Das Grundsicherungsgeld ist eine deutsche Grundsicherungsleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die seit dem 1. Juli 2026 besteht. Es wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt und ersetzt das Bürgergeld.
Geschichte Nachdem im März 2026 das Gesetz zur Abschaffung des Bürgergelds und zur Einführung des Grundsicherungsgeld mit den Stimmen der CDU/CSU sowie der SPD den Bundestag sowie den Bundesrat passierte, traten zum 1. Juli 2026 unter anderem folgende Änderungen, die in Teilen vom Gesetzentwurf von Oktober 2025 abweichen, in Kraft:
Vermittlungsvorrang: Zuerst wird geprüft, ob der Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden kann, danach, ob Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht kommen. Ausnahmen betreffen Menschen unter 30 Jahre ohne Berufsausbildung, wenn eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender ist. Eigene Arbeitskraft eines leistungsberechtigten Erwachsenen muss im maximal zumutbaren Umfang eingesetzt werden, Ziel ist die vollständige Überwindung der Hilfebedürftigkeit und zu diesem Zweck die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeittätigkeit. Pflichtverletzung: Der Regelbedarf wird für jeweils drei Monate gekürzt, falls eine Fördermaßnahme abgebrochen oder sich nicht beworben wird, etwaige Miete wird direkt an den Vermieter oder einen etwaigen anderen Empfangsberechtigten gezahlt. Kooperationsplan: Es wird ein Eingliederungsziel, in welche Tätigkeitsbereiche die arbeitsuchende Person vermittelt werden soll, vereinbart. Bessere Förderung und persönliche Beratung: Ein persönliches Beratungs- und Unterstützungsangebot, auch unter Beachtung gesundheitlicher Aspekte, erweitert die Erstellung des Kooperationsplans, sodass er als zentrales Instrument zur nachhaltigeren Integration in den Arbeitsmarkt gestärkt wird. Eine geförderte Beschäftigung nach § 16e SGB II wird leichter zugänglich gemacht, und so geförderte Beschäftigte werden in die Arbeitslosenversicherung einbezogen. Die Karenzzeit von einem Jahr beim Schonvermögen entfällt, nicht aber bei geschützten Altersvorsorgeprodukten und bei angemessenem selbst genutzten Wohneigentum. Bei zu teuren Mietwohnungen oder -häusern wird maximal das 1,5-Fache der örtlichen Angemessenheitsgrenze gezahlt und es gilt die Pflicht zur Suche einer angemessenen Bleibe auch während der einjährigen Karenzzeit. Die Grenzen für das Schonvermögen liegen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bei 5.000 Euro, ab dem 31. Lebensjahr bei 10.000 Euro, ab dem 41. Lebensjahr bei 12.500 Euro und ab dem 51. Lebensjahr bei 20.000 Euro.
Rezeption Das Grundsicherungsgeld sorgte bei den Sozialverbänden für scharfe Kritik. Verena Bentele, die Präsidentin des Sozialverband VdK Deutschland, bezeichnete die Reform des Bürgergelds als „Rolle rückwärts“. Anstatt auf Druck und Sanktionen zu setzen, sei nachhaltige Unterstützung und Qualifizierung nötig. Michaela Engelmeier, die Vorstandsvorsitzende des Sozialverbands Deutschland (SoVD), kritisierte, dass der Schutz vulnerabler Gruppen aufgrund der zahlreichen Verschärfungen nicht ausreichend sei.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) begrüßt hingegen das Grundsicherungsgeld. Der Hauptgeschäftsführer Steffen Kampeter forderte darüber hinaus weitere Reformschritte für eine große Sozialstaatsreform.
Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) bezeichnet die Ausgestaltung von Totalsanktionen als „verfassungsrechtlich sehr schmalen Grat zwischen dem Fordern und dem möglichen Überfordern von Menschen in einer schwierigen Lebenslage.“ Zudem geht sie nur von geringen Einsparungen im Bundeshaushalt aus.
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
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