Die Landstände des Hochstifts Osnabrück waren die landständische Vertretung von Ritterschaft, Kirche und Städten im weltlichen Herrschaftsgebiet des Hochstifts Osnabrück.
Geschichte Die Bischöfe von Osnabrück waren auf die Unterstützung des Domkapitels und der ritterschaftlichen Vasallen angewiesen, um die Landeshoheit zu erlangen und zu verteidigen. Daraus entwickelte sich die Mitwirkung dieser Gruppen in der Verwaltung des Landes. Später kamen noch die Städte hinzu. Vor der Wahl eines neuen Bischofs gab es im Domkapitel Diskussionen über die Kandidaten. Der designierte Bischof versprach dabei in einer Wahlkapitulation die Dinge, die er in seiner Amtszeit vornehmen wollte. Teil dieser Wahlkapitulation war regelmäßig, die bisherigen Rechte des Domkapitels, des Adels und der Städte zu bestätigen. Die älteste erhaltene Wahlkapitulation in Osnabrück stammt aus dem Jahr 1265. Darin werden nur die Rechte des Domkapitels erwähnt, die anderen Kurien spielten noch keine Rolle.
Das Zusammenwirken der Landstände mit dem Landesherren formalisierte sich mit der Zeit und hatte Ende des Mittelalters die Formen gefunden, die bis zum Ende der HRR bestehen blieben. Die Landstände bestanden danach aus den drei Kurien des Domkapitels, der Ritterschaft und der Städte.
1802 wurde das Hochstift Osnabrück säkularisiert und als Fürstentum Osnabrück Kurhannover zugeordnet. Der neue Landesherr bestätigte die Rechte der Landstände. allerdings wurde das Gebiet bereits 1803 von Frankreich besetzt, kam dann kurzzeitig an Preußen und ging 1807 im Königreich Westphalen auf. In der Franzosenzeit spielten die Landstände keine Rolle. Danach kam das Fürstentum Osnabrück erneut zu Hannover. Dort wurde die Tradition der Landstände in der Landschaft des ehemaligen Fürstentums Osnabrück fortgeführt.
Das Domkapitel Das Domkapitel verfügte durch sein Recht zur Bischofswahl automatisch über einen hohen Einfluss. Im Normaljahr 1624 bestand es aus dem Dompropst, dem Domdechanten, dem Senior und 22 Kapitularen. 1650 wurde mit der Immerwährenden Kapitulation eine 26. Stelle geschaffen. Die Mitglieder des Domkapitels mussten von deutschem Adel sein und durch Eid 16 adelige Ahnen nachweisen.
Eine Besonderheit bestand in der konfessionellen Verteilung. Im Hochstift Osnabrück hatten sich nach der Reformation weder Katholiken noch Protestanten durchsetzen können. Entsprechend waren auch Protestanten im Domkapitel vertreten. Nach dem Westfälischen Frieden einigte man sich daher auf folgende Regelung: Drei Domherrenstellen waren evangelischer Konfession. Diese hatten bei den Bischofwahlen jedoch keine Stimme. Jeder Domherr hatte jedoch Sitz und Stimme auf dem Landtag.
Das Domkapitel war die erste Kurie der Landstände und hatte weitergehende Rechte als die anderen Kurien. Hierzu zählte neben der Wahl des Bischofs auch die Verwaltung des Hochstifts im Fall der Sedisvakanz und der Abwesenheit des Bischofs. Der Kanzler, die Räte, Sekretäre und die Beamten und Richter wurden nicht nur auf den Bischof, sondern auch dem Domkapitel eidlich verpflichtet. Das Domkapitel beanspruchte auch das Recht, dass der älteste Landrat aus seiner Mitte die Anweisungen der Land- und Justizkanzlei auf die Stiftspfennigkasse gegenzeichnete, und das Präsentationsrecht für den Stiftspfennigmeister.
Die drei Kurien Die Ritterschaft Im Laufe des 13. Jahrhunderts erscheinen die Ministerialen des Stifts in der Urkunden erstmals als korporative Vereinigung. Nur wenig später erfolgten Landtagsteilnahmen und am Ende die Organisation als die Ritterschaft des Hochstifts Osnabrück. Ursprünglich war die Mitgliedschaft in der Ritterschaft ein rein persönliches Recht. Entscheidend war die persönliche Zugehörigkeit zur Dienstmannschaft des Hochstifts Osnabrück. Umgekehrt wurden diese durch das Stift mit Landbesitz oder Gefällen belehnt. Im 16. Jahrhundert wurden in den Landtagsprotokollen jeweils auch die Burgen oder Rittergüter der Ritter genannt. Daraus entwickelte sich die Übung, dass der Besitz eines landtagsfähigen Ritterguts Voraussetzung für die Landstandschaft wurde. Die Rittergüter wurden in den Rittermatrikeln geführt.
Am Anfang des 19. Jahrhunderts bestanden folgende landtagsfähige Rittergüter: Im Amt Iburg: Honeburg, Leye, Sutthausen (A, B), Wulften, Osthof, Harderburg, Astrup, Schelenburg, Altschledehausen, Stockum (A, B), Bissendorf, Ledenburg, Brinke, Dratum, Borgloh, Willenburg, Bollen, Palsterkamp, Kommende St. Georg in Osnabrück. Im Amt Grönenberg: Gesmold, Sondermühlen, Laer, Schmallage, Bruche, Ostenwalde, Huntemühlen (A, B), Overkamp, Auburg. Im Amt Wittlage-Hunteburg: Ippenburg, Hünnefeld, Buddemühlen, Tappenburg, Wimmer, Kritenstein, Arenshorst (A, B), Streithorst, Schwege, Wahlburg, Schwegerhof, Kuhof, Antensburg, Langelage, Kaldenhof, Krebsburg. Im Amt Vörden: Barenaue, Rothenburg, Blankenburg, Rieste, Sögeln, Harenburg, Twistel, Kommende Lage. Im Amt Fürstenau: Schlichthorst, Lonne, Wegemühlen, Loxten, Eggermühlen, Schleppenburg, Meppenburg, Osthoff, Bruchhausen, Horst, Schulenburg und die 10 Burgmannshäuser in Quakenbrück. Das waren insgesamt – vom Amt Reckenberg abgesehen – 77 landtagsfähige Güter und Burgmannshöfe. Allerdings erschienen auf den Landtagen wesentlich weniger ritterschaftliche Mitglieder. Grund war, dass zum einen einzelne Ritter mehrere Güter besaßen, und zum anderen, dass weiterhin die Zugehörigkeit zum Adel persönliche Voraussetzung der Landtagsfähigkeit war. 1651 und erneut 1710 beschloss die Ritterschaft, dass eine Ahnenprobe (als der Nachweis von 16 adligen Ahnen) Voraussetzung für die Landtagsteilnahme sei. Der erste Ritter und Vorsitzender der Ritterschaft mit dem Titel Erblanddrost war ein Mitglied der Familie von Bar. Innerhalb dieser Familie war das Amt an den Besitz des Hauses Barenaue gebunden.
Die Städte Die Kurie der Städte bestand ursprünglich aus den Vertretern der Stadt Osnabrück. Diese schickte sieben Vertreter: die beiden Bürgermeister der Altstadt, den Bürgermeister der Neustadt, den Ratssenior, einen Lohnherrn und die beiden vorsitzenden Alterleute. Außerdem nahmen der Syndikus und der Sekretär der Stadt an den Landtagen teil. Ende des 15. Jahrhunderts wurden dann auch die anderen Flecken und Städte eingeladen. Wiedenbrück und Quakenbrück stellten je zwei und Fürstenau einen Abgeordneten. Die Flecken Iburg, Melle und Vörden verzichteten auf eine Landtagsteilnahme. Die städtischen Abgeordneten waren protestantisch.
Organisation Die Landstände tagten in der Regel einmal jährlich am Anfang des Jahres. Die Land- und Justizkanzlei Osnabrück lud zu den Landtagen ein und stellte die landesherrlichen Propositionen zusammen. Diese wurden nur an das Domkapitel verschickt, die anderen Kurien erhielten diese erst auf der Eröffnung des Landtags. Bei dieser Landtagseröffnung nahm ursprünglich der Bischof selbst teil. Ab dem 17. Jahrhundert ließ er sich teilweise vertreten. Alle drei Kurien nahmen an der Landtagseröffnung teil und berieten dann aber nach Kurien getrennt. Die Kurien stimmten über die jeweiligen Propositionen mit Mehrheit ab. Danach übergab das Domkapitel seine Entscheidungen an die Ritterschaft und diese die Ergebnisse der beiden Kurien an die Städte. Anschließend gingen die Ergebnisse auf dem umgekehrten Weg an die Land- und Justizkanzlei zurück. Waren sich die drei Kurien einig, galt deren Votum, ansonsten entschied die Mehrheit der Kurien. Die so überstimmte Kurie konnte ein Minderheitsvotum formulieren. Die Land- und Justizkanzlei erstellte nun ein Protokoll. Akzeptierte der Bischof die Beschlüsse, so wurde der Landtag aufgehoben. Erfolgte keine Einigung, so wurde der Landtag vertagt und zu einem spätere Zeitpunkt erneut einberufen. Die Ergebnisse des Landtags wurden als Landtagsabschied und später als bischöfliche Verordnung publiziert.
Der Landtag tagte zunächst an wechselnden Orten. 1680 wurden besondere Zimmer für die Beratungen der Stände im Domportikus beschlossen und der Landtag fand seitdem immer dort statt. Jede Kurie hatte ihren Syndikus und ihren Sekretär. Die Mitglieder des Landtags erhielten Diäten. Das Domkapitel und die Ritterschaft erhielten je 900 Taler für jedem regulären Landtag, die Städte 300 Taler. Wie die Kurien diese auf die Mitglieder aufteilten, war den jeweiligen Kurien überlassen.
Landräte Als ständischer Ausschuss dienten die sechs Landräte. Das Domkapitel wählte zwei katholische Landräte, die Ritterschaft je einen katholischen und einen evangelischen Landrat und die Städte wählten zwei evangelische Landräte.
Die sechs Landräte, der Kanzleidirektor und die Räten der Land- und Justizkanzlei bildeten den „Landrat“ als Gremium. Dessen Aufgaben waren die Abnahme der Stiftsrechnungen, Steuerangelegenheiten, die Bearbeitung der Schatzsachen, die Verteilung der Prämien für Landeskultur, die Vorberatung von Polizeiverordnungen und die Erledigung eiliger Angelegenheiten sowie gutachterliche Tätigkeiten. Die Landräte des Domkapitels und der Ritterschaft erhielten jeder 170 Taler Besoldung und 4 Taler Diäten für außerordentliche Sitzungen, die der Städte 100 Taler und 3 Taler Diäten.
Kompetenzen Die Stände hatten das Recht der Steuerbewilligung. Ohne Zustimmung der Stände konnten keine Steuern ausgeschrieben werden, sie verwalten auch die ständischen Kassen. Die Stände hatten ein Präsentationsrecht bei der Besetzung des Stiftspfennigmeisters. Auch bestand ein Präsentationsrecht bei der Einstellung der Zuchthausmitarbeiter, Wegebaumitarbeiter, dem evangelischen Konsistorium (nur die Ritterschaft) und eine Mitwirkung bei der Einstellung des Advocatus patriae. In der Gesetzgebung war der Landesherr bei allen Landes- und Polizeiordnungen verpflichtet, ein Gutachten der Stände einzuholen. Der 37. Artikel der Immerwährenden Kapitulation regelte, dass der Bischof ohne Zustimmung der Stände keine Bündnisse eingehen dürfe.
Literatur Max Bär: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, 1901, S. 43–61, Digitalisat.
Osnabruck Kategorie:Hochstift Osnabrück