Die Anweisung (lat. delegatio; ) ist im Schuldrecht Deutschlands ein in BGB definierter Fachausdruck für eine schriftliche Leistungsermächtigung, die demjenigen ausgehändigt wird, der den darin verbrieften Leistungsgegenstand, zumeist Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen, letztlich erhalten soll. Exemplarischer Anwendungsfall ist traditionell der in Europa aus der Mode gekommene Scheck. In der Urkunde ermächtigt der Aussteller einen anderen, für Rechnung des Ausstellers an einen Dritten gegen Vorlage der Urkunde zu leisten.

Der Begriff wird auch für mündliche und nicht dem Begünstigten ausgehändigte Leistungsweisungen verwendet.

Allgemeines Der Aussteller wird als der Anweisende bezeichnet, der „Andere“ ist der Angewiesene, der Dritte ist der Anweisungs- oder Zahlungsempfänger. Die Anweisung lässt daher Rechtsbeziehungen zwischen drei Beteiligten entstehen, wobei es nicht zu einer direkten Leistungsbeziehung zwischen Anweisendem und Zahlungsempfänger kommt. Die Rechtsverhältnisse sind zum einen geprägt durch das Deckungsverhältnis, die Beziehung zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen, durch das Valutaverhältnis, das zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger besteht und zum anderen durch das Vollzugsverhältnis (gelegentlich auch: Einlösungsverhältnis) zwischen dem Angewiesenen und dem Anweisungsempfänger, bei denen sich die sichtbare Vermögensverschiebung vollzieht.Dieter Medicus: Bürgerliches Recht. Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung zur Examensvorbereitung. Heymanns, Köln 1968. 23., neu bearbeitete Auflage mit Jens Petersen: Vahlen, München 2011, ISBN 978-3-8006-3908-3. Rnr. 674.Heinrich Honsell: Römisches Recht, 2015, S. 108. mini|Die Postanweisung der Deutschen Bundespost war keine Anweisung im Rechtssinne

Als Instrument des Zahlungsverkehrs hat die Anweisung ihren Ursprung in der „bürgerlich-rechtlichen Anweisung“ der § ff. BGB. Eine Anweisung muss zu ihrer Rechtswirksamkeit vier Voraussetzungen erfüllen:Peter W. Heermann, Geld und Geldgeschäfte, 2003, § 10 Rn. 2, S. 170 Form: Schriftform; Gegenstand: Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen; Urkunde: die Aushändigung der Urkunde vom Aussteller an den Anweisungsempfänger ist als Begebungsvertrag eine Doppelermächtigung, lässt jedoch noch kein Schuldverhältnis entstehen. Mit der vertraglichen Begebung wird das Eigentum an der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger übertragen. Annahme: der Angewiesene muss die Anweisung annehmen, da nur dann eine Leistungspflicht und damit ein Schuldverhältnis entstehen kann. Unter diesen Voraussetzungen erbringt der Angewiesene aus eigenem Vermögen die versprochene Leistung an den Anweisungsempfänger und kann hierdurch eigene Schulden gegenüber dem Aussteller tilgen oder diesem Kredit gewähren. Es bestehen oder entstehen mithin zwei Schuldverhältnisse.

Geschichte Die „bürgerlich-rechtliche Anweisung“ geht auf das römische Recht zurück, wo sie als delegatio bezeichnet wurde und ausweislich des Frühklassikers Tiberius Iulius Celsus Polemaeanus in zwei Formen vorkam, nämlich als Zahlung (delegatio solvendi) und als Eingehung einer Verbindlichkeit (delegatio obligandi). Mittels derartig gestalteter Anweisung konnte mithin nicht nur eine Zahlungspflicht erfüllt werden, sondern ebenso eine Schenkung vorgenommen oder ein Darlehen gewährt werden.Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 109. Dieser Anweisungsbegriff erfuhr in der Spätantike unter Kaiser Justinian I., der am klassischen Recht orientiert, die Herstellung der Einheit des spätantiken römischen Rechtswesens verfolgte und den später so genannten Corpus iuris civilis schuf, einen Paradigmenwechsel, denn er wurde als Novation (novatio) zusammengefasst. Hintergrund: In den Fällen des Gläubiger- und Schuldnerwechsels, läge stets eine Novation vor.Paul Jörs, Wolfgang Kunkel, Leopold Wenger: Römisches Privatrecht. 3. Aufl., Berlin 1987, S. 270.

In Deutschland tauchte die Anweisung im Sinne einer Zahlungsanweisung – soweit ersichtlich – erstmals im Jahre 1480 in Meißen auf, wo sie als „aneweisung off vnsern wochenlon“ (Anweisung auf unseren Wochenlohn) erwähnt wurde.Ulrike Köbler: Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010, S. 308. Das Verb „anweisen“ und der „Anweiser“ tauchten 1561 in den Wörterbüchern von Josua MaalerJosua Maaler: Die Teütsch Spraach, 1561, S. 29. und 1691 bei Kaspar von StielerKaspar von Stieler: Der Teuschen Sprache Stammbaum und Fortwachs, Band 2, 1691, Sp. 2483. auf. Bereits im Jahre 1718 übernahm die deutsche Fachliteratur den römisch geprägten Begriff der Anweisung.Paul Kühtzen: Rechtsgrundlehren des Kaisers Justiniani, drittes Buch, 1718, S. 992. Das Allgemeine Preußische Landrecht (PrALR) vom Juni 1794 regelte das Rechtsinstitut der Anweisung in Kapitel I 16 (§§ 251 ff. APL) ausführlich. Im Jahre 1815 wurde die Anweisung als „diejenige Handlung“ bezeichnet, durch die „ein neuer Schuldner mit Bewilligung des Gläubigers an die Stelle des alten Schuldners tritt und dieser von dem Gläubiger losgezählt wird“.Carl Wilhelm Enders: Theorie des Handels, 1815, S. 130. Bei der Assignation wird der Schuldner von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, jedoch bei der Delegation. Das römische Recht fungierte als bedeutende Rechtsquelle für das im Januar 1900 in Kraft getretene BGB, wie dessen Bezugnahmen in den §§ 783 ff. BGB beweisen. Mit der Verbreitung neuer Zahlungsmittel wie des Schecks (März 1908) und der Entwicklung des Zahlungsverkehrs ab Januar 1909 verlor die Anweisung jedoch ihre einstmalige Bedeutung.

Arten Es gibt heute zwei Hauptarten, und zwar die bürgerlich-rechtliche Anweisung und die kaufmännische Anweisung. Bei den Beteiligten der „bürgerlich-rechtlichen Anweisung“ der §§ 783 ff. BGB handelt es sich ausschließlich um Nichtkaufleute. Die „bürgerlich-rechtliche Anweisung“ ist ein Wertpapier, konkret ein Namenspapier (§ 783 BGB), weil der Zahlungsempfänger namentlich benannt ist. Als Urform des heutigen Zahlungsverkehrs wurde sie durch den Scheck verdrängt, der jedoch wegen eines Kreditinstituts als Bezogenem ( Scheckgesetz) nicht zu den „bürgerlich-rechtlichen Anweisungen“ gehört. „Bürgerlich-rechtliche Anweisungen“ kommen im heutigen Zahlungsverkehr nicht mehr vor. Die kaufmännische Anweisung (§§ 363–365 HGB) ist dadurch gekennzeichnet, dass ein Kaufmann als Angewiesener fungiert und dessen urkundliche Leistung nicht von einer Gegenleistung abhängig sein darf ( Abs. 1 HGB).Peter W. Heermann, Geld und Geldgeschäfte, 2003, § 10 Rn. 4, S. 171 Der Anweisende und der Anweisungsempfänger brauchen nicht Kaufmann zu sein. Sie ist ein gekorenes Orderpapier und kann durch Indossament übertragen werden, wenn sie eine Orderklausel enthält; ohne Orderklausel ist sie ebenfalls ein Namenspapier. Es gibt folgende Arten kaufmännischer Anweisungen (§ 363 Abs. 2 HGB): Ladeschein ( HGB) Lagerschein ( HGB) Konnossement ( HGB) Transportversicherungspolice (§ ff. VVG) kaufmännischer Verpflichtungsschein (etwa Sparbrief, Reisescheck und Kreditbrief). Bei den ersten drei Unterarten handelt es sich um so genannte Traditionspapiere, deren rechtmäßiger Inhaber gleichzeitig Eigentümer der durch diese Papiere repräsentierten Waren ist. Sparbrief, Reisescheck und Kreditbrief müssen stets durch Kreditinstitute ausgestellt sein, so dass es sich um kaufmännische Anweisungen – und konkret um kaufmännische Verpflichtungsscheine – handelt. Der kaufmännische Verpflichtungsschein kann den Schuldgrund enthalten oder nicht, ohne Schuldgrund ist er im Regelfall ein abstraktes Schuldversprechen. Die Transportversicherungspolice mit Wertpapiercharakter ist heute völlig durch eine Versicherung „für den, den es angeht“ ersetzt worden (Versicherungsschein auf den Inhaber).Jürgen Krumnow, Ludwig Gramlich, Thomas A. Lange, Thomas M. Dewner (Hrsg.): Gabler Bank-Lexikon: Bank – Börse – Finanzierung, 2002, S. 1270.

Scheck und (gezogener) Wechsel kommen von ihrer Struktur her den kaufmännischen Anweisungen nahe, sind jedoch spezialgesetzliche Sonderformen. Die Postanweisung hatte zwar das Wort „Anweisung“ zum Bestandteil, war allerdings ein Zahlungsauftrag und keine Anweisung in diesem Sinne, weil eine dem Anweisungsempfänger auszuhändigende Anweisung nicht vorgesehen war.Peter W. Heermann: Geld und Geldgeschäfte, 2003, § 10 Rnr. 4, S. 171 f. Sie ist in Deutschland seit April 2002 abgeschafft. Die inländische Überweisung wurde bis Dezember 2001 als Anweisung im weiteren Sinne eingestuft, doch das heutige Zahlungsdiensterecht der § ff. BGB geht von einem Vertrag aus.

Rechtsfragen mini|300px|Dreipersonales Verhältnis Die Anweisung ist eine einseitige Willenserklärung und kein Vertrag.Josef Löffelholz, Gerhard Müller: Banklexikon, 1988, Sp. 145 f. Nimmt der Angewiesene die Anweisung durch schriftlichen Vermerk auf der Urkunde an, ist er hierdurch zur Leistung an den Anweisungsempfänger verpflichtet ( Abs. 1 BGB), sofern letzterem die Urkunde ausgehändigt wird ( BGB). Das macht die Anweisung zum Wertpapier. Durch diese Annahme wird die Verpflichtung des Angewiesenen zu einer von der ursprünglichen Rechtsbeziehung losgelösten selbständigen („abstrakten“) Leistungsverpflichtung (Schuldversprechen). Bei der „Anweisung auf Schuld“ wird der Angewiesene bei Ausführung der Anweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisenden frei ( Abs. 1 BGB), bei einer „Anweisung auf Kredit“ erlangt der Angewiesene dagegen einen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Anweisenden aus BGB. Der Anweisende kann die Anweisung nach BGB widerrufen, solange der Angewiesene nicht an den Anweisungsempfänger geleistet oder die Anweisung angenommen hat.

Rechtsbeziehungen Die Dreiecksbeziehung führt zu Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien. In der Regel wird der Anweisende dem Anweisungsempfänger die Leistung mittels des Angewiesenen nicht ohne Rechtsgrund auf seine Rechnung zukommen lassen. Der Angewiesene wiederum wird nicht ohne Grund auf Rechnung des Anweisenden leisten. Vielmehr beabsichtigt der Anweisende durch Leistung des Angewiesenen die Tilgung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Anweisungsempfänger. Das Schuldverhältnis, auf Grund dessen der Anweisende dem Anweisungsempfänger die Leistung zukommen lassen möchte, heißt Valutaverhältnis. Das Rechtsverhältnis, auf Grund dessen der Angewiesene das Geschäft des Anweisenden auf dessen Rechnung wahrnimmt, heißt Deckungsverhältnis.

Valutaverhältnis Das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger (nicht: Angewiesenen) ist das Valutaverhältnis. Die Verbindlichkeit, die der Anweisende durch die Anweisung tilgen möchte, ist oftmals ein Kaufvertrag oder ein ähnlicher Vertrag mit monetärer Verpflichtung. Die bloße Übergabe der Anweisungsurkunde führt noch nicht zur Tilgung der betreffenden Verbindlichkeit, da für den Anweisungsempfänger nur eine Aussicht auf Leistung durch den Angewiesenen entstanden ist. Selbst wenn der Angewiesene die Anweisung bereits angenommen hat, ist die Verbindlichkeit des Anweisenden aus dem Valutaverhältnis erst erloschen, wenn die Leistung durch den Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt wurde ( BGB). Die Übergabe einer bereits angenommenen Anweisungsurkunde ist keine Leistung an Erfüllungs Statt, sondern nur eine Leistung erfüllungshalber.

Deckungsverhältnis Das Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen nennt sich Deckungsverhältnis. Im Deckungsverhältnis werden im deutschen Recht in der Regel zwei Rechtsverhältnisse anzusiedeln sein: Grundverhältnis