Die Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission ist eine Verordnung (EU) mit der die allgemeine Sicherheit für die EU-Fahrzeugsicherheitsanforderungen aktualisiert werden, einschließlich derjenigen, die auf die besonderen Belange ungeschützter Verkehrsteilnehmer wie Fußgänger und Radfahrer eingehen.
Die Verordnung ist Teil des dritten Pakets „Europa in Bewegung“ der Kommission, das einen reibungslosen Übergang zu einem sicheren, sauberen und automatisierten Mobilitätssystem gewährleisten soll. Dieses Paket beinhaltet: Neue EU-Typgenehmigungsvorschriften für sicherere und sauberere Autos, Abgastests von Kraftfahrzeugen, Luftqualität: Kommission ergreift Maßnahmen zum Schutz der Bürger vor Luftverschmutzung und Maßnahmen der EU zur Verringerung der Luftverschmutzung durch Fahrzeuge.
Es werden Anforderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, die für Fahrzeuge konstruiert und gebaut werden, hinsichtlich ihrer allgemeinen Merkmale und Sicherheit sowie des Schutzes und der Sicherheit der Fahrzeuginsassen und ungeschützter Verkehrsteilnehmer.
UN Vorgaben Die UN stellt in der UNECE-Abteilung für nachhaltigen Verkehr die Sekretariatsdienste für WP.29 bereit, das Weltforum, das die technologischen Innovationen von Fahrzeugen in seinen Regulierungsrahmen einbezieht, um sie sicherer und umweltfreundlicher zu machen und so zur Umsetzung der Sustainable Developement Goals (SDGs) 3, 7, 9, 11 und 13 beiträgt. Das sind die 2015 von den Vereinten Nationen verabschiedeten 17 Ziele der Agenda 2030.
Um diese Ziele zu erreichen, werden die Fahrzeugklassen gemäß der UN-Klasifizierung innerhalb der EU mit diesen harmonisiert. Der Anhang I der vorliegenden EU-Verordnung ist eine Liste der UN-Regelungen auf die sich Artikel 4 Absatz 2 verweist.
Fahrzeugklassen Die Einteilung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhängere wird in der Verordnung (EU) 2018/858 geregelt. Artikel 4 der Verordnung teilt die Fahrzeugklassen, daneben gibt es noch Unterklassen, folgendermaßen ein:
Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
Klasse M1: Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist; Klasse M2: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und Klasse M3: Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in:
Klasse N1: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen; Klasse N2: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und Klasse N3: Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen;
Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in:
Klasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen; Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 0,75 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen; Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 10 Tonnen und Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 10 Tonnen.
Anforderungen an alle Fahrzeugklassen Alle neuen Fahrzeuge (Fahrzeugklassen M und N) müssen mit den folgenden Sicherheitsmerkmalen ausgestattet sein:
intelligenter Geschwindigkeitsassistent; Schnittstelle zur Erleichterung der Nachrüstung mit alkoholempfindlichen Wegfahrsperren (Atemalkohol-Messgerät); Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers; hoch entwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers; Notbremslicht; Rückfahrassistent; ereignisbezogene Datenaufzeichnung; mini|Reifendrucküberwachungssystempräzises Reifendrucküberwachungssystem.
Anforderungen an Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (Fahrzeugklassen M1 und N1) müssen mit weiteren fortschrittlichen Sicherheitsmaßnahmen ausgestattet sein, darunter:
hochentwickelte Notbremsassistenzsysteme, die vorausfahrende Kraftfahrzeuge und ungeschützte Verkehrsteilnehmer erkennen können; Notfall-Spurhalteassistenten; erweiterte Kopfaufprallschutzbereiche, um bei einem Zusammenstoß mit ungeschützten Verkehrsteilnehmern deren potenzielle Verletzungen zu mindern.
Anforderungen an Busse und Lastkraftwagen Busse und Lastkraftwagen müssen nicht nur die allgemeinen Anforderungen erfüllen und mit bestehenden Systemen (wie Spurhaltewarnsystemen und hochentwickelten Notbremsassistenzsystemen) ausgestattet sein, sondern auch:
mit hochentwickelten Systemen ausgerüstet sein, die Fußgänger und Radfahrer erkennen können, die sich nahe der Vorder- oder Beifahrerseite des Fahrzeugs befinden, und eine Warnung an den Fahrer abgeben und Zusammenstöße mit solchen ungeschützten Verkehrsteilnehmern verhindern können; mini|Toter-Winkel-Assistentso gebaut sein, dass die toten Winkel vor dem Fahrer und an seiner Seite weitgehend verringert werden.
Anforderungen an wasserstoffbetriebene Fahrzeuge und an automatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge Die Verordnung ermöglicht es der Europäischen Kommission, spezifische Durchführungsrechtsakte für die Sicherheit von wasserstoffbetriebenen und automatisierten Fahrzeugen im Hinblick auf künftige technische Entwicklungen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen.
Wasserstoffbetriebene Fahrzeuge
einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Wasserstoffsysteme; betreffend Materialverträglichkeit und Kraftstofffülleinrichtungen; für die Typgenehmigung von Wasserstoff führenden Bauteilen, einschließlich der technischen Spezifikationen für deren Einbau.
Automatisierte und vollautomatisierte Fahrzeuge Zusätzlich zu den anderen Anforderungen dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte:
Systeme zum Ersatz der Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, einschließlich Signaleinrichtungen, Lenkung, Beschleunigung und Bremsen; Systeme zur Echtzeitinformation des Fahrzeugs über den Zustand des Fahrzeugs und der Umgebung Systeme zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit; ereignisbezogene Datenaufzeichnung für automatisierte Fahrzeuge; harmonisiertes Format für den Austausch von Daten, z. B. für elektronische Deichseln von Fahrzeugen unterschiedlicher Marken; Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer.
Zeitschema Die in der Verordnung geregelten neuen Technologien und Sicherheitsmaßnahmen zur Typgenehmigung werden nach einem festgelegten Zeitschema verpflichtend eingeführt. Das Zeitschema hat die Stufen A–D. Bei den Zeitstufen wird zwischen Erstzulassungen und neue Fahrzeugtypen unterschieden. Hier die Zeitstufen für alle Erstzulassungen:
Typgenehmigung, mit den geforderten Technologien und Sicherheitsmaßnahmen, nach der Stufe A mussten bis zum 6. Juli 2022 erfolgen; Typgenehmigung, mit den geforderten Technologien und Sicherheitsmaßnahmen, nach der Stufe B mussten bis zum 7. Juli 2024 erfolgen; Typgenehmigung, mit den geforderten Technologien und Sicherheitsmaßnahmen, nach der Stufe C mussten bis zum 7. Juli 2026 erfolgen; Typgenehmigung, mit den geforderten Technologien und Sicherheitsmaßnahmen, nach der Stufe D müssen bis zum 7. Januar 2029 erfolgen.
Anhänge Die Verordnung hat vier Anhänge.
In Anhang I ist eine Liste der UN-Regelungen, auf die in Artikel 4 Absatz 2 (Typgenehmigung) verwiesen wird.
Anhang II ist eine Liste der Anforderungen, auf die in Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 3 verwiesen wird, sowie der Zeitpunkte, auf die in Artikel 16 verwiesen wird.
Im Anhang III sind die Änderungen des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/858 gelistet.
Der Anhang IV ist eine Liste der Übergangsbestimmungen, auf die in Artikel 15 Absatz 3 verwiesen wird.
Überprüfung Die EU-Kommission muss bis zum 7. Juli 2027 einen Bewertungsbericht über die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen und -systeme, und damit über die Wirksamkeit dieser Verordnung, vorlegen. Der Bericht muss gegebenenfalls Empfehlungen und einen Rechtsetzungsvorschlag enthalten, damit es im Straßenverkehr noch weniger oder gar keine Unfälle und Verletzungen mehr gibt. Danach wird alle fünf Jahre ein weiterer Bericht vorgelegt.
Durchsetzungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte Eine Typgenehmigung nach den in Anhang I aufgeführten UN-Regelungen gilt als EU-Typgenehmigung nach den Anforderungen dieser Verordnung und den gemäß ihr erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und Regulierungsentwicklungen Rechnung zu tragen, indem Verweise auf die verbindlich geltenden UN-Regelungen und einschlägigen Änderungsserien aufgenommen und aktualisiert werden.
Erlassene Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte Mit dieser Verordnung sind zwei Durchführungsrechtsakte und vier delegierte Rechtsakte erlassen worden.
Die beiden Durchführungsrechtsakte sind:
Durchführungsverordnung hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit, Durchführungsverordnung in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten.
Die vier delegierten Rechsakte sind:
Delegierte Verordnung mit detaillierten Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung, Delegierte Verordnung zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen hinsichtlich Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers, Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 mit detaillierten Vorschriften für die spezifischen Prüfverfahren und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer intelligenten Geschwindigkeitsassistenten und für die Typgenehmigung solcher Assistenten als selbstständige technische Einheiten,