mini|Das Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich von 1933 (RGBl. 1933 II, S. 679) Als Reichskonkordat wird der am 20. Juli 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Staatskirchenvertrag bezeichnet. In diesem völkerrechtlichen Vertrag aus der NS-Zeit wurde das Verhältnis zwischen dem Reich und der römisch-katholischen Kirche geregelt. Es ist weiterhin gültig.
Vorgeschichte Die Folgen des Kulturkampfes im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts in Preußen, der Sturz der meisten europäischen Monarchien infolge des Ersten Weltkriegs 1918, die staatliche Neuordnung Europas nach den Pariser Vorortverträgen sowie die Wiedererlangung der staatlichen Souveränität des Vatikans durch die Lateranverträge machten es für die katholische Kirche notwendig, ihre internationalen Beziehungen neu zu regeln. Die erstmalige umfassende Kodifizierung des lateinischen Kirchenrechts im Codex Iuris Canonici (CIC) von 1917 war ein weiterer Beweggrund, die äußeren Rechtsbeziehungen durch Konkordate mit dem CIC in Beziehung zu setzen. Unter Papst Pius XI. und dessen Kardinalstaatssekretär Pietro Gasparri wurden zahlreiche Konkordate geschlossen, unter anderem mit Lettland 1922, Portugal 1928, Italien 1929 und Österreich 1933.
Nachdem frühere Vereinbarungen über das Verhältnis von Staat und Kirchen im Reich durch die Novemberrevolution und die Weimarer Reichsverfassung (WRV) 1918/19 an Geltung verloren hatten, bemühten sich sowohl der Heilige Stuhl als auch Politiker der katholischen Zentrumspartei in den 1920er Jahren wiederholt um den Abschluss eines neuen Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich.
Der Apostolische Nuntius im Deutschen Reich, Eugenio Pacelli (der spätere Papst Pius XII.), konnte auf Länderebene Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) schließen. Auf der Reichsebene scheiterten die Verhandlungen jedoch aus verschiedenen Gründen:
Mit den instabilen Reichsregierungen während der Zeit der Weimarer Republik waren einerseits nur schwer längere Verhandlungen zu führen, andererseits weigerten sich alle Regierungen konstant, in der Frage der Konfessionsschulen, des Religionsunterrichts, der Anerkennung ausschließlich kirchlicher Trauungen „in Fällen sittlichen Notstandes“ und der finanziellen Leistungen des Staates an die Kirche nach Artikel 138 der WRV den Forderungen der Kurie entgegenzukommen.
Verhandlungen und Abschluss 1933 Kontaktaufnahme Schon bald nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler wurden die Verhandlungen über ein Reichskonkordat wieder aufgenommen. Dass dabei die Initiative von Seiten der deutschen Regierung ausging, ist historisch gesichert. Zweifel bestehen hingegen über den Zeitpunkt der neuerlichen Kontaktaufnahme. Heinrich Brüning berichtet in seinen Memoiren, Hitler und dessen Stellvertreter Franz von Papen hätten bereits Anfang März 1933 dem damaligen Vorsitzenden der Zentrumspartei, Ludwig Kaas, den schnellen Abschluss eines Reichskonkordats angeboten, sollte das Zentrum dem Ermächtigungsgesetz zustimmen.Heinrich Brüning: Memoiren 1918–1934. Stuttgart 1970, S. 655 f.
Die historische Forschung zieht diese Aussagen allerdings vielfach in Zweifel, da Brünings Memoiren aus der Zeit nach seiner Kanzlerschaft mehrmals vom Versuch persönlicher Rechtfertigungen bestimmt sind und sein Verhältnis zu Kaas zusätzlich seit dem Herbst 1931 als schwer zerrüttet gilt. Als Indiz für Brünings Darstellung kann die „Kundgebung der deutschen Bischöfe“ vom 28. März 1933 herangezogen werden, in der der Episkopat die bisher geltenden Warnungen vor der NSDAP relativierte. Dies kann einerseits als Bemühen gedeutet werden, anstehende Konkordatsverhandlungen nicht zu gefährden, andererseits aber auch als bloße Annahme des „unerwarteten Friedensangebotes“Bewertung Kardinal Faulhabers in einem Brief an den Linzer Bischof Gföllner, zitiert nach Bernhard Stasiewski (Hrsg.): Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1933–1945, Bd. I, S. 48., das Hitler in seiner Regierungserklärung vom 23. März 1933, in der er den Kirchen ihre Rechte garantiert und das Christentum als „unerschütterliches Fundament des sittlichen und moralischen Lebens unseres Volkes“ bezeichnet hatte,Carsten Nicolaisen (Hrsg.): Dokumente zur Kirchenpolitik des Dritten Reiches, Bd. I: Das Jahr 1933, München 1971, S. 24. den Kirchen gemacht hatte. Bereits Anfang März 1933 hatte Papst Pius XI. seine Einstellung zum Nationalsozialismus zwischenzeitlich revidiert. Der Papst lobte Hitler in mehreren Audienzen als Vorkämpfer gegen den Bolschewismus und nahm das Lob in abgeschwächter Form auch in eine Ansprache auf, die er am 13. März vor dem römischen Konsistorium hielt. Obwohl Pius seine Haltung unter dem Eindruck zunehmender staatlicher Repressalien gegen katholische Politiker, Beamte und Geistliche in Deutschland schon Anfang Mai abermals ändern sollte, verbesserte die positive Sichtweise auf Hitlers Antikommunismus das Verhandlungsklima bei den ersten Sondierungen.Thies Schulze: Antikommunismus als politischer Leitfaden des Vatikans? Der Heilige Stuhl und das NS-Regime im Jahr 1933, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 60/3 (2012), S. 353–379.
Die Verhandlungen Franz von Papen gab am 2. April 1933 öffentlich bekannt, dass die Reichsregierung den Abschluss eines Konkordats anstrebe. Später (auch schon vor 1945) wies von Papen stets darauf hin, dass dabei die Initiative innerhalb der Reichsregierung von ihm ausgegangen sei. Die Glaubwürdigkeit auch dieser Behauptung ist in der Forschung umstritten, jedoch hat der Heilige Stuhl nach Abschluss des Konkordats 1933 wiederholt unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Initiative auf jeden Fall aus den Reihen der Reichsregierung gekommen sei, ob nun durch von Papen oder ein anderes Mitglied, ist nicht geklärt.
Hitler hatte großes Interesse am Abschluss eines Konkordats. Er hoffte, ähnlich wie bei den Bestimmungen des italienischen Konkordats von 1929, den Klerus von parteipolitischer Betätigung fernhalten zu können und über kurz oder lang auch die politische Vertretung der Katholiken im Reich, die Zentrumspartei, ausschalten zu können, wenn sich der Nationalsozialismus als kirchenfreundlich zeige und dadurch verstärkt ins katholische Wählerreservoir eindringen könne.
Die erste Verhandlungsrunde tagte Ostern 1933 im Vatikan. Der neue Kardinalstaatssekretär Pacelli bot dem deutschen Delegationsleiter von Papen an, im Einklang mit den Bestimmungen des CIC, can. 139, die politischen Betätigungsmöglichkeiten des Klerus so weit einzuschränken, dass sie de facto nur mehr mit päpstlichem Dispens möglich gewesen wären, auf deren Gewährung der Heilige Stuhl weitgehend verzichten wollte. Im Gegenzug sollte das Deutsche Reich der Kirche in der Frage der Bekenntnisschulen und des Religionsunterrichts weit entgegenkommen.
Dieses Angebot ging Hitler jedoch nicht weit genug. Er wollte ein generell festgeschriebenes Verbot politischer Betätigung für Kleriker durchsetzen und war dafür bereit, die schulpolitischen Forderungen Pacellis weitgehend zu akzeptieren. Die deutschen Bischöfe intervenierten gegen den vollkommenen Rückzug der Pfarrer aus der politischen Öffentlichkeit und wollten zusätzlich den Schutz der katholischen Verbände berücksichtigt wissen.
Nach offenem Straßenterror der SA gegen den in München stattfindenden Gesellentag des Kolpingwerks am 11. Juni 1933 erschien die letzte Forderung vordringlich. Die Bischöfe glaubten, nur noch durch die Garantie der katholischen Verbände in einem Konkordat den Verbandskatholizismus vor der Gleichschaltung retten zu können.
An der entscheidenden zweiten Verhandlungsrunde vom 6. bis 8. Juli in Rom nahmen für die katholische Seite neben Pacelli Alfredo Ottaviani, Giovanni Battista Montini, der Freiburger Erzbischof Conrad Gröber als Beauftragter der deutschen Bischöfe und Ludwig Kaas als Vertreter des politischen Katholizismus teil. Auf deutscher Seite waren neben von Papen Eugen Klee, Botschaftsrat der deutschen Botschaft am Heiligen Stuhl, und der Ministerialdirektor im Innenministerium Rudolf Buttmann vertreten.
Der Vertragsabschluss mini|Von links nach rechts: Prälat Ludwig Kaas, Vizekanzler Franz von Papen, Unterstaatssekretär Giuseppe Pizzardo, Kardinalstaatssekretär Eugenio Pacelli und Ministerialdirektor Rudolf Buttmann während des Unterzeichnungsaktes (zwischen Pacelli und Buttmann stehend: Substitut Alfredo Ottaviani), Aufnahme aus dem Bundesarchiv
Die zweite Verhandlungsrunde erarbeitete bis zum 1. Juli den später dann auch beschlossenen Vertragstext. Die deutschen Bischöfe rieten Pacelli zur Annahme, da sie vermutlich fürchteten, die deutschen Katholiken und die katholischen Verbände könnten bei einem Scheitern des Konkordatsabschlusses noch härteren Repressionen unterliegen.
Von Papen holte am 2. Juli Hitlers Zustimmung zum Entwurf ein. Nach der erzwungenen Selbstauflösung von Bayerischer Volkspartei und Zentrumspartei am 4. bzw. 5. Juli entfiel für den Heiligen Stuhl auch eine Rücksichtnahme auf den politischen Katholizismus und so folgte am 8. Juli die Paraphierung durch die Verhandlungspartner. Noch am selben Tag hob Hitler in einer VerordnungNicolaisen: Dokumente I, S. 103. alle Zwangsmaßnahmen gegen katholische Organisationen und Geistliche auf und bestätigte so die Hoffnungen, die die katholische Seite in das Konkordat gesetzt hatte.
Am 20. Juli wurde das Reichskonkordat im Vatikan feierlich durch Pacelli und von Papen unterzeichnet, die Ratifizierung durch das Deutsche Reich erfolgte am 10. September 1933.
Der Vertrag Das Konkordat regelt die wechselseitigen Rechte und Pflichten des Deutschen Reiches und der katholischen Kirche im Reichsgebiet.
Form des Vertrags Das Konkordat besteht aus drei Teilen: Die ausgehandelten Ergebnisse wurden in 34 Artikeln festgeschrieben. Ein Zusatzprotokoll enthält nähere Bestimmungen zu 13 Artikeln. Ein Anhang regelte für die geplante Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht die Befreiung der Priesteramtskandidaten von diesem Militärdienst sowie im Falle der Mobilisierung die Zuziehung der Kleriker, Ordensleute und Priesteramtskandidaten in den Sanitätsdienst.
Während die ausgehandelten Ergebnisse und das Zusatzprotokoll veröffentlicht wurden, wurde der Anhang geheim gehalten, da seine Regelungen gegen den Versailler Vertrag verstießen.
Ein vierter Teil sollte die gemäß Artikel 31 geschützten katholischen Organisationen aufzählen und erst später unterzeichnet werden; dazu kam es aber nicht mehr.
Inhalt des Vertrags Die wesentlichen Vereinbarungen des KonkordatsAlfons Kupper (Hrsg.): Staatliche Akten über die Reichskonkordatsverhandlungen 1933, Mainz 1969, S. 384–407.Vatikan: Text des Reichskonkordats sind: Freiheit des Bekenntnisses und der öffentlichen Ausübung der katholischen Religion (Artikel 1) Fortbestand des Bayerischen Konkordats von 1924, des Preußischen Konkordats von 1929 und des Badischen Konkordats von 1932 (Artikel 2) Ein Botschafter des Deutschen Reiches wird beim Heiligen Stuhl residieren, ein päpstlicher Gesandter in der Hauptstadt des Reiches. (Artikel 3) freie Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken (Artikel 4) Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Artikel 5) Kleriker und Ordensleute sind frei von der Verpflichtung zur Übernahme öffentlicher Ämter (Artikel 6) Anerkennung des Nihil obstat durch den Staat (Artikel 7) keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen (Artikel 8) Schutz der „Pflicht der seelsorgerlichen Verschwiegenheit“ und damit u. a. des Beichtgeheimnisses (Artikel 9) Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafbewehrt wie der Missbrauch militärischer Uniformen (Artikel 10) Bestandssicherung für die Diözesanorganisation und -zirkumskription und Regelung bei Neubildungen oder Änderungen (Artikel 11) Regelung zur Einrichtung oder Umwandlung kirchlicher Ämter (Artikel 12)