Eine Nachfrist ist eine Frist, die der Gläubiger dem Schuldner im Falle des Nichteinhaltens der vertraglichen Vereinbarungen (Leistungsstörung in einem gegenseitigen Vertrag) zur Bewirkung der Leistung oder zur Nacherfüllung setzen kann.
Bedeutung in Deutschland Regelungen zur Nachfrist finden sich u. a. im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Abs. 1, Abs. 1, , BGB.
Der fruchtlose Ablauf der Nachfrist kann (bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen) auf Seiten des Gläubigers zur Entstehung eines Schadenersatzanspruchs ( Abs. 1 und 3, BGB) führen, der an die Stelle der bisherigen Leistungspflicht tritt. Der fruchtlose Ablauf einer Nachfrist ist aber grundsätzlich auch Voraussetzung eines Rücktritts nach Abs. 1 BGB. Ist die Nacherfüllung nach BGB unmöglich, so ist eine Nachfrist grundsätzlich obsolet; sie wäre auch sinnlos. Für den Schadensersatz statt der Leistung wird dies durch BGB deutlich, im Falle eines Rücktritts durch Abs. 5 BGB. Aber auch dann, wenn eine Nachfrist grundsätzlich nötig ist, kann diese im Einzelfall ausnahmsweise entbehrlich sein, wie die Vorschriften der Abs. 2, Abs. 2 BGB zeigen.
Der Beginn der Frist ( BGB) und das Ende der Frist ( BGB) richten sich gemäß BGB nach den allgemeinen Vorschriften.
Die Androhung der Ablehnung der Leistung im Falle des Nichteinhaltens der Frist ist heute, anders als nach früherem Recht, nicht mehr notwendig.
Literatur Mankowski: Wie setzt man eine Nachfrist richtig?, ZGS 2003, S. 451 ff. Schroeter: Die Fristenberechnung im Bürgerlichen Recht, JuS 2007, S. 29 ff. Ludes/Lube: Fristsetzung – Das Verlangen nach „umgehender“ Leistung bei §§ 281, 286 und 323 BGB, MDR 2009, S. 1317 ff.
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