Rundfunkempfangsgeräte werden in den meisten Ländern als technische Einrichtung definiert, die zur drahtlosen oder drahtgebundenen, nicht zeitversetzten Hör- oder Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunk-Darbietungen (Hörfunk und Fernsehen) geeignet sind.Beispiel in Deutschland: §1, Abs. 1, Satz 1 des RGebStV In den meisten Ländern (in Deutschland seit 2013) schließt das Internet-Streaming ausdrücklich mit ein. Die Definition dient üblicherweise zur Feststellung einer Rundfunkgebührenpflicht.
Rundfunkempfangsgeräte mini|Verschiedene historische Rundfunkempfänger Die „klassischen“ Geräte Radio Fernseher Es ist dabei unerheblich, ob die Geräte als Einzelkomponenten (Tuner bzw. Set-Top-Boxen) oder kombiniert mit Verstärkern (Receiver) ausgeführt sind und welche Art von Rundfunksignalen sie empfangen; sie gelten in jedem Fall als klassische Rundfunkempfänger.
Sonstige Geräte eine Auswahl: Videorecorder „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“, die Rundfunk über Internet-Streaming (z. B. IPTV) empfangen Computer, die Rundfunkprogramme über das Internet empfangen können (Internet-PC) Mobiltelefone mit Internetempfang Computer mit Radio- oder TV-Karte, auch als DVB-T-Stick (USB-Steckmodul); sie sind keine „neuartigen“ Empfänger, da sie herkömmliche Signale empfangen sonstige Geräte mit DVB-H-Empfang (sofern noch Sender verfügbar sind)
Abgrenzung Keine Rundfunkempfangsgeräte sind Videoprojektoren und Bildschirme (Monitor), weil sie das Fernsehsignal ohne ein zusätzliches Empfangsgerät nicht sichtbar machen können. Bei einer Kombination aus DMB-, DVB-S- oder DVB-T-Empfangsgerät und daran angeschlossenem analogen Fernsehgerät ist der DVB-Empfänger das eigentliche (gebührenpflichtige) Rundfunkempfangsgerät; der Fernseher ist hier nur als Monitor zu sehen.
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Einzelnachweise
Kategorie:Rundfunktechnik