Die Arglisteinrede nach BGB stellt im deutschen Deliktsrecht einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar. Sie gehört zu den rechtshemmenden Einreden und schließt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines Geschädigten im Falle einer unerlaubten Handlung aus. Ausgangslage ist die, dass der Schädiger durch eine von ihm bzw. von seinem Vertreter begangene unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung erlangt – z. B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag.

Als unerlaubte Handlung kommt dann vor allem eine Täuschung des Verletzten durch den Schädiger als eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i. S. d. BGB in Betracht. Der Verletzte hat dann gemäß wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Ein solcher Schadensersatzanspruch ist gemeint, wenn im BGB von einem „Anspruch auf Aufhebung der Forderung“ gesprochen wird. Der Schadensersatzanspruch entspricht dann dem Anspruch auf Aufhebung der Forderung. Zu beachten ist dabei, dass der Verletzte die Erfüllung auch dann verweigern kann, wenn sein Schadensersatzanspruch aus BGB (die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß und BGB drei Jahre) verjährt ist. Er muss allerdings das seinerseits aus dem Vertragsverhältnis Erlangte – z. B. die Kaufsache – herausgeben, um nicht selbst arglistig zu handeln.

Die Arglisteinrede nach heutigem Verständnis hat sich aus der vom spätrepublikanischen Juristen C. Aquilius Gallus geschaffenen exceptio doli entwickelt, dies im Sachzusammenhang mit der actio de dolo (Klage wegen arglistiger Schädigung).Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 174–176.

Literatur Maximilian Fuchs: Deliktsrecht: Eine nach Anspruchsgrundlagen geordnete Darstellung des Rechts der unerlaubten Handlungen und der Gefährdungshaftung. (Springer-Lehrbuch) 6., aktualisierte und überarbeitete Auflage, Springer-Verlag, Berlin 2005. ISBN 978-3-540-29724-6. Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 174–176. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 853; § 826 BGB, Rnr. 18, 22; § 138 Rnr. 16; § 242 Rnr. 83; Verlag C. H. Beck, München 1996.

Einzelnachweise

Kategorie:Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts (Deutschland) Kategorie:Schuldrecht (Deutschland)