Der Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren ( BGB).
Geschichte Römisches Recht
Im römischen Privatrecht bezeichnete depositum eine hinterlegte bewegliche Sache sowie den zugehörigen Verwahrungsvertrag.
Wesen des Vertragstyps Wie das Darlehen, gehört der Verwahrungsvertrag nach überwiegender Auffassung zu den formfreien Konsensualkontrakten,Otto Palandt / Hartwig Sprau, BGB-Kommentar, 73. Auflage, 2014, § 688 Rn. 3. da er mit der Einigung zustande kommt und durch Übergabe der Sache in Vollzug gesetzt wird. Der Vertragstyp verlangt die Gewährung von Raum und Obhut für eine bewegliche Sache. Aus diesem Grund bei Grundstücken nur Dienstverträge oder Aufträge und bei Raumgewährungen Miet- oder Leihverträge denkbar. Der Verwahrer erlangt unmittelbaren Besitz an der Sache ( BGB), der Hinterleger bleibt mittelbarer Besitzer ( BGB) und bleibt Eigentümer.
Besondere Arten der Verwahrung sind im Bereich des Handelsrechts das Lagergeschäft,BGH 46, 48. gemäß §§ 467–475h HGB und das Orderlagergeschäft, die Sequestration (Gemeinschaftsverwahrung), sowie die Verwahrung von Wertpapieren nach Depotgesetz.
(Un-)Entgeltlichkeit Ob der Verwahrungsvertrag entgeltlich oder unentgeltlich ist, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, BGB. Auch muss im Zweifel ermittelt werden, ob es sich lediglich um ein Gefälligkeitsverhältnis ohne Bindungswirkung handelt.so etwa OLGZ Köln 72, 213. Die Verwahrung ist ein entgeltlicher Vertrag, wenn das Entgelt als Gegenleistung und nicht nur als Erstattung von Aufwendungen (Aufwendungsersatz) erbracht wird. In dem Fall liegt die Mühewaltung des Verwahrers in einem beiderseitigen pekuniären Interesse. Bei unentgeltlicher Aufbewahrung hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (diligentia quam in suis, BGB). Der Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten ( BGB) als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart ( BGB) nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur für ein Verschulden bei der Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich des Dritten ( BGB). Hinterlegtes Geld hat der Verwahrer von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen ( BGB, BGB). Der Verwahrer kann den Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund ( BGB). Für entstandene Aufwendungen des Verwahrers hat der Hinterleger Aufwendungsersatz zu leisten ( BGB), das Rückforderungsrecht des Hinterlegers ergibt sich aus BGB, wobei der Rückgabeort der Aufbewahrungsort ist ( BGB). Eine vereinbarte Vergütung ist bei der Beendigung der Aufbewahrung zu entrichten ( BGB).
Bei der regelmäßigen Verwahrung hat der Verwahrer bei Beendigung des Verwahrungsvertrages denselben Gegenstand zurückzugeben. Bei der unregelmäßigen Verwahrung gemäß BGB dürfen nur vertretbare Sachen verwahrt werden, weil der Verwahrer an ihnen Eigentum erlangt und sie gebrauchen oder verbrauchen darf und deshalb nur imstande ist, Sachen gleicher Art, Güte und Menge dem Hinterleger zurückzugeben. Dabei gilt für Geld (nur Bargeld) als zu verwahrender Sache das Darlehensrecht, bei anderen vertretbaren Sachen ist der Sachdarlehensvertrag anzuwenden (§ 700 Abs. 1 BGB).
Internationale Regelungen In der Schweiz heißt der Verwahrungsvertrag „Hinterlegungsvertrag“ und ist in OR geregelt, der sowohl eine unentgeltliche als auch eine entgeltliche Hinterlegung zulässt. Der Verwahrer („Aufbewahrer“) darf die hinterlegte Sache nicht gebrauchen ( OR) und muss sie dem Hinterleger jederzeit zurückgeben ( OR).
In Österreich handelt es sich gemäß ABGB um einen Verwahrungsvertrag, wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt. Der Verwahrer wird weder Eigentümer, noch Besitzer, noch erhält er ein Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern ( ABGB). Wird dem Verwahrer der Gebrauch der verwahrten Sache gestattet, so verwandelt sich der Verwahrungsvertrag gemäß ABGB bei verbrauchbaren Sachen in einen Darlehensvertrag und bei unverbrauchbaren Sachen in einen Leihvertrag. Die Hauptpflicht des Verwahrers ist, die ihm anvertraute Sache die bestimmte Zeit sorgfältig aufzubewahren und nach Verlauf derselben dem Hinterleger in dem Zustand, in welchem er sie übernommen hat, zurückgeben ( ABGB).
Der Verwahrungsvertrag im Common Law () ist im Law of bailment () geregelt, das für die unentgeltliche Verwahrung () und die entgeltliche Verwahrung () Regelungen vorsieht, deren Hauptpflicht in der Verwahrung einer fremden Sache besteht. Nach französischem Recht ist die Hinterlegung () beweglicher Sachen (Art. 1918 Code civil, CC) im Wesentlichen ein kostenloser Vertrag (Art. 1917 CC), der als Konsensualvertrag nur durch Übergabe rechtswirksam wird (Art. 1919 CC).
Siehe auch Hand wahre Hand
Einzelnachweise
Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)