Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein beschränkt haftender Gesellschafter (Kommanditist) vorhanden sind, die unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe betreiben (vgl. ). Eine KG ist dabei aber keine juristische Person.

Allgemeines Personengesellschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter vorhanden ist, der mit seinem gesamten Vermögen unbegrenzt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet. Die KG ist unter den Personengesellschaften die einzige Mischform, bei der neben diesem oder diesen persönlich haftenden Gesellschaftern auch ein Gesellschafter existiert, der lediglich mit seiner Kapitaleinlage haftet. Der mit seinem gesamten Vermögen haftende Gesellschafter heißt Komplementär, der lediglich mit seiner Hafteinlage haftende ist der Kommanditist, nach dem die Rechtsform der KG benannt ist ( Abs. 1 Halbsatz 2 HGB).

Geschichte Ihr Name geht zurück auf die erstmals im Mai 1072 in Venedig unter der Bezeichnung Komturei (, aus , „anvertrauen“) auftauchende Rechtsform,Hans Hattenhauer, Europäische Rechtsgeschichte, 1999, S. 268 f. die im Jahre 1166 in Pisa und Florenz gesetzliche Anerkennung erhielt.Levin Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts, Band I, 1891, S. 255 Mindestens zwei Kaufleute, der lediglich mit seinem Kapital haftende () sowie der auch mit seinem Privatvermögen haftende Kaufmann (), vereinigten ihr Kapital für den Zweck des Seehandels, übertrugen die Ausführung einem Auftragnehmer (), dem sie die Schiffe, Waren und Geld überließen. Ein Produzent beauftragte hierbei einen Kommissionär, der zugleich Kapitän sein konnte, mit dem Verkauf von Waren an einem überseeischen Ort. Im März 1673 fand die Commenda als Kommanditgesellschaft () Eingang in die französische Handelsordonanz (), im September 1807 übernahm das französische Handelsgesetzbuch () diese Rechtsform. Das im Mai 1861 erlassene deutsche ADHGB kannte als Rechtsformen die OHG (Art. 85 ff. ADHGB), Kommanditgesellschaft (Art. 150 ff. ADHGB), deren Unterart KGaA (Art. 173 ff. ADHGB) sowie die Aktiengesellschaft (Art. 207 ff. ADHGB). Die Kommanditgesellschaft galt als Handelsgesellschaft und damit als Kaufmann, weil sie nur zum Betrieb eines Handelsgewerbes gegründet werden konnte. Während der Regierungszeit der Nationalsozialisten wurden Kapitalgesellschaften verunglimpft, weil die starke Kapitalbindung der Gesellschaften den staatlichen Interessen entgegenstanden. Viele Unternehmen wählten deshalb die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, deren Zahl infolgedessen erheblich zunahm. Dabei entstanden verschiedene Ausprägungen der Kommanditgesellschaft, etwa sogenannte kapitalistisch organisierte Kommanditgesellschaften und Publikumskommanditgesellschaften.

Rechtsgrundlagen Die Rechtsform der KG ist im HGB in den in Verbindung mit Abs. 3 HGB in Verbindung mit BGB abschließend geregelt.

Gründung Die Gründung setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, der u. a. Dauer, Kündigungsmöglichkeit und Haftsumme des Kommanditisten bestimmt, insbesondere die vereinbarten Beiträge im Sinne der §§ 705-740c BGBTitel 16 Gesellschaft, auf gesetze-im-internet.de zu leisten. Einlagen (auch Kommanditanteile) sind unübertragbar, sofern nicht im Gesellschaftsvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist, z. B. Übertragbarkeit der Kommanditanteile bei Zustimmung (1) der Komplementäre, (2) einer Mehrheit der Gesellschafter. Herabsetzung der Kommanditeinlage(n) ist grundsätzlich möglich, jedoch gegenüber den Gesellschaftsgläubigern unwirksam, solange sie nicht im Handelsregister eingetragen und verlautbart ist. Das Innenverhältnis der Gesellschafter bestimmt sich weitgehend nach dem Kommanditvertrag, sonst gemäß §§ 163 ff. HGB. Ein gesetzliches Wettbewerbsverbot besteht nur für die Komplementäre, § 165 HGB, doch ergeben sich auch für die Kommanditisten Einschränkungen aus der Treuepflicht des Gesellschafters. Gegenüber Dritten besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte ( in Verbindung mit Abs. 2 HGB). Die KG ist zur Eintragung im Handelsregister, beim Gewerbeamt und dem Finanzamt anzumelden, in der Regel außerdem bei der Industrie- und Handelskammer.

Firma Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach- oder Mischfirma sein. Der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG ist zwingend ( Abs. 1 Nr. 3 HGB). Kommanditisten dürfen im Namen geführt werden, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird.Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 25. Februar 2006, Az. 5 W 42/06-14; Der Betrieb 2006, 1002, Volltext

Gesellschafter Komplementär (Vollhafter)

Die Komplementäre haben dieselben Pflichten und Rechte wie die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Wesentliche Vorteile: Erhöhung der Eigenkapitalausstattung durch Kommanditisten, ohne die Geschäftsführung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen, Kapitalbeschaffung unter günstigerer Verzinsung oder günstigeren Bedingungen als bei Kreditinstituten, Unternehmensdaten müssen nicht veröffentlicht werden, sofern mindestens eine natürliche Person Komplementär ist.

Wesentlicher Nachteil: Persönliche und unbeschränkte Haftung als Vollhafter (siehe Haftung der Gesellschafter).

Kommanditist (Teilhafter)

Wesentliche Vorteile: Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit, keine Haftung des Privatvermögens gegenüber Dritten (Ausnahme: beschränkte Haftung, wenn Kommanditeinlage nicht bis zur Höhe der Haftsumme geleistet wurde), vgl. .

Wesentlicher Nachteil: beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit.

Haftung der Gesellschafter Nur die Komplementäre einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.

Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftungsfrei. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme (vgl. ), wie die Komplementäre gem. den §§ , . Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (). Eine nicht eingeforderte ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital des Kommanditisten ist in der Bilanz als Posten „Ausstehende Einlage auf das Kommanditkapital“ zu aktivieren oder offen vom Kommanditkapital abzusetzen.Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Ausstehende Einlagen (Abs. 1 Satz 2), auf haufe.de Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. Der Einlageschuldner einer GmbH leistet unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung zum Zweck der „Darlehensgewährung“ an die von den Inferenten beherrschte GmbH & Co. KG nichts, wenn der eingezahlte Betrag absprachegemäß umgehend als Darlehen an diesen oder an eine von ihm beherrschte Gesellschaft zurückfließt, so dass eine erneute Zahlung der Stammeinlage zu leisten ist.BGH-Urteil vom 10. Dezember 2007 – I ZR 180/06 (PDF), auf juris.bundesgerichtshof.de

Eintragung im Handelsregister Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen (vgl. ). Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters (, ), die Änderung der Firma (, ), des Betriebszwecks () oder die Sitzverlegung der KG (, ) müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden (). Die Hafteinlage mindestens eines Gesellschafters (Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen (). Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch), die KG entsteht bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Im Gegensatz zur KG entsteht die GmbH nach erst mit der Eintragung in das Handelsregister und nicht bereits mit dem Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages (Konstitutivwirkung). Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme.

Weitergehende Wirkung hat die Eintragung für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten ( HGB). Ab dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus voll mit seinem gesamten Vermögen, wie ein Komplementär, es sei denn dem Gläubiger war die Gesellschafterstellung als Kommanditist bekannt.

Geschäftsführung/Vertretung nach außen Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet ( S. 1 HGB). Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt ( in Verbindung mit HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen ( S. 1 Hs. 2 HGB).

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen ( HGB) und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt ( HGB). Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte (Prokura oder Handlungsvollmacht)Christian Kirchner, Arbeitsblatt 4: Kommanditgesellschaft, in: Gesellschaftsrecht (WS /11), Humboldt-Universität zu Berlin, Berlin 2010, S. 4 (; 126kb) erteilt werden. Ein Kommanditist hat ebenso wie der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft einen aus seinem Mitgliedschaftsrecht folgenden Anspruch auf Kenntnis der Identität seines gesellschaftsvertraglichen Vertragspartners.

Vergütungen, die ein Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhält, sind gemäß Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen.

Stimmrecht der Kommanditisten 1. Gesetzliche Regelung: Bei grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen wie z. B. Abänderung des Gesellschaftsvertrages, Aufnahme neuer Gesellschafter und/oder Auflösung der Gesellschaft hat der Kommanditist gleichberechtigt mitzuwirken.

2. Durch Vertrag können dem Komplementär Vorrechte eingeräumt werden; Beschränkung der Kommanditistenrechte (z. B.: Mehrere Kommanditisten sind durch einen von ihnen zu Bestimmenden zu vertreten).

3. Bei größeren Kommanditgesellschaften kann analog zur AG für wichtige Beschlüsse Abstimmung nach Kapitalbeteiligung mit einfacher, 3/4-, 4/5-Mehrheit vereinbart werden, mitunter bei gleichzeitiger Einräumung von Stimmrechtsvorteilen für die Komplementäre.

Gewinn- und Verlustverteilung