Die Besoldungsordnungen B sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG; „Bundesbesoldungsordnung B“) und den Landesbesoldungsgesetzen, in denen die Ämter und Dienstgrade der Beamten bzw. Soldaten (letzteres nur in der Bundesbesoldungsordnung B) den Besoldungsgruppen B 1 bis B 11 (in einigen Ländern abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.
Bundesbesoldungsordnung B Die Bundesbesoldungsordnung B vereint die Spitzenämter der Laufbahnen des höheren Dienstes.
Die Bundesbesoldungsordnung B hat feste Grundgehälter, die Bundesbesoldungsordnung A dagegen aufsteigende Gehälter, bei denen Beamte und Soldaten nach Erfahrungszeiten in den Stufen aufsteigen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in des BBesG ausgewiesen. Die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B müssen, anders als bei denen der Besoldungsordnung A ( Abs. 2 BLV) nicht regelmäßig durchlaufen werden.
Die Bundesbesoldungsordnung B umfasst die höchsten Dienstgrade der Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes, der Offiziere der Reserve des Truppendienstes, der Offiziere des Sanitätsdienstes, der Offiziere der Reserve des Sanitätsdienstes, der Offiziere des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadegeneral/Flottillenadmiral) und der Offiziere der Reserve des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr (nur Brigadegeneral/Flottillenadmiral), die zur Dienstgradgruppe der Generale gehören ( SLV).Zentrale Dienstvorschrift A-1420/24 „Dienstgrade und Dienstgradgruppen“
Die Amtsbezeichnungen der Richter des Bundes an den Bundesgerichten und die Ämter der Staatsanwälte des Bundes beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind hingegen in der Bundesbesoldungsordnung R ( BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.
In der Bundesbesoldungsordnung B entspricht das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 1 dem Endgrundgehalt (Stufe 8) der Besoldungsgruppe A 15. Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 liegt in der Bundesbesoldungsordnung B über dem Endgrundgehalt der höchsten Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A.
Die im Folgenden kursiv geschriebenen Amtsbezeichnungen „Direktor“, „Direktor und Professor“, „Erster Direktor“, „Oberdirektor“, „Präsident“ und „Präsident und Professor“ sind Grundamtsbezeichnungen. Diese dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden, die hinweisen auf den Dienstherrn, den Verwaltungsbereich, die Laufbahn und/oder die Fachrichtung. Die Zusätze werden in einem Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern festgesetzt.
Besoldungsgruppe B 1 Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Direktor Direktor und Professor Vizepräsident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist Oberst Kapitän zur See Oberstapotheker Flottenapotheker Oberstarzt Flottenarzt Oberstveterinär
Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten bei der Generalzolldirektion als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstituts für Berufsbildung als Leiter der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst beim Informationstechnikzentrum Bund beim Bundeszentralamt für Steuern als Leiter einer großen Abteilung bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung, wenn der Leiter mindestens in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung Abteilungspräsident beim Bundesamt für Soziale Sicherung als Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung Botschafter Bundesbankdirektor Direktor Direktor und Professor Generalkonsul Gesandter Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation Leitender Postdirektor bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost bei der Deutsche Post AG bei der Deutschen Bank AG bei der Deutschen Telekom AG Ministerialrat bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen, als Mitglied des Bundesrechnungshofes Vizepräsident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist Vortragender Legationsrat Erster Klasse Oberst Kapitän zur See Oberstapotheker Flottenapotheker Oberstarzt Flottenarzt Oberstveterinär
Besoldungsgruppe B 4 Direktor Erster Direktor Leitender Direktor des Marinearsenals Präsident Vizepräsident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 7 eingestuft ist
Besoldungsgruppe B 5 Bundesbankdirektor Direktor Direktor und Professor Erster Direktor Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder Landrat (Deutschland), im Bundesland Hessen (bis B7) Oberdirektor Präsident Präsident und Professor Vizepräsident, Vizedirektor bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist
Besoldungsgruppe B 6 Botschafter (in Algerien, Argentinien, Australien, Belgien, Bulgarien, Chile, Dänemark, Finnland, Griechenland, Irak, Iran, Irland, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Kenia, Kolumbien, Korea, Kuba, Libanon, Marokko, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Pakistan, Peru, Portugal, Rumänien, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Singapur, Südafrika, Thailand, Tschechien, Tunesien, Ungarn, Ukraine, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam, Weißrussland; als Ständiger Vertreter bei der OECD, beim Europarat, bei der OSZE, im Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee der EU; Ständiger Vertreters des Botschafter bei den VN) Bundesbankdirektor Bundeswehrdisziplinaranwalt Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion Direktor Direktor und Professor Erster Direktor Generaldirektor der Deutschen Nationalbibliothek Generalkonsul (in Istanbul, New York) Gesandter (als Ständiger Vertreter des Botschafters in London, Moskau, New Delphi, Paris, Peking, Washington, bei der NATO) Leiter des Militärrabbinats Militärgeneraldekan Militärgeneralvikar Ministerialdirigent bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung, als Leiter einer Unterabteilung, als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9 eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe Oberdirektor Präsident Präsident und Professor Vizepräsident bei einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung, wenn der Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist Vizepräsident beim Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst Brigadegeneral Flottillenadmiral Generalapotheker Generalarzt Admiralarzt
Besoldungsgruppe B 7 Direktor Ministerialdirigent im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Abteilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Revision Oberdirektor Präsident Präsident und Professor Vizepräsident der Generalzolldirektion eines Amtes der Bundeswehr, dessen Leiter in die Besoldungsgruppe B 9 eingestuft ist Generalmajor Konteradmiral Generalstabsarzt Admiralstabsarzt
Besoldungsgruppe B 8 Direktor Direktor des Informationstechnikzentrums Bund Erster Direktor Präsident Präsident und Professor
Besoldungsgruppe B 9 Botschafter (in Ägypten, Äthiopien, Brasilien, China, Frankreich, Großbritannien, Indien, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Mexiko, Polen, Russland, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten, beim Heiligen Stuhl, beim Büro der VN und anderer internationaler Organisationen in Genf, bei der EU, bei der NATO, bei der VN in New York)Bundeshaushalt 2026: S. 563 f. Bundesbankdirektor Direktor beim Bundesverfassungsgericht Ministerialdirektor bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung Präsident (GZA, BAAINBw, BAPersBw, BAIUDBw, BAMF, BAS, BfV, BKA, BND, BPolP, BVA) Vizepräsident des Bundesrechnungshofes Generalleutnant Vizeadmiral Generaloberstabsarzt Admiraloberstabsarzt
Besoldungsgruppe B 10 Ministerialdirektor als Stellvertretender Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung als der leitende Beamte beim Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund General Admiral
Besoldungsgruppe B 11 Präsident des Bundesrechnungshofes Staatssekretär Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages
Landesbesoldungsordnungen Baden-Württemberg Festgelegt für die Landesbeamten in der Anlage 2 – Landesbesoldungsordnung B – zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 und für die hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit im Gesetz über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der Landräte, der hauptamtlichen Bürgermeister und der Beigeordneten (Landeskommunalbesoldungsgesetz – LKomBesG) vom 9. November 2010.
Besoldungsgruppe B 1 nicht besetzt
Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektor bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Abteilungsdirektor als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Landes bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist als Leiter eines großen und bedeutenden Referats bei der Oberfinanzdirektion, sofern er für sein und mindestens ein weiteres Referat den Finanzpräsidenten vertritt als der ständige Vertreter des Direktors des Landesbetriebs Vermögen und Bau Baden-Württemberg als der ständige Vertreter des Präsidenten der IT Baden-Württemberg als ständiger Vertreter des Leiters einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium Abteilungspräsident als Leiter einer Abteilung bei einem Regierungspräsidium Direktor bei der Datenzentrale Baden-Württemberg als weiteres Mitglied des Vorstands Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Direktor des Landwirtschaftlichen Technologiezentrums Augustenberg Direktor der Staatlichen Anlagen und Gärten Direktor und Professor als Leiter einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung Erster Landesbeamter bei einem Landratsamt eines Landkreises mit bis zu 300.000 Einwohnern Erster Direktor der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen als Vorstandsvorsitzender Finanzpräsident als Leiter einer Abteilung bei der Oberfinanzdirektion Landoberstallmeister als Leiter des Haupt- und Landgestüts Marbach Leitender Direktor beim Verband Region Stuttgart für den Bereich Wirtschaft/Infrastruktur Leitender Kreisverwaltungsdirektor als Dezernent bei einem Landratsamt eines Landkreises mit mehr als 300.000 Einwohnern