Die Historische Rechtsschule (auch: geschichtliche Schule der Rechtswissenschaft) ist eine wissenschaftsgeschichtliche Lehrströmung der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts. Begründet wurde sie 1814/15 von Friedrich Carl von Savigny, der dazu eine schulbildende Programmschrift verfasst hatte und den Berliner Hochschulverkehr maßgeblich seinem Einfluss aussetze, sodass er als ihr herausragender Vertreter gilt, und Karl Friedrich Eichhorn. Vorherrschend umgab sie der Zeitgeist von Frühromantik, Klassizismus und Historismus.

Die Historische Rechtsschule ging davon aus, dass alle Volksüberzeugungen („Volksgeist“) einen einheitlichen Bestand bilden und vergleichbar einer Sprache wachsen, frei, veränderbar, aber strukturiert. In diesem historischen Zusammenhang stehe auch das Recht. Strömungen, die hingegen unhistorisch waren – so etwa das philosophisch inspirierte Naturrecht oder die nationalpolitisch motivierten Forderungen nach gewillkürter Gesetzgebung –, wurden abgelehnt. Privatrecht sollte im Rahmen des rechtswissenschaftlichen Betriebs an Hochschulen zur Ausbildung versierter Richter entwickelt werden, denn Recht bestand in diesem Sinne aus rechtsgeschichtlichen und dogmatischen Arbeiten gleichermaßen. Als Erkenntnisquellen galten klassisch-römisches Recht, germanisches Recht und alle Veränderungen der beiden Rechtsmassen seit den ersten wissenschaftlichen Aufbereitungen im Hochmittelalter. Dabei war die Rechtsschule nicht einheitlich ausgerichtet, denn widerstreitende philosophische Programme gingen in ihr ebenso auf, wie die unterschiedliche Methodenlehren und unterschiedliche zugrundeliegende politische Grundausrichtungen.

Die Einsicht der Geschichtlichkeit von Recht wirkte sich auf die Arbeiten mit den rezipierten Rechtsquellen aus. Da Savigny die Ansicht vertrat, dass die überlieferten Rechtstexte ab dem Mittelalter bis zur Unkenntlichkeit verderbt worden waren, wollte er sie von all diesen Eingriffen befreien, um sie einer verständnisvolleren wissenschaftlichen Behandlung und zeitgemäßen Rechtsprechung zuzuführen. Rechtssystematisch folgte die Schule dem Pandektenrecht, wissenschaftliche Ausgangsgrundlage des bis heute geltenden deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wegbereiter und kritische Begleiter der historischen Rechtsschule waren unter den dominierenden Romanisten um Savigny vor allem die Methodiker Gustav von Hugo und Georg Friedrich Puchta sowie die theologisch inspirierten Friedrich Julius Stahl und Moritz August von Bethmann-Hollweg. Um den Begründer des germanistischen Zweigs Karl Friedrich Eichhorn scharten sich vornehmlich Jacob Grimm und Georg Beseler. Der Streit um das römische Recht zwischen den beiden Flügeln war nationalpolitischer Art. Widerstand gegen die Schule regte sich aus den Lagern der Hegelianer und der Praktiker.

Mit dem Verstummen der Historischen Rechtsschule verbunden war die Historisierung der Rechtsgeschichte als Geschichtswissenschaft. Deren Existenzberechtigung unter dem Dach der juristischen Fakultäten wird zunehmend hinterfragt. Heute wird die eigentliche Bedeutung der Rechtsschule in der Verbreitung und Kritik der traditionellen Rechtsquellen, der Einflussnahme auf juristische Grundbegriffe, der Schaffung einer Lehrbuchtradition und in der breit angelegten Wirkung auf die Rechtsprechung und damit auf die sich im Wandel befindliche Lebenswirklichkeit gesehen. Einfluss hatte die Historische Rechtsschule auch auf die Schweiz, Österreich, Frankreich, Italien, Skandinavien, Russland, England und die Vereinigten Staaten.

Begriff und Bedeutung Geschichtlichkeit des Rechts Abriss Das erste Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts brachte tiefgreifende politische Veränderungen mit sich, weshalb Auswirkungen auf das Gemeine Recht nicht ausbleiben konnten.Hans-Peter Haferkamp: Die sogenannte Begriffsjurisprudenz im 19. Jahrhundert – „reines“ Recht?, in Otto Depenheuer (Hrsg.): Reinheit des Rechts. Kategorisches Prinzip oder regulative Idee? VS Verlag für Sozialwissenschaften; Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010. ISBN 978-3-531-17564-5. S. 79–99 (85). Die römisch-deutschen Kaiser des Heiligen Römischen Reichs hatten abgedankt. Das hatte zur Folge, dass das Gemeine Recht – das ius commune – im Außenrechtsbezug seine Gültigkeit verlor. Nach innen war es ebenfalls nicht mehr legitimiert, weil der gesetzgebende Souverän weggefallen war. Die länderübergreifende Spannkraft des ius commune drohte zu erlahmen und die Einheit in Einzelteile zu zerfallen, weil die Territorien je eigene Interessen verfolgten und auch anmeldeten.Eine Übersicht zu den Debatten liefert Claudia Schöler: Deutsche Rechtseinheit: partikulare und nationale Gesetzgebung (1780-1866). (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte. Band 22.) Böhlau Verlag Köln u. a. 2004. ISBN 3-412-12503-2. S. 46 ff. So wurde zur Zeit des Rheinbunds das ius commune in den Code civil abgedrängtKarl Georg von Wächter: Gemeines Recht Deutschlands, insbesondere Gemeines Deutsches Strafrecht. Leipzig 1844, S. 207 f.Eine Abgrenzung nach Territorien nimmt Barbara Dölemeyer vor in: Helmut Coing: Handbuch der Quellen und Literatur III, 2. München 1982, S. 1409 ff. und im Anschluss an diese Zeit sorgte auch der Deutsche Bund nicht für seine Wiederbelebung oder gar Aufwertung im Sinne eines kräftigen nationalen Zivilrechts. Stattdessen gab es viele Anzeichen für die Notwendigkeit einer Kodifikation des Zivilrechts.Vgl. hierzu Joachim Rückert: Heidelberg vor 1804 oder: die erfolgreiche Modernisierung der Jurisprudenz durch Thibaut, Savigny, Heise, Martin, Zachariä u. a. In: Friedrich Strack: Heidelberg im säkularen Umbruch. Traditionsbewußtsein und Kulturpolitik um 1800. Stuttgart 1987, S. 83 ff.Hans-Peter Haferkamp: Die Rezeption des Römischen Rechts in den Deutungen der Rechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts, in: Claudia Lieb, Christoph Strosetzki (Hrsg.): Philologie als Literatur- und Rechtswissenschaft. Germanistik und Romanistik 1730–1870, Heidelberg 2013, S. 247–258 (248). Daraufhin gründete Savigny 1814 eine Schule für die Rechtswissenschaft. Sie sollte modern sein. Ihm schwebte ein zentraler und streng zukunftsorientiert ausgerichteter Rechtswissenschaftsbetrieb vor. Territoriale Expositionen sollten bewusst vernachlässigt werden, denn politische Motivationen fanden in seinem Konzept keinen Platz. Den wissenschaftstheoretischen Unterbau lieferte seine berühmte Programmschrift: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft.

Die Streitschrift gründete auf der Idee, dass alles Recht auf gemeinschaftlichem kultur- und geschichtsabhängigem Bewusstsein aufbaut und Rechtswissenschaft das innere System des Rechts gemäß dem objektiven Sinn im (geschichtlich zu fassenden) Sein zu fassen habe. Savigny bezeichnete dieses (kollektive) Bewusstsein als Volksgeist.Friedrich Carl von Savigny: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814 Der Begriff war nicht neu, denn bereits Friedrich Hegel hatte ihn für seine Sicht der Weltgeschichte verwendet,Uwe Wesel: Geschichte des Rechts. Von den Frühformen bis zur Gegenwart. 3. überarbeitete und erweiterte Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-47543-4. Rn. 344. Kurzzusammenfassung danach: Hegel entwickelt das Recht als Form des „objektiven Geistes“ in drei Stufen – 1.) These, 2.) Antithese, 3.) Synthese. Stufe 1 (These): formal objektives, abstraktes Recht (wie Eigentum, Vertrag, Delikt). Dieses orientiert sich im zeitgemäßen Kontext am antiken römischen Recht. Stufe 2 (Antithese): der Volksgeist wird fromm im Christentum, das Recht wird moralisch. Aus diesem Gegeneinander entsteht ein Miteinander, 3.) Stufe 3 (Synthese): Sittlichkeit (Familie, Gesellschaft, Staat). Siehe Grundlinien der Philosophie des Rechts. als er Geschichte – bei allen Krisen und Rückschlägen – als Verwirklichung einer im Menschen veranlagten Vernunft deutete, als Prozess eines kollektiven Vernünftigwerdens im fortschreitenden Bewusstsein der Freiheit. Savigny wiederum verstand den Volksgeist als metaphysische Wertegemeinschaft,Joachim Rückert: Idealismus, Jurisprudenz und Politik bei Friedrich Carl von Savigny. Ebelsbach 1984, S. 240 ff., 312 ff. sichtbar war danach nur das Entstandene selbst.Hans-Peter Haferkamp: Pandektistik und Gerichtspraxis. In: Quaderni Fiorentini per la storia del pensiero giuridico moderno. 2011, S. 177–211 (184 f.) – dabei Bezug nehmend auf G. F. Puchta: Cursus der Institutionen. Leipzig, Breitkopf und Härtel, 1841, Bd. I, S. 30. Die Orientierung richtete sich in doppelter Weise aus, sie hatte eine rechtsphilosophische und eine rechtsgeschichtliche Dimension. Den Romanisten Savigny unterstützte in der Geburtsstunde der Historischen Rechtsschule der Germanist Eichhorn.

Die Modernisierung der Rechtswissenschaft knüpfte Savigny an eine umfassende Reform des juristischen Universitätsbetriebes. Dem repräsentativen Berufsbild des Richters wollte er – unter den Voraussetzungen einer Ausbildung auf höchstem akademischen Niveau – „lebendiges Denken“ einhauchen. Juristen sollten das neue Rechtsbewusstsein moderieren und zur „gemeinsamen Überzeugung des Volkes“ lenken.

Die Juristen sollten nicht nur an den „praktischen Bedürfnissen“ der Gesellschaft teilhaben, diese vorgestellt als staatlich enthobene nationale Rechtswirklichkeit, sondern an der wissenschaftlich erforschten und erforschbaren Wahrheit des (historischen) Rechts. Die leitenden Grundsätze müsse der Jurist im Wissenschaftsprozess „herausfühlen“.F. C. von Savigny: Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Berlin 1814, S. 22. Wird die wissenschaftliche Wahrheit des Rechts herausgefühlt und damit entborgen, eröffnen sich für den Richter die für die Rechtsgestaltung notwendigen Handlungsspielräume. Die Rechtskraft sollte sich analog zum antiken Vorbild aus ius respondendi ergeben. Als Rechtsquelle erkannte er allein das stille Wachstum des Volksgeistes an. Auf diesen durfte nicht von außen eingewirkt werden, indem Kodifikationen verabschiedet werden oder eine vorherrschende Rechtslehre (communis opinio doctorum) zum Maßstab erhoben wird oder die Praxis „gerichtlicher Übung“ einengt. Gegenüber dem Richterkollegen Wilhelm von Gerlach führte er in einem Brief aus,

Derartige Forderungen resultierten aus Savignys Unbehagen, das er gegenüber der naturrechtlichen Dogmatik hegte. Er wandte sich gegen den vorherrschenden postrevolutionären Zeitgeist, dessen Dogmatik sich an Kants Vernunftrecht orientierte, welches Savigny aufgrund des innewohnenden metaphysischen Systementwurfs wiederum als „ungeschichtlich“ kritisierte. Ein zweites Phänomen der Zeit – eingehend gesellschaftlich diskutiert – lag ihm ebenfalls nicht, die „Theorie der Gesetzgebung“. Diesem Ansatz warf er Beliebigkeit vor, denn durch eine staatliche Obrigkeit gesetztes Recht reagiere stets willkürlich auf alle Modeerscheinungen und aktuellen Interessen, reproduziere damit bloße Momentaufnahmen.Helmut Schelsky: Einsamkeit und Freiheit. Idee und Gestalt der deutschen Universität und ihrer Reformen. 2., um einen „Nachtrag 1970“ erweiterte Auflage, Bertelsmann-Universitätsverlag, Düsseldorf 1971, ISBN 978-3-571-09167-7 (erste Ausgabe: Rowohlt (rowohlts deutsche enzyklopädie, Band 171/172), Reinbek bei Hamburg 1963). S. 31 ff.; 66 ff. Die Willkür des Gesetzgebers repräsentiere aber unmöglich die „Geschichtlichkeit des Rechtsbewusstseins“. Damit stand er in Abkehr beispielsweise zu Thibaut und Gönner, deren Konzepte er gleichfalls als ungeschichtlich verwarf. Savigny war auch nicht an der Aufarbeitung und Weiterentwicklung der Rechtsliteratur des usus modernus der beiden vorangegangenen Jahrhunderte gelegen, da ihm schon deren schöpferische Qualität missfiel. Noch stärker kritisierte er die zugrundeliegenden Rechtsordnungsprinzipien, denen er erhebliche Mängel im juristischen Anspruch bescheinigte.