Unter Begriffsjurisprudenz wird zweierlei verstanden, zum einen eine überholte Methodenlehre der Rechtswissenschaft des mittleren und späteren 19. Jahrhunderts, zum anderen eine auch heute anzutreffende Form der Gesetzesauslegung, bei der Folgerungen allein aus den in einem Gesetz verwendeten Begriffen abgeleitet werden.

Eine Definition der Begriffsjurisprudenz besteht nicht, auch hatte kein Jurist diese Bezeichnung auf sich angewendet. Geprägt wurde der Terminus von Rudolf von Jhering, der ihn 1884 in seiner Schrift Scherz und Ernst in der Jurisprudenz als Schlagwort gegen die zeitgenössische Pandektistik, als deren Vertreter er selbst einst galt, verwendete. Er griff damit die Konstruktionsweisen bei der Begriffsbildung an und beanstandete die Rückwärtsgewandtheit (Mumiencultus) der die Methode vertretenden Juristen bei ihren Lösungsfindungen für die Rechtssachverhalte. Ziel seines Angriffs war eine begriffsmathematisch konstruierte Dogmatik, die für sich in Anspruch nahm, das gegebene Recht vollständig lückenlos in einer „Begriffspyramide“ darstellen und nach entsprechender logischer Hinterfragung neues Recht aus übergeordneten Obersätzen deduzieren zu können. In dieser Weise sollten Probleme des Lebensalltags lösbar werden. Die Begriffsjuristen ihrerseits wandten sich gegen die traditionell „rezeptive“ (übernehmende) Jurisprudenz und erhofften sich so eine „produktive“ (entscheidende) Jurisprudenz. Philipp Heck löste sich von diesen Ansätzen schnell, denn er forderte eine begrifflich freier arbeitende Rechtsfortbildung und stellte auf die Interessenswertungen des Gesetzes ab, was die sogenannte Interessenjurisprudenz indizierte. Heute als verfehlt betrachtet, wird der Begriff eher abwertend gebraucht, da die Methode als lebensfern, erkenntnistheoretisch naiv und für Lösungen im Einzelfall werteverschleiernd und ungerecht wahrgenommen wird. Haferkamp hielt fest, dass die Begriffsjurisprudenz an die „Entfremdung zwischen Recht und Gesellschaft, zwischen Recht und Realität“ erinnere.

Im zweitgenannten Sinne wird Begriffsjurisprudenz als gesetzliche Auslegungsmethode verstanden, als Methode, die sich in rein formaljuristischer Herangehensweise am vorgegebenen Gesetzesbegriff und nicht an Sinn und Zweck des Gesetzes orientiert.

Herleitung Durch den Einfluss, den Gottfried Wilhelm Leibniz auf Christian Wolff genommen hatte, beide waren bedeutende Philosophen der Frühaufklärung, drang aufgrund des steigenden Ansehens der empirischen Naturwissenschaften auch in die juristische Methodenlehre eine mathematisch-logische Denk- und Arbeitsweise ein. Christian Wolffs Werk Ius naturae methodo scientifico pertractatum wurde mit großer Wirkung rezipiert, weil er eine Idee davon entwickelt hatte, wie juristische Entscheidungen aus übergeordneten Allgemeinbegriffen und Obersätzen abgeleitet werden könnten. Wolff gilt insoweit, neben einer Vielzahl anderer Verdienste, als „Urvater“ der Idee einer Begriffsjurisprudenz.

Historisch wird die Begriffsjurisprudenz vornehmlich bei der Historischen Rechtsschule und bei der Pandektistik angesiedelt. Sie waren die wirkmächtigsten Strömungen des 19. Jahrhunderts. Mit der Begriffsjurisprudenz versuchte vornehmlich Georg Friedrich Puchta, die Methoden der Historischen Rechtsschule zu vereinigen. Auf der Seite der Pandektistik waren bedeutende Vertreter (zunächst) Rudolf von Jhering und besonders wirkmächtig Bernhard Windscheid, sowie als Urbarmacher für das öffentliche Recht Karl von Gerber und Paul Laband.Hans-Peter Haferkamp: Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19. Jahrhundert – „reines“ Recht?, in Otto Depenheuer (Hrsg.): Reinheit des Rechts. Kategorisches Prinzip oder regulative Idee? VS Verlag für Sozialwissenschaften; Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010. ISBN 978-3-531-17564-5. S. 79–99 (81).

Im Kern ist die Begriffsjurisprudenz noch vernunftrechtlich geprägt. Sie nahm Einfluss auf die Ur- und Gesetzesväter des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB),Helmut Coing: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. 13. Bearbeitung und Neubearbeitungen, 1993 ff. (1995), ISBN 3-8059-0784-2, Einl. 177 zum BGB. wie etwa Bernhard Windscheid. Sie diente der Einengung von Auslegungsmöglichkeiten. Nach Auffassung von Karl LarenzKarl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Auflage, Springer, Berlin 1991, ISBN 3-540-52872-5, S. 19 ff. lässt sich der methodische Ansatz als logische „Begriffspyramide“ darstellen, als ein System, dem er eine „eigentümliche Zwischenstellung“ zwischen den zeitgenössischen Rechtsdenkströmungen attestierte,Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft. 6. Auflage, Springer, Berlin 1991, S. 29. nach Haferkamp „ohne Blick auf die Gerechtigkeit der Ergebnisse“.Hans-Peter Haferkamp: Lebensbezüge in der Zivilrechtsdogmatik des 19. und 20. Jahrhunderts, in: Spomenica Valtazara Bogišića (Gedächtnisschrift für Valtazar Bogišića), Band 1, Belgrad 2011, S. 301–313 (302).

Begriffspyramide, Inversionsmethode und Kritik Von allen verfassten Methodenschriften fand Jherings „naturhistorische Methode“ den größten Anklang. Sie operiert mit naturwissenschaftlichen Begriffen, etwa den konstruierten „Rechts-Körper[n]“, die allein eigenbezüglichen Gesetzmäßigkeiten unterliegen, also nicht auf Erfordernisse des Lebensalltags angewiesen sind, aber Gültigkeit auch dann beanspruchen können, wenn sie von der Wirklichkeit nicht abgerufen werden.Hans-Peter Haferkamp: Dogmatisierungsprozesse im „heutigen Römischen Recht“ des 19. Jahrhunderts. In: Georg Essen, Nils Jansen (Hrsg.): Dogmatisierungsprozesse in Recht und Religion. Mohr Siebeck, Tübingen 2011. ISBN 978-3-16-150790-8. S. 259–276 (271). Diese wissenschaftsautonome Methode ging generell davon aus, dass über den einfachen positivrechtlichen Normen ein Begriffssystem errichtet wird, das die Grundsätze eines Regelungs- und Ordnungssystems (Institut) aufnimmt. Der einzelne Rechtsgrundsatz soll sich aus einem Rechtsinstitut heraus herleiten lassen, welches selbst wiederum in ein Gesamtsystem eingebettet ist. Differenziert wird von unten nach oben: „einzelner Rechtssatz“, das „Institut“ und das „Gesamtsystem“.Helmut Coing: Europäisches Privatrecht 1800–1914. München 1989, § 7, S. 47–49.Rolf Wank: Juristische Methodenlehre. Franz Vahlen, München 2020, § 2. Der vom Volksgeist beseelte Institutsbegriff Savignys, er wurde in der Historischen Rechtsschule noch als Teil der Sachordnung verstanden, wurde ausgetauscht und durch die pragmatische Definition ersetzt (Construction).

Rechtssätze und Rechtsbegriffe sollten mit Hilfe der Definition also quasi „mathematisch-geometrisch“ in ein lückenloses und widerspruchsfreies System übergeführt werden. Aus Obersätzen sollten Untersätze im Wege der Subsumtion deduziert werden können, was juristische Entscheidung ermöglicht.Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4, Rn. 293; Rolf Wank: Juristische Methodenlehre. Franz Vahlen, München 2020, § 2. Ein subjektives Recht definiert sich in diesem Sinne nach Subjekt, Objekt und Rechtsinhalt, erhält einen konkreten Klagschutz und steht in einem Zusammenhang mit seiner tatbestandlichen Begründung, seinem tatbestandlichen Untergang und Einflussfaktoren wie Bedingungen. Neben einer besseren Übersicht über das Rechtssystem soll gewährleistet werden, dass Gesetzeslücken geschlossen werden. Mangelte es an einem Rechtssatz gänzlich, wollten Puchta oder ähnlich Windscheid, dem Richter die Möglichkeit einräumen, das Begriffssystem dergestalt auszulegen, dass er eine sinnfällige Ableitung findet und selbst einen Rechtssatz konstruiert. Puchta selbst sprach von „Freiheit“ als „Keim des Rechts“.Jan Schröder: Zur Analogie in der juristischen Methodenlehre der frühen Neuzeit. In: ZRG GA 114, 1997, S. 1 ff; 34 ff. Allgemein sensibilisierten sich die Juristen auf die praktischen Bedürfnisse der Gesellschaft, Gerechtigkeitsmaßstäbe wurden nicht der juristischen Logik, sondern dem römischen Recht entnommen. Jhering erhoffte sich als früher Fürsprecher und späterer Kritiker von der Methode, dass man „durch das römische Recht über das römische Recht hinaus“ gelangte.

Die Kritiker der „Begriffsjurisprudenz“ (insbesondere der spätere Jhering, daneben Heck und Rümelin) attackierten die auf dieses logische System angewandte „Inversionsmethode“, mit welcher „aus existierenden positiven Normen, neues – und system-fremdes – Recht erschaffen“ würde.Marc Heidemann: Windscheid und „Begriffsjurisprudenz“. Grin Verlag, Norderstedt 2015, ISBN 978-3-668-08101-7, S. 5 mit Verweis auf Oertmann, Interesse und Begriff. S. 75; ebenso interpretierend: Kipp, in: Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts, § 24, Fn. 2: „Diese [Begriffsjurisprudenz] erschafft durch die Konstruktion von neuen Begriffen aus existenten Begriffen, lebensfremd und system-missbräuchlich, neue Normen, entgegen des [sic!] ‚Rechtsganzen‘ beziehungsweise entgegen des [sic!] ‚Geistes‘ des Rechts, um ein vom Konstrukteur erwünschtes, jedoch systemfremdes Ergebnis zu erreichen. Das Ziel dieser Kritik liegt darin (so auch Oertmann, Heck und Rümelin), vor den Gefahren zu warnen, die darin liegen, Rechtsbegriffe durch die sogenannte und unzulässige ‚Inversionsmethode‘ missbräuchlich zu nutzen, um neues positives Recht zu erzeugen.“ Obgleich alle Rechtssätze in einem logischen Begriffszusammenhang stünden, der als Erkenntnisquelle noch unbekannter Rechtssätze zu dienen geeignet sei, behaupteten die Kritiker, dass die „Begriffsjurisprudenz“ für rechtsschöpferisches Tätigwerden und Einzelfallgerechtigkeit des Richters keinen Raum lasse.Ulrich Falk: Ein Gelehrter wie Windscheid. Erkundungen auf den Feldern der sogenannten Begriffsjurisprudenz. Frankfurt am Main 1989 (Ius Commune, Veröffentlichungen des Max-Planck-Institutes für Europäische Rechtsgeschichte, Sonderhefte, 38). In kritischer Auseinandersetzung mit dem „formallogischen“ Format der Begriffsjurisprudenz bemängelte Larenz mit Blick auf die Orientierung entlang eines Wertesystems, dass der „ethische Gehalt des Ausgangsbegriffs [...] bis zur Unkenntlichkeit verblasst sei“Karl Larenz: Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Heidelberg 1960. Mehrfache Neuauflagen, ISBN 3-540-59086-2. S. 20, S. 318. und Josef Esser forderte – bereits nach Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches – mit rechtsphilosophischem Einschlag vehement die „Bewertung der Sozialwirklichkeit“ in der Begriffsauslegung.Josef Esser: Wert und Bedeutung der Rechtsfiktionen. Kritisches zur Technik der Gesetzgebung und zur bisherigen Dogmatik des Privatrechts. Frankfurt a. M. 1940. S. 135. Johannes Emil Kuntze empfand das methodische System als zu naturwissenschaftlich, eine Kritik, die ebenfalls bis heute nachwirkt.Johannes Emil Kuntze: Der Wendepunkt der Rechtswissenschaft, ein Beitrag zur Orientierung über den gegenwärtigen Stand und Zielpunkt derselben. Leipzig 1856.