Die Besoldungsordnungen R sind in Deutschland Anlagen zum Bundesbesoldungsgesetz (; „Bundesbesoldungsordnung R“) und den Besoldungsgesetzen der Länder, in denen die Ämter der Richter und Staatsanwälte den Besoldungsgruppen R 1 (Bund: R 2) bis R 10 (in den Ländern teilweise abweichend) nach ihrer Wertigkeit zugeordnet sind.

Je nach Dienstherr ist die Besoldung unterschiedlich geregelt. Die meisten Richter und Staatsanwälte stehen im Dienst eines Landes. Die Besoldung der Bundesrichter und Staatsanwälte der Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), die Amtsbezüge der Richter des Bundesverfassungsgerichts erfolgt nach dem Gesetz über das Amtsgehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts.

Geschichte Die Bundesbesoldungsordnung R wurde mit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23. Mai 1975 (), ebenso wie die Besoldungsordnung C, eingeführt. Da am 19. März 1971 dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz über die Besoldung der Beamten und Richter durch eine Änderung des Grundgesetzes zugewiesen worden war (; ), galt das Bundesbesoldungsgesetz auch für die Richter und Staatsanwälte im Landesdienst. Im Rahmen der Föderalismusreform fiel am 1. September 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder zurück an die Länder (; Abs. 1 Nr. 27 GG). Die Bundesbesoldungsordnung R galt für Richter und Staatsanwälte im Landesdienst nur noch solange fort, bis der jeweilige Landesgesetzgeber eigene Landesbesoldungsordnungen R erlassen hatte ( Abs. 1 GG).

Bundesbesoldungsordnung R Die Amtsbezeichnungen der Richter des Bundes an den Bundesgerichten und die Ämter der Staatsanwälte des Bundes beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof sind in der Bundesbesoldungsordnung R ( BBesG) den Besoldungsgruppen zugeordnet. Die niedrigste Besoldungsgruppe R 2 hat aufsteigende Gehälter in acht Stufen von 5 580,37 Euro bis 8 110,48 Euro. Die festen Gehälter beginnen ab Besoldungsgruppe R 3. Die Grundgehaltssätze sind ebenfalls in Anlage IV BBesG ausgewiesen. Die Grundgehälter der Besoldungsgruppe B 3 bis B 9 entsprechen denen der Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, wobei R 4 nicht vergeben ist. Die Besoldungsgruppe B 11 entspricht der höchsten Besoldungsgruppe R 10 in der Bundesbesoldungsordnung R. Die Besoldungsgruppe B 10 hat keine Entsprechung in der Bundesbesoldungsordnung R.

Die Grundgehälter in der Bundesbesoldungsordnung R reichen seit dem 1. April 2022 von 5.580,37 Euro (R 2, Stufe 1) bis 15.074,80 Euro (R 10). Den Besoldungsgruppen sind folgende Ämter zugeordnet:

Besoldungsgruppe R 1 Die Besoldungsgruppe R 1 wurde zum 1. Januar 2020 gestrichen. Zuvor war sie seit dem 1. August 2013 nicht belegt.

Besoldungsgruppe R 2 Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Bundespatentgericht Präsident des Truppendienstgerichts Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 4 seit dem 1. Januar 2020 nicht belegt

Besoldungsgruppe R 5 Vizepräsident des Bundespatentgerichts (bis 31. Dezember 2019 R 4, zuvor war R 5 nicht belegt)

Besoldungsgruppe R 6 Richter am Bundesarbeitsgericht Richter am Bundesfinanzhof Richter am Bundesgerichtshof Richter am Bundessozialgericht Richter am Bundesverwaltungsgericht Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 7 Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Abteilungsleiter bei der Bundesanwaltschaft als der ständige Vertreter des Generalbundesanwalts (seit 1. Januar 2020)

Besoldungsgruppe R 8 Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Präsident des Bundespatentgerichts Vizepräsident des Bundesarbeitsgerichts Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Vizepräsident des Bundessozialgerichts Vizepräsident des Bundesverwaltungsgerichts

Besoldungsgruppe R 9 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof

Besoldungsgruppe R 10 Präsident des Bundesarbeitsgerichts Präsident des Bundesfinanzhofs Präsident des Bundesgerichtshofs Präsident des Bundessozialgerichts Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Richter des Bundesverfassungsgerichts

Landesbesoldungsordnungen R

Baden-Württemberg Festgelegt in Anlage 3 zum Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 9. November 2010 Besoldungsgruppe R 1 Justizrat Oberjustizrat Richter am Amtsgericht Richter am Arbeitsgericht Richter am Landgericht Richter am Sozialgericht Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts Direktor des Arbeitsgerichts Direktor des Sozialgerichts Staatsanwalt Erster Staatsanwalt

Besoldungsgruppe R 2 Richter am Amtsgericht als weiterer aufsichtführender Richter als der ständige Vertreter eines Direktors Richter am Arbeitsgericht als weiterer aufsichtführender Richter als der ständige Vertreter eines Direktors Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Verwaltungsgerichtshof Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter als der ständige Vertreter eines Direktors Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktor des Amtsgerichts Direktor des Arbeitsgerichts Direktor des Sozialgerichts Vizepräsident des Amtsgerichts Vizepräsident des Arbeitsgerichts Vizepräsident des Landgerichts Vizepräsident des Sozialgerichts Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als Leiter einer Zweigstelle bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Besoldungsgruppe R 3 Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Präsident des Amtsgerichts Präsident des Arbeitsgerichts Präsident des Landgerichts Präsident des Sozialgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts Vizepräsident des Amtsgerichts Vizepräsident des Finanzgerichts Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Vizepräsident des Landessozialgerichts Vizepräsident des Landgerichts Vizepräsident des Oberlandesgerichts Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Oberstaatsanwalt als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe R 5 eingestuften Leitenden Oberstaatsanwalts Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Besoldungsgruppe R 4 Präsident des Amtsgerichts Präsident des Arbeitsgerichts Präsident des Landgerichts Präsident des Sozialgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Vizepräsident des Landessozialgerichts Vizepräsident des Oberlandesgerichts Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofs Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Besoldungsgruppe R 5 Präsident des Amtsgerichts Präsident des Finanzgerichts Präsident des Landgerichts Präsident des Verwaltungsgerichts Generalstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht Leitender Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht

Besoldungsgruppe R 6 Präsident des Amtsgerichts Präsident des Finanzgerichts Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landessozialgerichts Präsident des Landgerichts Präsident des Oberlandesgerichts Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Generalstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Oberlandesgericht

Besoldungsgruppe R 7 — nicht belegt —

Besoldungsgruppe R 8 Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsident des Landessozialgerichts Präsident des Oberlandesgerichts Präsident des Verwaltungsgerichtshofs

Bayern Festgelegt in der Anlage 1 Besoldungsordnungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 Besoldungsgruppe R 1 Richter am Amtsgericht erhält als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter eine Amtszulage erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage Richter am Arbeitsgericht erhält als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Amtsgericht oder Arbeitsgericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter eine Amtszulage erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage Richter am Landgericht erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage Richter am Sozialgericht erhält als der ständige Vertreter eines weiteren aufsichtführenden Richters eine Amtszulage Richter am Verwaltungsgericht Staatsanwalt erhält als Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft eine Amtszulage

Besoldungsgruppe R 2 Direktor des Amtsgerichts an einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter, erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage Direktor des Arbeitsgerichts an einem Gericht mit bis zu fünf Planstellen für Richter, erhält an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter eine Amtszulage Oberstaatsanwalt als Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft als Dezernent bei einer Generalstaatsanwaltschaft erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage als Hauptabteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft mit 60 bis 119 Planstellen für Staatsanwälte; erhält eine Amtszulage Richter am Amtsgericht als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter; erhält als der ständige Vertreter eines Direktors der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage als weiterer aufsichtführender Richter Richter am Arbeitsgericht als der ständige Vertreter eines Direktors an einem Gericht mit sechs und mehr Planstellen für Richter; erhält als der ständige Vertreter eines Direktors der Besoldungsgruppe R 3 eine Amtszulage als weiterer aufsichtführender Richter Richter am Finanzgericht Richter am Landessozialgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Richter am Sozialgericht als weiterer aufsichtführender Richter Vizepräsident des Amtsgerichts erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage Vizepräsident des Arbeitsgerichts erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage Vizepräsident des Landgerichts erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage Vizepräsident des Sozialgerichts erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage Vizepräsident des Verwaltungsgerichts erhält als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage Vorsitzender Richter am Landgericht erhält als weiterer aufsichtführender Richter an einem Landgericht mit 30 und mehr Planstellen für Richter, einschließlich der Planstellen für Richter der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, eine Amtszulage nach Anlage 4 Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Besoldungsgruppe R 3 Direktor des Amtsgerichts