Die Land- und Justizkanzlei war die höchste Verwaltungsbehörde und das höchste Gericht im Hochstift Osnabrück mit Sitz in Osnabrück. Für das Gebäude siehe Bischöfliche Kanzlei.
Geschichte Wie in anderen Territorien im HRR wurde am Ende des Mittelalters eine Kanzlei (auch als Landkanzlei oder Stiftskanzlei bezeichnet) gebildet, die die Spitze der Verwaltung und der Rechtsprechung im Namen des Landesherren bildete. Rechtsgrundlage war die Regierungsordnung vom 15. Februar 1585. Im 17. Jahrhundert entstand daneben der Geheime Rat des Bischofs als zweite Zentralbehörde. Während die Land- und Justizkanzlei eine hohe Kontinuität aufwies, war der Geheime Rat an die Person des Bischofs gebunden und wurde nach Wechseln auf dem Bischofsstuhl vom neuen Bischof mit Räten seines Vertrauens neu besetzt.
Die Aufgabe der Land- und Justizkanzlei als Verwaltungsbehörde waren die Bearbeitung der Grenz- und Hoheitsachen, die Steuersachen, die Brandkassensachen, Verfügung in der unteren Landes- und Gesundheitpolizei, Vereidigung der meisten landesherrlichen und landständischen Beamten, Einberufung der Landstände des Hochstifts Osnabrück und Führung der Beratungen während der Landtage und Mitwirkung bei den Landratbeschlüssen, die Lehnangelegenheiten.
Als Gericht war die Land- und Justizkanzlei sowohl als Eingangsgericht als auch als Appellationsgericht tätig. In Zivilsachen war die Land- und Justizkanzlei in erster Instanz zuständig für alle Einwohner des Hochstifts, außer den Bürgern der Stadt Osnabrück und die Geistlichkeit. Inhaltlich war sie für die Landes-, Lehn-, Hoheit-, Schatz-, Marken-, Jagd- und Fischereisachen und seit 1720 in vormundschaftlichen Angelegenheiten der Ritterschaft verantwortlich. In allen anderen Zivilsachen konkurrierte die Land- und Justizkanzlei mit den Gogerichten, den Stadtgerichten, den Archidiakonatgerichten und den Offizialatgerichten erster Instanz.
Die Land- und Justizkanzlei war die zweite Instanz für Beschwerden oder Appellationen gegen die Urteile der Gogerichte und der Stadt- und Fleckengerichte. Appellationenssachen wurden in einer besonderen Kammer bearbeitet, die als Generalkommissionsgericht oder die Audienz und das Audienzgericht bezeichnet wurde. Diese Kammer bestand aus drei Personen: dem Vizekanzler oder Direktor, dem nach ihm ältesten Rat anderer Konfession und dem Dompropst als Präsident des Generalkommissionsgerichts.
In Strafsachen war die Land- und Justizkanzlei in erster Instanz für alle Kriminalfälle zuständig. Die Voruntersuchungen wurden in den Ämtern und durch die Gografen vorgenommen, die Land- und Justizkanzlei war dann die erkennende Stelle. Die Land- und Justizkanzlei war auch für Brüchtensachen über exemte Einwohner und als Berufungsinstanz bei Beschwerden über die Brüchtenansätze der Beamten und die von den Holzgrafen und den gutsherrlichen Gerichten verhängten Strafen zuständig. Lebenslängliche Zuchthaus- und Todesstrafen mussten vom Landesherren bestätigt werden.
Gegen Entscheidungen der Land- und Justizkanzlei war Appellation an die Reichsgerichte möglich, da das Hochstift nicht über das Privilegium de non appellando verfügte.
Im Vorgriff auf den Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurde das Hochstift Osnabrück 1802 säkularisiert und als Fürstentum Osnabrück Teil von Kurhannover. Die Land- und Justizkanzlei blieb bestehen. Im Königreich Westphalen wurden die Gerichte nach französischem Vorbild neu organisiert, siehe Justizwesen im Königreich Westphalen. Die Land- und Justizkanzlei wurde entsprechend aufgehoben. Nach der Franzosenzeit kam das Fürstentum Osnabrück zurück an das Königreich Hannover. Dort wurden 1814 die Justizkanzlei Osnabrück (als Mittelgericht) und die Landdrostei Osnabrück (als Verwaltungsbehörde) gebildet.
Beamte Kanzler bezw. Kanzleidirektoren Licentiat Dietrich Siekmann, 1651 Kanzler, † 1651. Christoph Lohausen, Kanzler 1652–1662. Dr. Georg Heinrich Derenthal, Kanzleidirektor 1662, 1672 wurde er Geheimer Rath, er starb 1691. Geheimer und Kammerrat Heinrich Voß wurde nebenamtlich unter dem Namen eines Vizepräsidenten 1674 zum Kanzleidirektor ernannt. Christoph von Weselau 1693–1695; er war vorher Kanzleirat in Hannover. Friedrich Johann Derenthal (Sohn) 1695–1704. Johann Bernhard von Glontz 1704–1719. Christoph von Weselau (Sohn) 1721 ff. Ludwig August von Schele 1727–1728. Johann Bernhard von Glontz 1728–1729. Sixt Anton Ostmann von der Leye 1729; † 1745. Hermann Anton von Ellerts 1746; † 1752. Johann Heinrich Pagenstecher 1752; † 1756. Dr. Johann Zacharias Möser 1756; † 1768. Dr. Johann Bernhard Hartmann 1768; † 1798. Justus Friedrich August Lodtmann 1799; † 1808. Räte Friedrich Wilhelm Dyckhoff Heinrich August Vezin
Siehe auch Justizwesen im Hochstift Osnabrück
Literatur Max Bär: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Osnabrück, 1901, S. 22, 32 f., Digitalisat.
Weblinks Behördengeschichte beim Landesarchiv
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