mini|Königsurkunde von 1219, ausgestellt von Friedrich II. am 11. Januar 1219 (Reichsfreiheit der Stadt Zürich) Die Brunsche Zunftverfassung war zwischen 1336 und 1798 die Verfassung der Reichsstadt und späteren Stadtrepublik Zürich.

Ausgangslage

Die Herrschaftsrechte über die Stadt Zürich und die geistlichen Stifte übte im Hochmittelalter der deutsche König aus, der sie an einen Reichsvogt, üblicherweise aus den Reihen der einflussreichsten Adelsgeschlechter im damaligen Herzogtum Schwaben delegierte. Mit dem Aussterben der Zähringer gingen die Herrschaftsrechte im Jahr 1218 wieder an König Friedrich II.; das Amt des Reichsvogts, dem auch die Blutgerichtsbarkeit oblag, wurde jedoch fortan zeitlich beschränkt durch einen adligen Bürger aus dem Ritterstand der Stadt Zürich übernommen. Am 11. Januar 1219 stellte Friedrich II. «zu Gunsten von Gotteshausleuten des Grossmünsters und zu Gunsten von Personen, die der Stadt Zürich angehören» eine Urkunde aus, in der er von «de gremio oppidi nostri» (mit Betonung auf unserer Stadt) spricht.Staatsarchiv des Kantons Zürich (Hrsg.): Kleine Zürcher Verfassungsgeschichte 1218–2000. Zürich 2000. Mit diesen Worten implizierte dies formale, rechtliche und politische Kompetenzen für eine kommunale Selbstverwaltung und damit die Reichsunmittelbarkeit der Stadt Zürich. Die Fürstäbtissin des Fraumünsterklosters, die von Friedrich II. im Jahr 1245 in den Stand einer Reichsfürstin erhoben wurde, übte die Funktion einer «Stadtherrin» aus, basierend auf Grundrechten und königlichen Herrschaftsrechten, welche dem Fraumünster seit seiner Gründung im Jahr 853 verliehen worden waren.

mini|Die heute übliche Siegelform geht zurück auf das seit 1347 verwendete sogenannte Sekretsiegel des Rates von Zürich. Umschrift: SECRETVM CIVIVM THVRICENSIVM.Zur Geschichte des Staatssiegels. Staatskanzlei des Kantons Zürich

In politischer und wirtschaftlicher Konkurrenz zur Fürstäbtissin standen die Kaufleute der Stadt, die ein eigenes Kaufmannsrecht mit Selbstverwaltung ihrer beruflichen Interessen besassen. 1220 finden sich erstmals Spuren, urkundlich belegt seit 11. Februar 1252, eines Stadtrates – bis zur Zunftrevolution von 1336 konstituiert in einem dreigeteilten Ratsgremium, im sogenannten «Fasten»-, «Sommer»- und «Herbstrat»: «… Die noch kurz vor dem Brunschen Umsturz dem Rat angehörenden Adeligen (1334) waren: Fastenrat: Ülr. Manesse, Rüd. von Glarus. Herbstrat: Götfrit Mülner, Lütolt von Beggenhoven, Johans Dietel, Heinr. Biber» – der seit 1225 ein eigenes Siegel führte.Die Umschrift des Siegels lautete «sigillum consilii et civium Thuricensium». Abgebildet war neben den Schutzpatronen Felix und Regula (aus dem Siegel der Fraumünsteräbtissin), ihnen gleichberechtigt, Exuperantius, der vermutlich für die aufstrebende Bürgerschaft Zürichs steht, die neu neben das Gross- und das Fraumünster trat. Das Siegel verkörperte somit die eigene Rechtspersönlichkeit der Bürgerschaft und des Stadtrates. In den nachfolgenden Jahren gingen sukzessive Herrschaftsrechte der Fraumünsterabtei an den Stadtrat über, begünstigt durch den Kampf zwischen Kaiser Friedrich II. und dem Papsttum: Weil die geistlichen Stifte zu Rom hielten, während die Bürgerschaft der Partei des Kaisers folgte, wurden der Klerus samt der Äbtissin zeitweise sogar aus der Stadt vertrieben, was zur Festigung der politischen Stellung der Bürgerschaft führte. 1262 wurde Zürich zur Reichsstadt, und im Verlauf der Regensberger Fehde mit den Freiherren von Regensberg festigte sich die Macht des von Kaufleuten und Ritter dominierten Ratsgremiums: Mit Unterstützung Zürichs konnten sich der spätere König Rudolf von Habsburg und die Stadt Zürich gemeinsame Territorialansprüche gegen die Regensberger durchsetzen. Dies markierte den Beginn der territorialen Ausdehnung des Stadtzürcher Herrschaftsgebiets, wenn auch der Einfluss der Stadtzürcher Ritterschaft auf den Stadtrat zunehmend zugunsten der Habsburgfreundlichen Kaufleute eingeschränkt wurde.

Die ratsfähige Bevölkerung der «Burger» (sie wählte den Rat und stellte dessen Mitglieder) bestand aus den Stadtadligen – hervorgegangen aus den Ministerialgeschlechtern des Fraumünsterklosters – und aus reichsunmittelbaren Fernkaufleuten und vornehmen Handwerkergeschlechtern, der sogenannten «Notabel».«Notabel» definiert in diesem Zusammenhang die im Rat vertretenen Kaufleute und vornehmen Handwerkergeschlechter (Goldschmiede, Seidenfabrikanten, Tuchhändler, Geldwechsler, Salzleute u. a.)Die Definition des Wortes «notabel» ist gemäss DRW: „Vornehm, ehrenwert, herausragend“. Auf Seiten der «Notabel» hatte allein die Familie Bilgeri 1334 sieben Ratssitze inne, 1335 noch deren sechs. Weitere regierungsberechtigte Geschlechter waren etwa die Esslinger, Fink, Krieg, Meiss, Schmid, Schwend, Vogel etc. Namentlich für das Jahr 1334 bekannte Ministeriale (niederer Stadtadel) sind Ülr. Manesse und Rüd. von Glarus («Fastenrat») sowie aus dem «Herbstrat» Götz Mülner, Lütolt von Beggenhoven, Johans Dietel und Heinr. Biber.

Bereits im «Richtebrief» des Jahres 1291, bestätigt im Richtebrief von 1304 (dem ältesten schriftlichen Zürcher Stadtrecht), hatte der Stadtrat aus Angehörigen der «Burger» – die im Rat vertretenen Kaufleute, die vornehmen Handwerkergeschlechter und Stadtadligen – die Bildung von Handwerksvereinigungen (Zünften) explizit untersagt, hingegen die Bildung von Innungen («Antwerke») erlaubt, beispielsweise der Kornmacher, Gerber und Hutmacher. Die überwiegende Mehrheit der Stadtbevölkerung, Gesinde, Leibeigene, Hörige und die Handwerker blieben in der Stadt Zürich Ende des 13. Jahrhunderts weitgehend ohne politische Rechte und Schutz, obwohl sie zunehmend am wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt beteiligt waren.Im Jahr 1357, aus dem das älteste Steuerbuch stammt, wohnten in Zürichs Mauern 5700 bis 6850 Personen, während ausserhalb der Stadtmauer noch deren 300 bis 400 (Pfahlbürger) ansässig waren. 1335 führte der Rat eine Währungsreform durch, die einseitig die Kapital besitzende Schicht, überwiegend Kaufleute und vornehme Handwerkergeschlechter begünstigte. Die Stadt Zürich war finanziell in einer schwierigen Lage, da 1330/31 viel Geld hatte aufgebracht werden müssen, um sich aus einer Verpfändung durch Kaiser Ludwig den Bayern an das Haus Habsburg auszukaufen und weiterhin die Reichsunmittelbarkeit zu sichern. Die Beziehung zwischen der Kaufmannschaft und den Handwerkern war also belastet, und die Handwerkschaft der Stadt Zürich wollte nicht länger aus dem Rat ausgeschlossen bleiben.

Andererseits dominierten die «Notabel» – die im Rat vertretenen Kaufleute und vornehmen Handwerkergeschlechter (Goldschmiede, Seidenfabrikanten, Tuchhändler, Geldwechsler, Salzleute u. a.) – den ursprünglich zu aus gleichen Teilen zusammengesetzten Rat der Stadt Zürich, so dass vor 1336 «… der regierende Rat der Stadt Zürich sich zu einem Drittel aus adligen Rittern und zu zwei Dritteln aus der bürgerlichen Notabel …» zusammensetzte, das heisst, der politische Einfluss des Stadtadels war deutlich reduziert. Die Ratsmehrheit versuchte seine Oberhoheit auch auf die Grundherrschaften und Lehen der adeligen Stadtbürger auszudehnen.

Die Stadtadligen waren aus den Ministerialgeschlechtern des Klosters Fraumünster hervorgegangen: Ihr Einfluss basierte im Wesentlichen auf Grundbesitz und Lehen, im Gegensatz zur Kaufmannschaft, für deren Reichtum aus dem Handel und ihren politischen Einfluss die Geldwirtschaft essentiell war. Die Stadtzürcher Adligen verfolgten zudem eine den Kaufleuten entgegengesetzte Aussenpolitik, indem er weiterhin Herrschaftsrechte in der Umgebung der Stadt erwerben wollte und dafür wie bis anhin Krieg und Fehden in Kauf nahm. Im Interesse der «Notabel» hingegen lag ein florierender Fernhandel und somit die Wahrung des Landfriedens, was die «Notabel» mit der von ihnen vor der Zunftrevolution rechtlos gehaltenen Handwerkerschaft geteilt und den sozialen Frieden aufrechterhalten dürfte.

Zunftrevolution vom 7. Juni 1336 mini|Das «Stadtbuch» von 1292 bis 1371: Eintrag vom 7. Juni 1336 mini|Kaiser Ludwig der Bayer bestätigt am 5. April 1337 den Ersten Geschworenen Brief mini|Zunftwappen im Zunfthaus zur Zimmerleuten

Die Zunftrevolution Zürichs stellte sich nach aussen als eine gemeinsame Erhebung des städtischen Adels und des Handwerkerstandes gegen die im Rat vertretenen Kaufleute und vornehmen Handwerkersgeschlechter (Goldschmiede, Seidenfabrikanten, Geldwechsler, Salzhändler) dar. Indem der adlige Rudolf Brun geschickt Spannungen in der adligen und kaufmännischen Führungsschicht nutzte, kam es in Zürich wie in anderen Städten im Heiligen Römischen Reich zu einer Revolution der Zünfte gegen die im Rat vertretenen Kaufleute und vornehmen Handwerksgeschlechter, die mit dem florierenden Fernhandel zu Reichtum gelangt waren.

Der gut vorbereitete Aufstand der Handwerker und des Ritteradels brach am 7. Juni 1336 mit einem Sturm auf das Rathaus aus. Die Mitglieder des «Sommerrats» konnten ihr Leben nur durch Flucht retten. Im Barfüsserkloster wurde der Anführer der Aufständischen, Rudolf Brun, von der Volksversammlung zum Bürgermeister der Stadt ernannt. Die rechtzeitig geflohenen Räte wurden nach der Mordnacht von Zürich grösstenteils mit ihren Familien aus der Stadt verbannt und ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Das «Stadtbuch» von 1292 bis 1371 enthält unter dem 7. Juni 1336 eine Verordnung, wie künftig die Bürgermeisterwahl und die Anerkennung der Regierung durch die Bürgerschaft zu erfolgen habe. Auf der ersten Linie ist «jungher R. Bruno burgermeister» (Junker Rudolf Brun) zu lesen.Das 1636 erstellte Inhaltsverzeichnis des Stadtbuches spricht von den «zwölf Banditen von 1336», welche damals die Stadt verlassen mussten.

Erster Geschworener Brief Brun arbeitete die nach ihm benannte Brunsche Zunftverfassung aus, die nach dem Vorbild des «Strassburger Schwörbrief» vom 17. Oktober 1334 gestaltet war. Die Zusammensetzung des Stadtrats wurde neu geregelt, indem die bisher allein regierenden Adels- und Kaufmannsgeschlechter, zur Gesellschaft der Constaffel vereinigt, 13 Mitglieder (sechs Adlige und sieben Bürger) und die Handwerker ebenfalls 13 Mitglieder abordneten. Die Wahl der 13 Mitglieder der Constaffel, die die Bezeichnung «Räte» beibehielten, erfolgte durch eine vom Bürgermeister ernannte Kommission von sechs Mitgliedern, von denen zwei dem Adelstand angehören mussten. Zur Bestellung der Vertreter der Handwerker wurden diese in 13 politische Zünfte eingeteilt, von denen jede mehrere Gewerbezweige umfasste. Damit ergab sich folgende Einteilung der Bürgerschaft nach einer offiziellen Rangordnung der Zünfte von 1361:Hans-Jörg Gilomen: Innere Verhältnisse der Stadt Zürich 1300–1500. In: Geschichte des Kantons Zürich. Band 1: Frühzeit bis Spätmittelalter. Werd, Zürich 1995, S. 336–389; S. 363, 368.

Konstaffel: Ritter, Adlige, Rentner, Kaufleute, Gewandschneider, Wechsler, Goldschmiede, Salzhändler Saffran: Krämer Meisen: Weinschenken, Weinrufer, Weintransporteure, Sattler, Maler, Makler (Unterkäufer) Schmiden: Schmiede, Schwertfeger, Kannengiesser, Glockengiesser, Spengler, Kettenhemdmacher, Scherer, Bader Weggen: Bäcker (Pfister) und Müller Gerwe: Gerber, Weissgerber, Pergamentbereiter Widder: Metzger, Viehhändler Schuhmachern: Schuhmacher (Suter) Zimmerleuten: Zimmerleute, Maurer, Wagner, Drechsler, Holzhändler, Küfer, Rebleute Schneidern: Schneider, Tuchscherer, Kürschner Schiffleuten: Fischer, Schiffer, Seiler, Karrer und Träger Kämbel: Gärtner, Ölverkäufer, Kleinkrämer (Grempler) Wollweber: Wollweber, Wollschläger, Grautuchweber, Hutmacher (1440 mit Leinenwebern vereinigt zur Zunft zur Waag) Leinenweber: Leinenweber, Bleicher (1440 mit Wollwebern vereinigt zur Zunft zur Waag)