mini|Ein Rettungswagen befährt eine Rettungsgasse auf der BAB 659 mini|Ein Streifenwagen befährt eine Rettungsgasse auf der BAB 3 bei Erkrath Rettungsgasse ist in der deutschen Sprache ein stehender Begriff geworden, der in der deutschen Straßenverkehrs-Ordnung amtlich als freie Gasse, in der österreichischen Straßenverkehrsordnung seit 2012 auch als Rettungsgasse bezeichnet wird. Damit ist der von den Verkehrsteilnehmern zu schaffende Fahrweg für Rettungskräfte bei einem Stau oder bei einem Verkehrsfluss in Schrittgeschwindigkeit auf mehrstreifigen Richtungsfahrbahnen gemeint. Sie ist bei jedem Stau in ausreichender Breite – auch für große Feuerwehrfahrzeuge, Bergefahrzeuge oder witterungsbedingt auch für breitere Straßendienstfahrzeuge beispielsweise mit Schneepflug – zu bilden, unabhängig davon, ob sich Rettungskräfte nähern oder nicht. Die Rettungsgasse ist (in den DACH-Ländern) bei mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem am weitesten links gelegenen und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden.
Effizienz Die Rettungsgasse kann bei schweren Unfällen lebensrettend sein. Durch ein schnelleres Erreichen der Unfallstelle durch die Rettungskräfte erhöht sich die Überlebenschance lebensbedrohlich Verletzter. Entsprechende Merkblätter sprechen davon, dass ein um vier Minuten schnelleres Eintreffen der Rettungskräfte die Überlebenschance um bis zu 40 % erhöht. (PDF) Fachbereich Ausbildung des Landesfeuerwehrverbandes Bayern, 12/2014. Abgerufen am 11. Juli 2017.Einführung Rettungsgasse (PDF; 474 kB) ASFINAG. Abgerufen am 11. Juli 2017. Darüber hinaus könnte die Einsatzstelle umso schneller geräumt werden, je rascher die Rettungskräfte vor Ort sind, wodurch die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrt früher fortsetzen können.
Eine österreichische Studie, die etwa zwei Jahre nach Einführung erstellt wurde, stellt dagegen „keine wesentliche Zeitersparnis“ bei der Anfahrt zur Einsatzstelle fest. „Von den Einsatzkräften der niederösterreichischen Feuerwehren wurden insgesamt 76 Erhebungsprotokolle ausgefüllt, wobei bei der Hälfte (50 %) dieser dokumentierten Einsätze das Funktionieren der Rettungsgasse als „sehr gut“ oder „gut“ eingeschätzt wurde und bei der anderen Hälfte als „eher schlecht“ oder „sehr schlecht“. Grundsätzlich funktionierte die Bildung der Rettungsgasse auf zweistreifigen Autobahnen und Schnellstraßen besser als auf drei- beziehungsweise vierstreifigen Streckenabschnitten“.Evaluation Rettungsgasse (PDF) Österreichischer Verkehrssicherheitsfonds im österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Abgerufen am 28. Juli 2017.
Begriff Wer namensgebend für den Begriff Rettungsgasse war, ist nicht bekannt. Früher, ehe das Wort Straße in der deutschen Sprache allgemein verbreitet war, nannte man Wege in einem Ort Gassen (got. gatvô; lettisch: gatwa = Weg zwischen zwei Zäunen, Durchgang; engl. gate = Tor, Weg, dän. gat, Loch), während Straße nur für die Bezeichnung von den Verkehrswegen zwischen zwei Orten gebraucht wurde. Gegenwärtig versteht man unter „Gassen“ aber nur noch die kleineren und engeren Wege zwischen den Häusern, während die längeren und breiteren „Straßen“ heißen. „Gassen“ als Straßennamen sind insbesondere in Österreich noch weit verbreitet.Gasse, Österreichische Wörterbuch. Abgerufen am 6. Juli 2017.
Das Lemma „Gasse“ taucht erstmals in Deutschland im § 18 Abs. 9 StVO des Jahres 1971 auf, wo es heißt, „Stockt der Verkehr auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, so müssen die Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Fahrbahn eine freie Gasse bilden“.
Das Lexem „Gasse“ im Determinativkompositum „Rettungsgasse“ suggeriert eher einen schmalen Weg, jedoch müssen gegebenenfalls breite Feuerwehrfahrzeuge passieren können.
Rettungsgasse in Deutschland mini|Hinweise zur Bildung der Rettungsgasse in staugefährdeten Bereichen Bei Verkehrssituationen, die zu einem Rückstau führen, haben die Verkehrsteilnehmer des linken Fahrstreifens ihre Fahrzeuge ganz an den linken Fahrbahnrand zu lenken. Verkehrsteilnehmer auf dem rechten Fahrstreifen haben ihre Fahrzeuge ganz an den rechten Fahrbahnrand zu lenken; der Standstreifen (falls vorhanden) gehört streng genommen nicht zur Fahrbahn und ist daher nicht zu befahren, siehe weiter unten. Damit bildet sich zwischen den beiden Fahrzeugkolonnen eine für Einsatzfahrzeuge reservierte Fahrspur. Bei mehreren Fahrstreifen befindet sich die Rettungsgasse immer rechts des am weitesten links befindlichen Fahrstreifens. (Vor dem 14. Dezember 2016 war die Rettungsgasse bei vier Fahrstreifen in der Mitte zu bilden.)
Regelung seit 2016 Geregelt ist die Rettungsgasse in Abs. 2 (StVO). Dieser lautet seit dem 14. Dezember 2016:
Geltungsbereich Die Vorschrift gilt demnach nicht generell auf mehrspurigen Kraftfahrstraßen 30px (umgangssprachlich Schnellstraßen). Außerortsstraßen sind umgangssprachlich Landstraßen, also Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Auf innerörtlichen mehrspurigen Kraftfahrstraßen besteht keine Verpflichtung zur Bildung einer Rettungsgasse.
Ein Fahrzeug mit Wegerecht ordnet mittels Blaulicht und Martinshorn an, sofort freie Bahn zu schaffen.
mini|Vorbildliche Rettungsgasse mini|Rettungsgasse zwischen zwei Fahrstreifen auf der BAB 66 mini|Keine ausreichende Rettungsgasse durch Lkw auf mittlerem Fahrstreifen, Fußgänger, offene Fahrzeugtüren und fehlendem Rangierabstand zwischen den Fahrzeugen
Seitenstreifen Der Seitenstreifen („Standstreifen“) gilt gemäß Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nicht als Bestandteil der Fahrbahn und darf deshalb nicht regulär befahren werden. Nur im Ausnahmefall darf bei Schrittgeschwindigkeit und entsprechend vorsichtiger Fahrweise die durchgehende Fahrbahnbegrenzungslinie zum Seitenstreifen überfahren werden, wenn nur dadurch eine ausreichend breite Rettungsgasse gebildet werden kann. Der Seitenstreifen darf hingegen benutzt werden, wenn er durch das Verkehrszeichen 223.1 25px zum regulären Befahren freigegeben ist oder die Fahrzeuge durch die Polizei dorthin geleitet werden.
In zahlreichen Veröffentlichungen, selbst durch den Deutschen Verkehrssicherheitsrat, wird zur generellen Benutzung des Seitenstreifens bei der Bildung einer Rettungsgasse aufgerufen, was jedoch durch die Straßenverkehrs-Ordnung nicht gedeckt ist, wie auch von Obergerichten bestätigt worden ist.Rettungsgasse, Seitenstreifen BAB, Haftungsverteilung, OLG Frankfurt, Urt. v. 14. März 2016 – 1 U 248/13, abgerufen am 26. Juli 2017.
Daraus folgt, dass Einsatzfahrzeuge nicht verpflichtet sind, die Rettungsgasse zu benutzen. Sie können – selbst wenn sich bereits eine Rettungsgasse gebildet hat – ebenso den Seitenstreifen benutzen.
Einsatzkräfte benutzen den Seitenstreifen allerdings nur ungern, und nur auf kurzen, überschaubaren Abschnitten zwischen Auffahrt und Einsatzstelle.Freiwillige Feuerwehr der Stadt Heilsbronn. Abgerufen am 15. August 2017.
Verordnungsbegründung zur Schrittgeschwindigkeit In der Verordnungsbegründung des Bundesrats vom 22. September 2017 heißt es, „die Rettungsgasse sei gemäß § 11 Absatz 2 StVO nur bei Stillstand oder Schrittgeschwindigkeit zu bilden. Als Schrittgeschwindigkeit werden zumeist Geschwindigkeiten bis zu 7 km/h angesehen. Die alleinige Verschärfung der Ahndung von Verstößen gegen die Bildung der Rettungsgasse würde dazu führen, dass Verkehrsteilnehmer, die Einsatzfahrzeuge blockieren, bei geringfügigem Überschreiten dieser Grenzgeschwindigkeit nur noch mit einer deutlich verringerten Ahndung zu rechnen hätten.“ Deshalb wurde zeitgleich die Sanktionierung in gleicher Höhe auf eine generelle Behinderung von Einsatzfahrzeugen ausgedehnt, auch bei einer Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit. „Eine Angleichung würde darüber hinaus die Einsatzfahrzeuge, die blockierende Fahrzeuge melden oder verfolgen, davon entbinden, Feststellungen zur Geschwindigkeit zu machen. Beide Vorschriften erfüllen den gleichen Zweck, nämlich die Ermöglichung des schnellen Erreichens des Einsatzortes durch Einsatzkräfte.“ Durch diese Verordnungsbegründung ist beabsichtigt, dass die Behinderung von Einsatzfahrzeugen bei einem Stau, welcher Definition auch immer – ob bei Stillstand, Schrittgeschwindigkeit oder auch darüber – als Sanktionierungsgrund für das Nichtbilden einer Rettungsgasse ausreicht. Der Bundesrat führt hierzu aus: „Wird keine freie Bahn geschaffen, werden Einsatzfahrzeuge immer behindert.“
Sanktionierungen Mit Inkrafttreten der Verordnung am 28. April 2020 gilt: Wer bei Schrittgeschwindigkeit oder wenn sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden die Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit ( Abs. 1 Nr. 11 StVO) und muss mit einem Bußgeld in Höhe von 200 Euro ( zur BKatV) plus 2 Punkte im Fahreignungsregister ( der FeV) plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50 der Anlage zur BKatV) rechnen, bei Behinderung: Bußgeld von 240 Euro, plus 2 Punkte, plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50.1 der Anlage zur BKatV), mit Gefährdung: Bußgeld von 280 Euro, plus 2 Punkte plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50.2 der Anlage zur BKatV), mit Sachbeschädigung: Bußgeld von 320 Euro, plus 2 Punkte plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50.2 der Anlage zur BKatV).
Im Wesentlichen gilt dies seit 2017, das Fahrverbot schon bei Verstoß ohne Behinderung gilt erst seit 2020. Seine Zustimmung zur Änderung von 2017 knüpfte der Bundesrat an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch gleich geahndet werden.Drucksache 556/17, S. 3, TOP 43. Bundesrat, 22. September 2017. Abgerufen am 22. September 2017.
Bei schwerwiegenden Behinderungen kann unter Umständen eine strafrechtliche Verfolgung als Verkehrsstraftat nach StGB (‚Gefährdung des Straßenverkehrs‘) hinzukommen z. B. für das absichtliche Blockieren einer Rettungsgasse oder das absichtliche nicht beiseite Fahren bei Blaulicht und Martinshorn oder das Behindern von Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten wollen nach StGB., Bundesverkehrsministerium, 22. September 2017. Abgerufen am 22. September 2017.
Mit Verkündung der Dreiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften traten die Änderungen am 19. Oktober 2017 in Kraft ( der Verordnung).
Bis zu diesem Zeitpunkt betrug das Verwarnungsgeld 20 Euro ( zur BKatV), wenn keine Rettungsgasse gebildet wurde. Punkte im Fahreignungsregister waren nicht vorgesehen.
Mit Inkrafttreten der Verordnung am 28. April 2020 gilt zusätzlich: Wer die Rettungsgasse unberechtigt benutzt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro ( zur BKatV) plus 2 Punkte im Fahreignungsregister ( der FeV) plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50a der Anlage zur BKatV) rechnen (280 Euro bei Behinderung, 300 Euro mit Gefährdung, 320 Euro mit Sachbeschädigung).
Härtefälle Härtefällen kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips begegnet werden. Das Opportunitätsprinzip ist in den einschlägigen Landesgesetzen geregelt. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (Bußgeldverfahren) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen ( OWiG). Die Polizei trifft dabei ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sollte beispielsweise ein Lenker eines Fahrzeugs so behindert werden, dass ihm das Bilden einer Rettungsgasse schlichtweg nicht möglich ist, kann die Polizei von einer Ahndung absehen.
Ausreichende Breite der Fahrspur mini|Knappe Fahrstreifenbreite bei zwei Fahrstreifen zur Durchfahrt von Einsatzfahrzeugen mini|Rettungsgasse: Fahrstreifenbreite bei drei Fahrstreifen, der rechte Fahrstreifen ist breiter