durch Gewaltanwendung als auch durch Drohung mit einem empfindlichen Übel verwirklicht werden. Hierdurch veränderte sich die Bedeutung des Merkmals Gewalt: War es früher noch der Anknüpfungspunkt des Strafvorwurfs, diente es nun dazu, zwischen strafbaren und straflosen Beeinträchtigungen der Willensfreiheit zu unterscheiden.Günther Jakobs: Nötigung durch Gewalt, S. 791 (793). In: Andere Partikularstaaten entwickelten in der Folgezeit ähnliche Nötigungstatbestände; so etwa das sächsische Strafgesetzbuch von 1838 (§ 168), das württembergische StGB von 1839 (§ 287) und das StGB des Großherzogtums Hessen von 1841 (Art. 168).