Das Girokonto (von , zu ), auch Sichtkonto und in Gesetzen Zahlungskonto genannt, ist ein von Kreditinstituten für Bankkunden geführtes Bankkonto zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und anderer Bankgeschäfte.

Allgemeines Das Girokonto ist das wichtigste aller Bankkonten; daneben gibt es Anderkonto, Fremdwährungskonto, Jugendkonto, Kautionskonto, Sparkonto, Sperrkonto, Tagesgeldkonto, Termingeldkonto, Treuhandkonto, Metallkonto oder Wertpapierdepot. Diese Kontoarten werden mit dem Girokonto als Hauptkonto verknüpft und dienen der Abwicklung bestimmter Bankgeschäfte oder unterliegen einer konkreten Zweckbindung.

Über Girokonten ist der bargeldlose Zahlungsverkehr (Inlandszahlungsverkehr, Auslandszahlungsverkehr) und der Barzahlungsverkehr (durch Barein- und Barauszahlung) möglich. Zahlungen werden zu Gunsten (Gutschrift) und zu Lasten (Belastung) des Girokontos gebucht. Sie werden durch Vordrucke (Auslandsüberweisung, Lastschrift, Überweisungsträger, Zahlungsauftrag, Zahlschein) ausgelöst. Diese Zahlungsvorgänge können auch im Online Banking eingesetzt werden.

Geschichte Der Wort „Girokonto“ als feststehender Begriff tauchte im deutschen Sprachgebrauch in den 1950er-Jahren auf, als die Banken verstärkt Lohn- und Gehaltskonten für Privatkunden einrichteten. Offiziell in den Duden aufgenommen wurde es im Jahr 1961.

Wann die ersten Konten entstanden sind, welche die heutige Funktion der Girokonten erfüllten, ist nicht eindeutig nachgewiesen. Mit den Geldwechslern (, von bancus, „Tisch“) und ihren Kunden wurde der bargeldlose Zahlungsverkehr im Mittelalter in Europa von Italien ausgehend begonnen. Schon aus dem 11. Jahrhundert gibt es Überlieferungen von Gut- oder Lastschriften, von Überweisungen von einem auf das andere Konto. Auch der bargeldlose Verkehr von einer „Bank“ zur anderen über Verrechnungskonten ist nachgewiesen. Weil aber ein Transfer nur mündlich angeordnet werden konnte, blieben die Geschäfte der Wechsler zunächst vornehmlich auf den regionalen Zahlungsverkehr beschränkt. Erst im 14. Jahrhundert begannen die schriftlichen Zahlungsanweisungen und damit der bargeldlose Zahlungsverkehr im überregionalen Stil.

Das in islamischen Ländern bekannte Hawala-Finanzsystem, welches ebenfalls mit Konten arbeitet, allerdings nur zwischen den als Bank fungierenden Händlern, wurde bereits 1327 dokumentiert, es gab jedoch schon Jahrhunderte zuvor Verrechnungen von Forderungen und Verbindlichkeiten.

Im Spätmittelalter breitete sich von Italien aus unter Kaufleuten eine Form von kontenmäßiger Verrechnung in Europa und letztlich weltweit aus, die ein direkter Vorläufer der heutigen Girokonten ist. In Deutschland begann der Giroverkehr wohl in Hamburg, wo 1619 die Hamburger Bank gegründet wurde. Diese rechnete in zwei Währungen ab, nämlich der Mark Banco (Bankwährung für unbare Kontozahlungen) und der Mark Courant für Geldumlaufzwecke.Michael North: Kommunikation, Handel, Geld und Banken in der frühen Neuzeit. 2000, ISBN 3-486-56477-3, S. 49.

Anfang des 19. Jahrhunderts nahmen weitere Hamburger Banken den Giroverkehr auf, der jedoch den dort ansässigen großen Unternehmen vorbehalten blieb. Mit der Gründung der Deutschen Reichsbank im Jahre 1875 dehnte sich der Giroverkehr über das ganze Reich aus, blieb aber auch hier weitgehend den großen Firmen und wohlhabenden Bürgern vorbehalten. Die 1871 gegründete Deutsche Reichspost änderte diesen Zustand. „Das Postscheckamt sollte die Bank des ‚kleinen Mannes‘ werden, der wegen des hohen Mindestguthabens von 1.000 Mark die Giroeinrichtungen der Reichsbank nicht benutzen konnte“.Postdirektor Wilhelm Meinken, Hamburg Im Jahre 1876 schlug die Reichspost dem Reichstag vor, einen Postüberweisungs- und Scheckverkehr einzuführen, doch die Idee stieß zunächst auf Widerstand. Politik- und Finanzkreise befürchteten, dass die Post den bestehenden Sparkassen und anderen Kreditanstalten zu große Konkurrenz machen würde. Im Jahr 1885 wurde ein erster Gesetzesentwurf zur Einführung des Postscheckverkehrs abgelehnt. Der Reichstag meldete Änderungswünsche an: Die Postscheckguthaben sollten nicht verzinst werden, und die Gebühren relativ hoch sein, um anderen Banken keine Kunden streitig zu machen. Erst am 7. Mai 1908 stimmte der Reichstag der Einführung des Postscheckverkehrs zu. Ab 1906 bot die PTT der Schweiz Girokonten unter der Bezeichnung Postscheckdienst an. Am 1. Januar 1909 nahmen zeitgleich 13 Postscheckämter im Deutschen Reich den Betrieb auf. Im norddeutschen Raum eröffneten die Postscheckämter Hannover und Hamburg.

Vor der flächendeckenden Einführung des modernen Girokontos wurden Löhne und Gehälter in Lohntüten bar ausbezahlt. Mieten und sonstige laufende Kosten wurden mittels Bargeld beglichen. Behörden sowie große und mittlere Unternehmen forderten aus Rationalisierungsgründen Ende der 1950er-Jahre zunehmend Beamte, Angestellte und Arbeiter dazu auf, sich Lohn oder Gehalt auf ein Bankkonto auszahlen zu lassen. Ab 1957 wurde in Deutschland die bare Lohn- und Gehaltszahlung mittels Lohntüte verdrängt, weil immer mehr Unternehmen und Kommunalverwaltungen dazu übergingen, Löhne und Gehälter bargeldlos zu überweisen. Grundlage dafür waren die Fortschritte in der Bankautomation, deren zunehmende Computerisierung die Bewältigung des gewünschten Massengeschäftes ermöglichte. Bereits 1958 gab es in der Sparkassenorganisation etwa 4,7 Millionen Girokonten. Von Karl Weisser erschien 1959 ein Buch mit dem Titel Bargeldlose Lohn- und Gehaltszahlung. Die Großbanken entdeckten in den 1950er-Jahren das Privatkundengeschäft und begannen im großen Stil, Lohn- und Gehaltskonten einzurichten.Im Jahr 1960 gab es erst ca. 2 Mio. Girokonten, 1996 bereits ca. 80,4 Mio. Konten; Deutsche Bundesbank: Payment Systems in EU. Januar 1998, S. 26. Das Postscheckamt Hamburg, damals das größte in der Bundesrepublik, führte 1961 erstmals einen EDV-gestützten Dauerauftragsdienst ein. Im Rahmen der Mehrwertstrategie führte die Hamburger Sparkasse 1999 das Mehrwertkonto ein, das sich im Kreditwesen schnell verbreitete.

Inzwischen sind laut Bundesbank über 105 Millionen Girokonten in Deutschland registriert, von denen im Jahre 2018 über 70 % per Electronic Banking als Onlinekonten geführt werden.Deutsche Bundesbank: Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabwicklungsstatistiken in Deutschland 2014 - 2018, Anhang: Untergliederung der Girokonten und der Nutzung bargeldloser Zahlungsinstrumente nach ausgewählten Bankengruppen. Juli 2019, S. 3.

Rechtsfragen Das Girokonto ist rechtlich ein Kontokorrentkonto, also ein Konto in laufender Rechnung nach HGB, bei dem täglich ein Saldo, der einer der beiden beteiligten Vertragsparteien zusteht, ermittelt wird. Mindestens eine der beiden Parteien muss Kaufmann sein; diese Eigenschaft wird bereits durch Kreditinstitute erfüllt, weil sie ein Handelsgewerbe nach Abs. 1 HGB betreiben. Die Gutschriften und Belastungen führen im Kontoauszug zu einem Saldo, der aus Sicht des Kunden entweder als Habensaldo ein Bankguthaben oder als Sollsaldo eine Verbindlichkeit darstellt.

In den seit Januar 2002 geltenden – und im Oktober 2009 geänderten – Vorschriften zum Girovertrag ( und BGB a. F.) fanden sich auch Regelungen zum Girokonto. Danach war das Girokonto zentraler Bestandteil des Girovertrages. Denn nach der Legaldefinition des Girovertrages in § 676f BGB a. F. war das Kreditinstitut verpflichtet, für den Bankkunden ein Konto einzurichten, eingehende Zahlungen auf dem Konto gutzuschreiben und abgeschlossene Überweisungsverträge über dieses Konto abzuwickeln. Überdies hat es dem Kunden als Begünstigtem einer Überweisung die mit dieser Überweisung weitergeleiteten Angaben zur Person des Überweisenden und zum Verwendungszweck mitzuteilen. Das Girokonto kann mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten auch für Minderjährige eingerichtet werden (siehe Jugendkonto).

Zum 31. Oktober 2009 ist durch die Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie in allen EU-Mitgliedstaaten das Recht des Zahlungsverkehrs vereinheitlicht worden. Dieses Zahlungsdiensterecht hat für das Girokonto den Rechtsbegriff Zahlungskonto eingeführt. Der Girovertrag und die wichtigsten Zahlungsdienste (Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen) sind neu in BGB sowie im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt worden. Kreditinstitute können nunmehr mit ihren Kunden vereinbaren, dass der Zahlungsverkehr ausschließlich nach der sogenannten Kundenkennung – Kontonummer und Bankleitzahl bzw. Internationale Bankkontonummer (IBAN) und BIC – erfolgt und der Name des Überweisungsempfängers/Lastschriftschuldners nicht mehr berücksichtigt wird. Das neue Recht regelt auch Haftungs- und Beweisfragen und führt eine Vielzahl neuer Begriffe ein. Vor dem Abschluss eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (Unterformen hiervon sind: Girovertrag, Debitkartenvertrag, Kreditkartenvertrag oder Online Banking-/Telefonbanking-Vertrag) hat der Kunde Anspruch auf Aushändigung umfangreicher vorvertraglicher Informationen ( § 4 EGBGB). Während der Laufzeit des Vertrages müssen Änderungen der Vertragsbedingungen und Entgelte gegenüber Verbrauchern mit einer Widerspruchsfrist von 2 Monaten angeboten werden ( BGB). Lange Kündigungsfristen zu Lasten von Verbrauchern sind nicht mehr zulässig ( BGB).

Die Vorschrift des BGB begründet in Deutschland allerdings keinen Kontrahierungszwang für Kreditinstitute, und zwar weder auf Abschluss des Giro- noch des Überweisungsvertrages. Entgegen einer weitläufigen Meinung besteht in Deutschland für viele Sparkassen kein Kontrahierungszwang; das Kreditinstitut kann unter Umständen die Eröffnung eines Kontos ablehnen.Die Sparkassenverordnungen der neuen Bundesländer sowie Bayerns, Nordrhein-Westfalens und von Rheinland-Pfalz sehen indes eine Verpflichtung zur Führung von Girokonten vor. Die Verpflichtung gilt jedoch nicht, wenn die Kontoführung für die Sparkasse unzumutbar ist. In Frankreich und Belgien gibt es im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland, Österreich oder der Schweiz einen Kontrahierungszwang.

Neben diesen gesetzlichen Vorschriften finden sich zahlreiche Regelungen über die Führung von Girokonten in den AGB der Kreditinstitute.Nr. 7 bis 15 AGB Sparkassen Im Zuge der Anpassung an das neue Zahlungsdiensterecht wurden die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen z. B. für den Überweisungsverkehr mit Wirkung zum 31. Oktober 2009 geändert. Dort wird zunächst klargestellt, dass Girokonten als Kontokorrent im Sinne des HGB anzusehen sind, für die Rechnungsabschlüsse nach vereinbarten Zeitabschnitten erstellt werden. Einwendungen hiergegen müssen innerhalb von 6 Wochen dem Institut zugegangen sein. Ferner sind in den AGB Stornobuchungs- und gegenseitige Aufrechnungsrechte geregelt. Eine Kündigung des Girokontos ist für den Kunden jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Ein Kreditinstitut darf hierfür keine Bankgebühren erheben. Auch die kontoführende Bank hat die Möglichkeit, das Konto wegen Unzumutbarkeit zu kündigen, hat jedoch bei der ordentlichen Kündigung eine Frist von 6 WochenNr. 19 AGB Banken einzuhalten bzw. die Belange des Kunden zu berücksichtigen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen.Nr. 26 AGB Sparkassen Unzumutbar wird die Fortführung einer Kontoverbindung wenn der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, insbesondere für gesetzwidrige Transaktionen, z. B. Betrug, Geldwäsche u. a., der Kunde Falschangaben macht, die für das Vertragsverhältnis wesentlich sind, der Kunde Mitarbeiter oder Kunden grob belästigt oder gefährdet, die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z. B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist (siehe Kontopfändung, Sperrkonto) oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird, nicht sichergestellt ist, dass das Institut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält oder der Kunde auch im Übrigen die Vereinbarungen nicht einhält.