Der Sicherstellungsauftrag ist ein Rechtsinstitut aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung und betrifft die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken, Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern. Die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung ist im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69 ff. SGB V) geregelt. Ihre Ziele sind eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten, die angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen sowie die Beitragssatzstabilität.

Begriff Gemäß SGB V haben die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung in dem in Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche und vertragspsychotherapeutische Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht. Die Sicherstellung umfasst auch die angemessene und zeitnahe Zurverfügungstellung der fachärztlichen Versorgung und die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst). Die Funktion wird als Sicherstellungsassistent bzw. Entlastungsassistent bezeichnet.beispielhaft https://www.kv-thueringen.de/mitglieder/themen-a-z/s/sicherstellungsassistent

Der Begriff der Sicherstellung im Sinne des SGB ist gesetzlich nicht definiert. Gemeinhin wird jedoch zwischen dem allgemeinen und den besonderen Sicherstellungsaufträgen unterschieden.

Allgemeiner Sicherstellungsauftrag Der allgemeine Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung ist in Abs. 1 SGB V geregelt. Danach wirken Leistungserbringer und Krankenkassen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten zusammen. Der Standort im Ersten Titel des Zweiten Abschnitts des SGB V über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern macht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits systematisch deutlich, welche Bedeutung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung von Gesetzes wegen beigemessen wird, bei der es sich in sachlicher und finanzieller Hinsicht um einen „Gemeinwohlbelang von erheblichem Gewicht“ handelt.BSGE 98, 294, 304

Wichtigstes Instrument und für das Vertragsarztwesen prägend sind kollektivrechtliche schriftliche Verträge zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Verbänden der Krankenkassen nach bestimmten inhaltlichen Vorgaben (§ 72 Abs. 2 SGB V). Inhalt der Verträge sind sowohl eine nach Art und Umfang ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten (§§ 12, 70 SGB V) als auch eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen, um den Ärzten einen hinreichenden Anreiz zur vertragsärztlichen Zulassung zu bieten.Becker, Kingreen: SGB V, 6. Aufl. 2018, § 72 Rdnr. 2, 3 Bedeutsames Beispiel ist der Bundesmantelvertrag ( Abs. 1 SGB V). PDF, 359 KB

Besondere Sicherstellungsaufträge Mitglieder der GKV Den besonderen Auftrag gem. Abs. 1 SGB V zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in dem in Abs. 2 SGB V bezeichneten Umfang erfüllen die Kassenärztlichen Vereinigungen durch Zulassung einer ausreichenden Anzahl von Leistungserbringern, die dann zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Wege der Sachleistung berechtigt und verpflichtet sind ( Abs. 1, Abs. 3, SGB V).Becker, Kingreen: SGB V, 6. Aufl. 2018, § 75 Rdnr. 7, § 95 Rdnr. 6

Nach Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) muss der Arzt oder Psychotherapeut den Versicherten persönlich zur Verfügung stehen, insbesondere Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anbieten. Insoweit ordnet er sich in den der KV obliegenden Sicherstellungsauftrag zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Versorgung ein.Becker, Kingreen: SGB V, 6. Aufl. 2018, § 95 Rdnr. 7 Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst) sowie die zeitnahe Vermittlung von Behandlungsterminen durch Terminservicestellen ( Abs. 1a, 1b SGB V).

Dem Sachleistungsprinzip entsprechend konkretisiert der Vertragsarzt die Ansprüche der Versicherten gegenüber den Krankenkassen, definiert das Kranksein der Patienten und den Bedarf an ärztlichen und sonstigen Dienst- und Sachleistungen.BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 Rdnr. 3, 38 ff.; BSG, SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen ( Abs. 1 Satz 2 SGB V). Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht gegen den Versicherten, sondern an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung ( Abs. 1 BGB, § 85 Abs. 1, 87b SGB V).

Die Versicherten wiederum können die Sachleistungen der vertragsärztlichen Versorgung jederzeit beanspruchen, ohne im Einzelfall über Art und Umfang der Leistungen sowie deren Vergütung eine Einigung mit dem behandelnden Vertragsarzt herbeiführen zu müssen. Die Vertragsärzte erbringen nämlich nur für die eigentlich zur Leistung verpflichteten Krankenkassen die von diesen selbst nicht unmittelbar erbringbaren Sach- und Dienstleistungen, ohne dass diese Leistungen zur Disposition der Leistungserbringer stehen ( und SGB V).

Die ordnungsgemäße Erfüllung der vertragsärztlichen Pflichten setzen die KVen kraft der ihnen in Abs. 5 SGB V übertragenen Disziplinargewalt durch, die sie zur Sicherstellung der Versorgung einzusetzen haben, Abs. 2 SGB V.Eichenhofer, Koppenfeld-Spies, Wenner: Kommentar zum Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2018, § 75 Rdnr. 30 f.; JurisPK/Hesral, SGB V, § 75 Rdnr. 38 ff.

Erweiterungen § 75 Abs. 3–6 SGB V erweitern den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag über die vertragsärztliche Versorgung hinaus.Becker, Kingreen: SGB V, 6. Aufl. 2018, § 75 Rdnr. 9

Heilfürsorgeberechtigte § 75 Abs. 3 SGB V betrifft die ärztliche Versorgung von Personen, die auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften über die Gewährung von Heilfürsorge einen Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung haben und in der GKV versicherungsfrei sind ( Abs. 1 Nr. 2 SGB V), beispielsweise Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei. Diesen wird gem. Abs. 2 BBesG Heilfürsorge gewährt. Die Heilfürsorge wird grundsätzlich als Sachleistung gewährt, die Leistungen der Heilfürsorge entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (§§ 2, 4 Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung).Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei (Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung - BPolHfV) vom 22. Mai 2014 (BGBl. I S. 586), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist

Strafgefangene In der Regel endet für Pflichtversicherte der gesetzlichen Krankenversicherung das Versicherungsverhältnis wegen der Inhaftierung, da der die Versicherungspflicht begründende Sachverhalt wie eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt, der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II gem. Abs. 1 Nr. 1 bis 2a SGB V entfällt. Im Fall der freiwilligen Krankenversicherung, einer Krankenversicherungspflicht aufgrund eines Rentenantrages oder wegen des Bezugs von Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis zwar auch während der Inhaftierung bestehen, die Leistungen ruhen jedoch für die Dauer der Haft ( Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die Gefangenen haben einen vorrangigen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach den Strafvollzugsgesetzen (vgl. StVollzG), der nach dem Äquivalenzprinzip des Abs. 1 StVollzG an den allgemeinen Lebensverhältnissen und damit an den Vorgaben der gesetzlichen Krankenkassen orientiert ist.Feest, Lesting: Strafvollzugsgesetz, Vor § 56, Rn. 3

§ 75 Abs. 4 SGB V bezieht die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten der Anstaltsärzte und Anstaltszahnärzte in den Sicherstellungsauftrag ein.

Knappschaftliche Krankenversicherung Soweit die ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht durch Knappschaftsärzte sichergestellt wird, haben die Kassenärztlichen Vereinigungen außerhalb der traditionellen Bergbauregionen die Versorgung der knappschaftlich Versicherten sicherzustellen (§ 75 Abs. 4 SGB V).Eichenhofer, Koppenfeld-Spies, Wenner: Kommentar zum Sozialgesetzbuch V, 3. Aufl. 2018, § 75 Rdnr. 28

Versicherte im Standard- und Basistarif Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gem. § 75 Absatz 3a Satz 1 SGB V auch die ärztliche Versorgung der im brancheneinheitlichen Standard- und Basistarif sowie dem Notlagentarif privat Versicherten mit den in diesen Tarifen versicherten ärztlichen Leistungen sicherzustellen.

An die Sicherstellung gem. § 75 Absatz 3a Satz 1 SGB V sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlich Versicherten gem. § 75 Absatz 1 und 2 SGB V.BR-Drs. (Bundesrat-Drucksache) 755/06, S. 319; BT-Drs. (Bundestag-Drucksache) 17/4782, S. 8 Im Unterschied zu den anderen in § 75 SGB V erfassten Personen haben diese Versicherten jedoch keine Sachleistungsansprüche gegen die Vertragsärzte und -zahnärzte. Soweit eine Kassenärztliche Vereinigung ihre Mitglieder nicht verpflichtet, Versicherte des Basistarifs zu behandeln, steht es den Vertragsärzten daher frei, ob sie diese Versichertengruppe behandeln. Sie haben also die Wahl, entweder eine Behandlung zu den Bedingungen des Basistarifs durchzuführen oder eine solche Behandlung abzulehnen.Eichenhofer, Koppenfeld-Spies, Wenner: Kommentar zum Sozialgesetzbuch V, 3. Auflage 2018, § 75 Randnummer 24; Sodan/Sodan: Handbuch des Krankenversicherungsrechts, § 45 Randnummer 34

Unbenommen bleibt insbesondere für die Vertragszahnärzte die Möglichkeit, mit dem Patienten eine Abdingungsvereinbarung gem. Abs. 1 GOZ zu schließen.Informationen zum Standard-, Basis- und Notlagentarif. KZBV, abgerufen am 11. November 2025. Da der Basis-, Standard- und Notlagentarif „bei vielen Leistungen lediglich eine Erstattung für das zahnärztliche Honorar deutlich unterhalb des in der sozialen Krankenversicherung Üblichen vorsehe und wesentliche Teile möglicher, auch moderner Behandlungen nach der GOZ von der Erstattung gänzlich ausgeschlossen seien,“ legt die Bundeszahnärztekammer dieses Vorgehen nahe.Basistarif. Bundeszahnärztekammer, September 2023.Vgl. auch das Formularbeispiel Vereinbarung zur Loslösung von den Beschränkungen des Basistarifs/Standardtarifs/Notlagentarifs nach § 152 VAG im Rahmen der Behandlung und der Liquidation zahnärztlicher Leistungen. Abgerufen am 11. November 2025. Das Bundesverfassungsgericht habe in Bezug auf die bis zum 31. Dezember 2011 geltende GOZ festgestellt, dass die Vergütung bei der Behandlung gesetzlich Krankenversicherter bereits etwa dem 2,3-fachen Steigerungssatz entspreche. Abs. 3a Satz 2 SGB V sieht jedoch bei zahnärztlicher Behandlung nur eine Erstattung bis zum 2,0-fachen Steigerungssatz bei Leistungen nach der GOZ vor und bei bestimmten Leistungen noch darunter.Patienteninformation zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ): Basistarif. Zahnärztekammer Niedersachsen, Stand Oktober 2012, abgerufen am 11. November 2025.Peter H. G. Kammel: Rechnung für Basistarifversicherte. Der Freie Zahnarzt 2016, S. 50.

Übergang des Sicherstellungsauftrags