Das Dositheanum fragmentum de manumissionibus (auch: tractatus de manumissio)Paul Krüger: Quellen und Litteratur des Römischen Rechts. Leipzig 1888, S. 251 f. (= Ausgabe des lateinischen Textes in der Collectio librorum iuris anteiustiniani. Band II S. 149 ff.) ist ein Bruchstück juristischer Ausführungen in einem Lehrbuch ohne hinterlegten Autor. Bei mehreren gefundenen Handschriften,Aufzählung bei Wilhelm Siegmund Teuffel: Geschichte der römischen Litteratur. 1. Auflage, B. G. Teubner, Leipzig 1870. Drei Bände. Nachdruck der 6. Auflage von 1916. Scientia, Aalen 1965. § 431, 8. erscheinen in einer – der St. Galler – Rechtstexte im Anhang zur Ars grammatica eines Dositheos, der auch als Dositheus magister überliefert ist.

Eingebettet ist das juristische Traktat zwischen den Übungsanleitungen des genannten Grammatikers Dositheos, der für seine Schüler Textübersetzungen aus dem Lateinischen ins Griechische einstudierte und den ersten Kapitelteilen der Fabulae des Schriftstellers Gaius Iulius Hyginus. Dositheos wirkte im 4. Jahrhundert, die Entstehung des juristischen Lehrbuchs wird hingegen im mittleren bis späten 2. Jahrhunderts vermutet. Der wohl überwiegende Teil der Zusammenstellung soll sich mit der manumissio, dem Freilassungsrecht beschäftigt haben.

Das juristische Fragment wird als völlig ungeordnet und verworren beschrieben, da es von Schülerhand (uneingedenk seines Inhalts) für reine Sprachübungen – Übersetzungen und Rückübersetzungen – herhalten musste und auf diese Weise verstümmelt wurde. Der zugrundeliegende Originaltext scheint verloren gegangen zu sein, könnte aufgrund der konfusen Wiedergabe im Fragment aber auch kaum rekonstruiert werden. Karl Lachmann hat sich im 19. Jahrhundert an einer Restitution des tractatus de manumissio versucht und kommt zu dem Ergebnis, dass die weitaus größten Textanteile das Freilassungsrecht aufweist [§§ 3–17]. Die Eröffnung des Textes bilden das Zivil- und Fremdenrecht [§ 1]. Im altzivilen Bestand sind damit die Rechtsquellen ius civile und ius gentium gemeint. Sie prägten die Zeit der Republik besonders. In [§ 2] folgen Rechtsquellen, die in der Kaiserzeit geschaffen wurden, die kaiserlichen Konstitutionen und Edikte, daneben hat die Jurisprudenz der klassischen Juristen ihren Platz. Die Autorität der iuris prudentia schlug sich in den beiden Rechtsschulen der Sabinianer und Prokulianer nieder (auctoritas prudentium) und hatte gesetzesgleichen Charakter.

Dem Verfasser des Urtextes wird aufgrund des in das Dositheanum fragmentum transferierten Sprachschatzes und der gekonnten Argumentationen, beides schimmert durch alle Verworrenheit hindurch, eine hohe juristische Kompetenz bescheinigt, weshalb Namen wie Pomponius, Gaius, Scaevola und Paulus mit ihm in Verbindung gebracht werden.

Literatur Giovanni Baviera, u. a., in: FIRA Band 2, 1940. S. 620. Reinhart Herzog, Peter Lebrecht Schmidt (Hrsg.): Handbuch der lateinischen Literatur der Antike. Abteilung VIII: Geschichte der römischen Literatur. Band 4: Klaus Sallmann (Hrsg.): Die Literatur des Umbruchs. Von der römischen zur christlichen Literatur 117 bis 284 n. Chr. C.H. Beck 1997, ISBN 3-406-39020-X. S. 207. Karl Lachmann, Kleine Schrift Band 2, hrsg. von Karl Viktor Müllenhoff und Johannes Vahlen. S. 196 ff. – mit lateinischem Text S. 202 ff.

Anmerkungen

Kategorie:Römisches Recht Kategorie:Literarisches Werk der Antike Kategorie:Recht (Spätantike) Kategorie:Privatrechtsgeschichte