Ein politischer Beamter ist ein Beamter, der ein Amt bekleidet, bei dessen Ausübung er in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen muss ( Abs. 1 BeamtStG). Politische Beamte können nach den Regelungen in Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Befinden sie sich im Beamtenverhältnis auf Probe, können sie jederzeit entlassen werden ( BBG). Wie politische Beamte können auch Generale und Admirale in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden ( Soldatengesetz).
Bundesbeamte Wer politischer Beamter ist, ergibt sich für Bundesbeamte aus Bundesbeamtengesetz (BBG): Staatssekretäre (Besoldungsgruppe B 11); der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung (Besoldungsgruppe B 11), dessen Stellvertreter und der stellvertretende Sprecher der Bundesregierung (jeweils Besoldungsgruppe B 10); Ministerialdirektoren, in der Regel Abteilungsleiter in Bundesministerien, (Besoldungsgruppe B 9); Beamte des höheren Dienstes im Auswärtigen Dienst (ab Besoldungsgruppe B 3, sowie Botschafter der Besoldungsgruppe A 16); Beamte der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst (BND), Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und Militärischer Abschirmdienst (MAD)) ab der Besoldungsgruppe B 6. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Besoldungsgruppe R 9, entspricht Besoldungsgruppe B 9), die Präsidenten des Bundeskriminalamtes, des Bundespolizeipräsidiums, der Generalzolldirektion, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (jeweils Besoldungsgruppe B 9) und des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Besoldungsgruppe B 8). die Präsidenten des Bundesamtes für Personalmanagement der Bundeswehr, des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr sowie des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (jeweils Besoldungsgruppe B 9).
Die Ämter im Bereich des Auswärtigen Dienstes sind am weitesten gefasst. Die meisten politischen Beamten sind Angehörige des höheren Dienstes im Auswärtigen Dienst im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes. Dort waren 462 Planstellen im Bundeshaushalt 2021 für politische Beamte ausgewiesen, davon 330 Planstellen im Ausland (Besoldungsgruppe A 16 und höher) und 132 Planstellen im Inland (Besoldungsgruppe B 3 und höher).
Da Bundesminister und Parlamentarische Staatssekretäre nicht Beamte sind, enthält sie die Aufzählung nicht; ihr öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis ist eigenständig gesetzlich geregelt.Bundesministergesetz Abs. 3 Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre
Landesbeamte Wer politischer Landesbeamter i. S. v. § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist, bestimmt sich nach Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i. V. m. mit dem jeweiligen Landesbeamtengesetz. Beispielsweise regelt § 37 des Beamtengesetzes für das Land Mecklenburg-VorpommernBeamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern Landesbeamtengesetz vom 17. Dezember 2009 auf der Webseite landesrecht-mv.de. Abgerufen am 6. Mai 2021., wer politischer Beamter ist. Dies sind demnach Staatssekretäre, der Sprecher der Landesregierung und der Leiter der Abteilung für Verfassungsschutz im Innenministerium.
Manche Landesbeamtengesetze kennen den Begriff des politischen Beamten jedoch nicht. Die rechtlichen Folgen sind stattdessen bei dem jeweiligen Amt im Gesetz geregelt. So gibt es das Institut des politischen Beamten im jetzigen Freistaat Bayern nicht.
Geschichte Preußen regelte mit § 87 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 21. Juli 1852 (GS. S. 465)., dass Unterstaatssekretäre, Ministerialdirektoren, Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Beamte der Staatsanwaltschaft, die Vorsteher königlicher Polizeibehörden und die Landräte jederzeit mit Gewährung des Wartegelds einstweilig in den Ruhestand versetzt werden konnten.F. Seydel: Gesetz vom 21. Juli 1852 betreffend die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand ... Carl Heymanns Verlag Berlin 1883, S. 268 ff. Digitalisat § 25 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873. erweiterte für Reichsbeamte den Personenkreis um Beamte unterhalb des Direktorenrangs, sofern sie in der Reichskanzlei oder im Auswärtigen Dienst tätig waren. Mit § 44RGBl. 1937 I S. 48 Digitalisat des Deutschen Beamtengesetzes von 1937 vom 26. Januar 1937, RGBl. 1937 I S. 39, ber. S. 186. wurde der Personenkreis erheblich ausgedehnt. In der am 30. Juni 1950 bekanntgemachten Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes wurde § 44 reduziert auf Staatssekretäre, Ministerialdirektoren und beamtete Pressereferenten oberster Dienstbehörden; Beamte des höheren Dienstes im Bundespräsidialamt, Bundeskanzleramt und im Auswärtigen Amt; Beamte des höheren Dienstes bei diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie Staatsanwälte. Unter § 36 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) von 1953 fielen Staatssekretäre und Ministerialdirektoren, Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst ab Besoldungsgruppe A 1a an aufwärts, der Präsident und der Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz, der Bundespressechef und dessen Vertreter sowie Oberbundesanwälte, sofern sie Beamte auf Lebenszeit waren.
Siehe auch Staatssekretär
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Beamtenrecht (Deutschland)