Die Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben (NIA) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.
Sie wurde durch Gesetz vom 18. November 2025 mit Wirkung vom 1. Januar 2026 errichtet. Das Land Niedersachsen trägt die Anstaltslast und haftet als Gewährträger für die Verbindlichkeiten der NIA. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Niedersächsischen Finanzministeriums. Ihr Sitz ist Hannover. Die Behördenbezeichnung ähnelt der der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, die ähnliche Aufgaben wahrnimmt.
Aufgaben, Arbeitsweise und Finanzierung Aufgabe der NIA ist es insbesondere, große Neu-, Um und Erweiterungsbauten für Behörden und Einrichtungen des Landes zu errichten. Im Rahmen eines Vermieter/Mieter-Modells nimmt die NIA laut Finanzministerium als Bauherrin und Eigentümerin gegenüber den Landesbehörden die Rolle des Vermieters ein.Website des Nds. Finanzministeriums Allerdings lautet § 5 Abs. 2 Satz 1 des Errichtungsgesetzes: „Die NIA führt ihre Aufgaben grundsätzlich auf Grundstücken aus, die ihr vom Land durch Bestellung eines Erbbaurechts zur Verfügung gestellt werden.“ Die Erbbaurechte werden vom Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen bestellt, an den die NIA einen Erbbauzins entrichtet. Die Bezeichnung als Eigentümerin trifft somit nicht zu.
Für Bauaufgaben und Bauunterhaltung bedient sich die NIA des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen (SBN) im Wege der Organleihe. Die NIA ist mit einem sogenannten Trägerkapital von 10 Mio. € ausgestattet. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen ermächtigt, Darlehen aufzunehmen und Schuldverschreibungen auszugeben.
Stellungnahme des Niedersächsischen Landesrechnungshofs Für die Beratung des Gesetzentwurfs im Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages verfasste der Landesrechnungshof ein Positionspapier zur Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts „Anstalt Niedersächsische Immobilienaufgaben“. Die wichtigsten Kreditpunkte waren: Die NIA wird Baumaßnahmen weder schneller noch wirtschaftlicher realisieren als das SBN. Die von der Landesregierung erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Gründung der NIA ist mangelhaft. Der LRH sieht nach wie vor ein erhebliches Risiko eines drohenden Verfassungsverstoßes wegen einer Umgehung der Schuldenbremse. (Betrifft die Möglichkeit der Kreditaufnahme.)
Der Landtag machte sich die Kritik jedoch nicht zu eigen.
Weblinks Presseerklärung des Nds. Finanzministeriums vom 18. November 2025 Errichtungsgesetz
Hinweis auf der Website des Niedersächsischen Finanzministeriums
Positionspapier des Landesrechnungshofs
Einzelnachweise
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