Der Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, CESCR () ist ein von der UNO eingesetztes Kontrollorgan, welches die Einhaltung des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt, IPwskR) durch die Vertragsstaaten überwacht. Er hat eine beratende Funktion und kann den Vertragsstaaten Empfehlungen erteilen, wie sie die Umsetzung des Vertrags verbessern können.

Für diese Aufgabe war im Sozialpakt der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) vorgesehen, welcher dafür eine Arbeitsgruppe einsetzte. Nach Kritik an der Kompetenz und Unabhängigkeit dieser Arbeitsgruppe wurde im Jahr 1985 der CESCR-Ausschuss eingerichtet. Die Vertragsstaaten können seither dem ECOSOC Sachverständige vorschlagen, aus welchen der ECOSOC die Mitglieder des Ausschusses ernennt. Zur Gewährleistung der und Unabhängigkeit der Vertragsorgane wurde die Addis Adeba Richtlinie geschaffen.

Der geschaffene CESCR-Ausschuss besteht aus 18 Sachverständigen und tagt zweimal jährlich in Genf, im Frühjahr im Palais des Nations und im Herbst im Palais Wilson.

Aufgaben und Tätigkeiten Als Fachausschuss hat er die Aufgabe, die Einhaltung des Sozialpakts (IPwskR) durch die Staaten, welche das Abkommen ratifiziertenDer Staat ist erst nach der Ratifizierung völkerrechtlich verpflichtet, den Vertrag einzuhalten. In Deutschland gilt das dualistische System, in welchem der Vertrag zuerst in nationales Recht transformatiert werden muss, bevor es justiziabel wird. In Lichtenstein, Österreich und der Schweiz gilt das monistische System, wonach der Vertrag mit der Ratifikation sogleich anwendbar wird. zu überwachen, was durch die Prüfung der Staatenberichte erfolgt (Art. 16 IPwskR). Wenn von einem Staat auch das Fakultativprotokoll zum Sozialpakt (FP-IPwskR) ratifiziert wurde, ist er auch befugt Individualbeschwerden (Art. 2 FP-IPwskR) und Staatenbeschwerden (Art. 10 FP-IPwskR) zu prüfen und auch eigene Untersuchungen durchzuführen (Art. 11 FP-IPwskR), sofern die Staaten dem bei Vertragsabschluss diesem ausdrücklich zustimmten (Art. 10 f. FP-IPwskR). Seine Zuständigkeit ist davon abhängig, welche Erklärungen und Vorbehaltelaut Art. 2 WVK ist ein «Vorbehalt» eine von einem Staat beim Beitritt zu einem Vertrag abgegebene einseitige Erklärung, durch die der Staat bezweckt, die Rechtswirkung einzelner Vertragsbestimmungen in der Anwendung auf diesen Staat auszuschließen oder zu ändern die Staaten beim Vertragsabschluss machten.

Die Vertragsgrundlage Der Sozialpakt wurde am 16. Dezember 1966 zusammen mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Zivilpakt) von der Generalversammlung der UNO verabschiedet (Resolution 2200A (XXI)). Er trat am 3. Januar 1976 völkerrechtlich in Kraft und enthält die wichtigsten wirtschaftlichen Rechte, wie Recht auf Arbeit, Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, Gewerkschaftsfreiheit, Streikrecht, sozialen Rechte, wie Schutz der Familie, Rechte auf soziale Sicherheit, angemessenen Lebensstandard, Ernährung, und kulturellen Rechte, wie das Recht auf Bildung, Teilnahme am kulturellen Leben und den Schutz des geistigen Eigentums.

Sämtliche Mitgliedsstaaten der UNO können den Sozialpakt und das dazugehörende Fakultativprotokoll ratifizieren und sich dadurch vertraglich verpflichten die Bestimmungen dieser beiden Übereinkommen einzuhalten.

Ratifikationen in Kraft Sozialpakt (IPwskR) 03.01.1976 17.12.1973 10.12.1998 10.09.1978 18.06.1992 Fakultativprotokoll zum IPwskR05.05.2013 ------ ------ ------ ------ Den Sozialpakt haben 169 Staaten und das Fakultativprotokoll 24 Staaten ratifiziert. Nur Belgien; El Salvador; Finnland; San Marino und Portugal sind mit Staatenbeschwerden (Art. 10 FP-IPwskR) und Untersuchungsverfahren (Art. 11 FP-IPwskR) einverstanden, (Stand Februar 2019).

Verfahrensordnungen Der Ausschuss erstellte 2 Verfahrensordnungen (), in welchen die Organisation, Verfahrensabläufe und Zuständigkeiten beim Ausschuss geregelt sind. Die eine Verfahrensordnung (VerfO-SB) Version: E/C.12/1990/4/Rev.1 vom 1. September 1993 für die im Sozialpakt vorgesehenen Staatenberichte und die andere Verfahrensordnung (VerfO-FP) Version: E/C.12/49/3 vom 15. Januar 2013 für die im Fakultativprotokoll vorgesehenen Verfahren.

Verfahrensordnung für Staatenberichte (VerfO-SB) Sie weicht teilweise erheblich vom 4. Teil im Vertrag ab, da dort das Verfahren nur rudimentär geregelt wurde. Die VerfO-SB zum IPwskR besteht aus 3 Teilen, dem Teil I. Allgemeine Bestimmungen, Teil II. Bestimmungen im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ausschusses und Teil III Auslegung und Änderungen. Sie enthält 72 als Regel bezeichnete Bestimmungen und ist in 18 Kapitel unterteilt.

Die maßgeblichen Kapitel sind: Kap. 15 Berichte der Vertragsstaaten nach Artikel 16 und 17 IPwskR, Regeln 58 bis 65 Kap. 16 Berichte der Sonderorganisationen nach Artikel 18 IPwskR; Regeln 66 bis 68 Kap. 17 Andere Informationsquellen, Regel 69

Verfahrensordnung zum Fakultativprotokoll (VerfO-FP) Diese Verfahrensordnung regelt das Verfahren bei Individual- und Staatenbeschwerden und dem Untersuchungsverfahren durch den Ausschuss. Sie enthält 47 als Regel bezeichnete Bestimmungen und besteht aus 4 Teilen. Das Individualbeschwerdeverfahren, Regeln 1 bis 20 Das Untersuchungsverfahren, Regeln 21 bis 35 Das Verfahren bei Staatenbeschwerden, Regeln 36 bis 46 Pressemitteilungen durch den Ausschuss, Regel 47

Prüfung der Staatenberichte Die überwiegende Tätigkeit des Ausschusses besteht in der Bewertung der periodischen Berichte der Vertragsstaaten, in welchen sie darlegen müssen, wie sie den Vertrag umgesetzt haben (Art. 16 IPwskR). Der Ablauf der Prüfung ist im Kap. 12 der VerfO-SB geregelt und der Ausschuss erließ eine Richtlinie, wie diese Berichte einzureichen seien.

Die Vertragsstaaten müssen laut Regel 58 VerfO-SB beim Ausschuss binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen Erstbericht () einreichen, danach alle fünf Jahre einen periodischen Staatenbericht ().

Am Staatenberichtsverfahren können sich auch Nichtregierungsorganisationen (NGOs), nationale Menschenrechtsorganisationen (NHRIs) und weitere Sonderorganisationen aktiv beteiligen und Parallelberichte zu den Staatenberichten einreichen, um eine unzureichende Umsetzung des IPwskR durch die Vertragsstaaten aufzuzeigen. Dabei können Lücken oder Fehler des Staatenberichts verdeutlicht und auf Defizite hingewiesen werden. Solche Parallelberichte können für den Ausschuss sehr aufschlussreich sein (Art. 18 f. IPwskR, Regel 66 ff. VerfO-SB).

Für die Berichtsprüfung verfasst der Ausschuss eine Liste mit Fragen (). Die Berichtsprüfung findet in öffentlichen Sitzungen statt, in denen eine Delegation des Staates die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortet. Der Ausschuss versucht festzustellen, ob der Vertragsstaat das IPwskR korrekt umsetzte und wie er bestehende Mängel beheben könnte (Regel 61 ff. VerfO-SB). Für die Teilnahme Dritter an der öffentlichen Verhandlung ist eine Zulassung erforderlich ().

Stellt der Ausschuss bei der Berichtsprüfung fest, dass der Staat seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann er Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben, wie er diese Mängel beheben soll (Regel 64 VerfO-SB). Diese werden als „Abschließende Beobachtungen“ () bezeichnet.

Diese Empfehlungen des Ausschusses sind rechtlich nicht bindend. Ihre Umsetzung kann nicht erzwungen werden, es ist nur ein Anschlussverfahren () vorgesehen, in welchem ein Berichterstatter die Umsetzung der Empfehlungen durch den Staat prüft. Sanktionen sind gegenüber dem betreffenden Staat nicht vorgesehen. So empfiehlt der Ausschuss den Staaten regelmäßig, das Fakultativprotokoll zu ratifizieren – seit Jahren erfolglos.

Da die Staaten teilweise ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen und keine oder verspätete Berichte einreichen, erstellte das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte, (UNHCHR), eine Liste, in welcher die Staaten aufgeführt sind, die alle ihre Berichte pünktlich einreichen (z. B. Italien, die Schweiz usw.) und eine Liste mit den Staaten die teilweise in Verzug sind (z. B. Deutschland, Liechtenstein, Österreich, der Vatikan etc.).

Staatenberichtsverfahren in Deutschland Nachdem Deutschland den Sozialpakt am 17. Dezember 1973 ratifiziert hatte, gab es insgesamt sechs Staatenberichtsvefahren.

Die einzelnen Staatenberichtsverfahren wurden auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte veröffentlicht. Der siebte Staatenbericht ist am 31. Oktober 2023 fällig.

Aktuelles Berichtsverfahren Der sechste Staatenbericht war im Juni 2018 fällig und wurde Mitte Februar 2017 bei dem UN-Ausschuss eingereicht. Die tagungsvorbereitende Arbeitsgruppe des Ausschusses hatte anschließend im Oktober 2017 eine Liste (sog. List of issue) für die Staatenberichtsprüfung erstellt. Dabei haben insgesamt 16 zivilgesellschaftliche Organisationen für die Staatsberichtsprüfung Parallelberichte eingereicht, welche ebenfalls auf der Website des Hochkommissariats für Menschenrechte veröffentlicht wurden. Die Prüfung des Berichts fand am 25. November 2018 während der 64. Sitzung des Ausschusses in Genf statt. Zudem wurden auf der Website des Deutschen Instituts für Menschenrechte abschließende Bemerkungen zum sechsten Staatenbericht veröffentlicht.

Individualbeschwerden Die Individualbeschwerden werden euphemistisch als Mitteilungen bezeichnet. Sofern ein Staat das Fakultativprotokoll zum IPwskR ratifizierte, kann der Ausschuss auch Individualbeschwerden gegen diesen Vertragsstaat prüfen. Im Gegensatz zu den anderen UN-Vertragsorganen erstellte der Ausschuss weder ein Beschwerdeformular () noch ein dazugehörendes Informationsblatt. Die Beschwerde kann durch eine Einzelperson eingelegt werden, wenn sie der Meinung ist, durch den Vertragsstaat in einem oder mehreren vom Sozialpakt garantierten Rechten verletzt zu sein. Ebenfalls kann durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gemäß einem bestimmten Artikel des Übereinkommens (CERD, CAT, CED and CMW) eine Beschwerde eingereicht werden. Zudem können die Beschwerden auch im Namen von Dritten eingereicht werden, wenn die betroffene Einzelperson dazu schriftlich zugestimmt hat. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgesehen. Eine Zustimmung der Einzelperson ist entbehrlich sein, wenn sich diese in einer Justizvollzugsanstalt befindet, keinen Zugang zur Außenwelt hat oder Opfer eines erzwungenen Verschwindens ist.

Seit Anfang der 1970er-Jahre haben sich die internationalen Beschwerdemechanismen in hohem Tempo entwickelt. Die Beschwerdeführer können heute bei den Vereinten Nationen Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte aus den neun so genannten „Kern“-Menschenrechtsverträgen geltend machen. Für den Ausschuss für Arbeitsmigranten (Committee on Migrant Workers) ist der Individualbeschwerdemechanismus noch nicht in Kraft getreten.

Das Beschwerdeverfahren ist in Art. 2 bis 9 FP-IPwskR und im ersten Teil der VerfO-FP (Regel 1 bis 20) umschrieben. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in Art. 3 f. FP-IPwskR aufgeführt. Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden, sie darf nicht anonym sein und muss in einer der Arbeitssprachen des Ausschusses verfasst sein, dazu muss der nationale Rechtsweg erfolglos durchlaufen sein. Innerhalb von einem Jahr nach dem letzten innerstaatlichen Entscheid muss die Beschwerde beim Ausschuss eingereicht werden, Eingaben nach Ablauf dieser Frist werden für unzulässig erklärt (ratione temporis). Die Beschwerde kann auch mit der Begründung abgelehnt, der Ausschuss sei nicht zuständig, da die geltend gemachte Verletzung nicht im IPwskR enthalten sei (ratione materiae), durch die Vertragsverletzung sei keine klare Benachteiligung entstanden oder die Beschwerde würde ein Missbrauch des Beschwerderechts darstellen. Die gleiche Beschwerde darf auch nicht bei einem anderen internationalen Organ (z. B. beim EGMR, einem anderen UN-Vertragsorgan o. ä.) eingereicht werden.