Das Auskunftspflichtgesetz, Langtitel Bundesgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes und eine Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986 war ein Bundesgesetz in Österreich. Nach diesem Gesetz waren alle Organe des Bundes Österreich verpflichtet schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft zu erteilen. Im Bundes-Verfassungsgesetz war die Auskunftspflicht für Behörden in Abs. 4 verankert. Das Auskunftspflichtgesetz diente der Verwaltungstransparenz, die in anderen Ländern durch Informationsfreiheitsgesetze bzw. das Öffentlichkeitsprinzip erreicht wird. Die Bundesländer haben mit dem Auskunftspflichtgesetz weitgehend idente Gesetze auf Landesebene umgesetzt. Das Auskunftspflichtgesetz wurde mit Wirkung zum 1. September 2025 durch das Informationsfreiheitsgesetz ersetzt.

Anwendung des Gesetzes Die Auskunft konnte nur bei mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft eine Verschwiegenheitspflicht, etwa das Amtsgeheimnis, entgegenstand oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung seiner Pflichten behindert wurde, verweigert werden (§§ 1 und 2 Auskunftspflichtgesetz). Die Auskunft hatte ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen zu erfolgen. Bei einem Aufschub war der Fragesteller zu verständigen (§ 3 Auskunftspflichtgesetz). Es ist zu beachten, dass auf mündliche Aussagen später nur schwer berufen werden kann.

Anfragen zu Umwelt-Themen können nach dem Umweltinformationsgesetz (sowie den entsprechenden Länder-Gesetzen) gestellt werden, das Bürgerinnen und Bürgern ein weiter reichendes Recht auf Information sowie schnellere Antwortfristen einräumt als das Auskunftspflichtgesetz.

Anfragen an Behörden nach dem Auskunftspflichtgesetz und den entsprechenden Ländergesetzen können über die zivilgesellschaftliche Plattform Frag Den Staat abgewickelt werden und auf Wunsch öffentlich nachvollziehbar gemacht werden.

Internationaler Kontext Im internationalen Vergleich zeigte sich, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht den Standards eines Informationsfreiheitsgesetzes entsprach. In einer Bewertung von nationalen Gesetzeslagen zum Recht auf Informationszugang galt das Auskunftspflichtgesetz als die schwächste Regelung unter mehr als 110 Ländern. Right to Information Rating, erstellt von Access Info Europe und dem Centre For Law And Democracy. Abgerufen am 14. Oktober 2016.

2013 wurde die Republik Österreich vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der richtungsweisenden Beschwerdesache „Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gg. Österreich“ wegen Verletzung von Artikel 10(2) der Europäischen Menschenrechtskonvention verurteilt. Eine Tiroler Landesbehörde hatte einer NGO, die als ‚social Watchdog‘ eingestuft wurde, Zugang zu anonymisierten Informationen betreffend die Widmung von Zweitwohnsitzen verweigert. RIS, abgerufen am 14. Oktober 2016

Ablöse durch Informationsfreiheitsgesetz Seit 2013 wurde die Einführung eines Informationsfreiheitsgesetzes diskutiert, ein Entwurf ging im November 2015 durch eine Begutachtung im Verfassungsausschuss. Ein Beschluss des Gesetzes, für den eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, würde das Auskunftspflichtgesetz obsolet machen.

Angetrieben wurde die Diskussion insbesondere durch die Bürgerrechtsorganisation Forum Informationsfreiheit, die für die Abschaffung des Amtsgeheimnisses ein Grundrecht auf Zugang zu Behördeninformation eintritt.Forum Informationsfreiheit – Timeline der Diskussion für ein Transparenzgesetz

2024 beschlossen Nationalrat und Bundesrat das Informationsfreiheitsgesetz, das das Auskunftspflichtsgesetz mit Wirkung 1. September 2025 ersetzte.

Siehe auch Verwaltungsreform Amtsgeheimnis

Weblinks idgF, ris.bka

Einzelnachweise

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