Das Landschaftsschutzgebiet Jakobigrund war ein Landschaftsschutzgebiet (LSG) mit etwa 27 ha Flächengröße und lag im Gebiet der lippischen Stadt Schieder-Schwalenberg in Nordrhein-Westfalen. Es wurde 1994 mit dem Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald durch den Kreistag des Kreises Lippe als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.Kreis Lippe: Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald Detmold 1994 S. 93ff Bei der 1. Änderung des Landschaftsplanes Nr. 12 Schwalenberger Wald wurde das Landschaftsschutzgebiet Jakobigrund dem Naturschutzgebiet Schwalenberger Wald zugeschlagen.
Beschreibung Das Landschaftsschutzgebiet Jakobigrund umfasste zwei naturnahe Bachläufe mit zahlreichen Quellzuflüssen. An den Bachufern stehen großteils Erlen. Im Bereich des Zusammenlauf der beiden Bäche befindet sich ein Feuchtbereich mit Erlen-Bruchwald. In den Randbereichen des Landschaftsschutzgebietes gibt es Bestände mit Buchen, Eichen und Fichten.
Schutzzwecke für das LSG Laut Landschaftsplan erfolgte die Ausweisung des LSG „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in ökologisch besonders wertvoll strukturierten Bereichen mit Wasser-, Klima- und Biotopschutzfunktionen,“ „zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen und naturnahen Fließgewässern, Grünland und naturnahen Waldbereichen unterschiedlicher Feuchtestufen, Feldgehölzen, Hecken und Obstwiesen,“ „zur Erhaltung morphologisch ausgeprägter Bereiche zur Sicherung der landschaftlichen Eigenart und Vielfalt für die Erholung,“ „zur Erhaltung wertvoller Biotopkomplexe aus Wald-Grünlandbereichen, Fließgewässern und Quellen mit wichtigen Trittstein- und Vernetzungsfunktionen,“ „zur Erhaltung und Wiederherstellung wichtiger Rückzugsräume für die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt,“ „zur Sicherung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden und die dörflichen Siedlungsstrukturen prägenden Freiraumelemente.“
Rechtliche Vorschriften Im Landschaftsschutzgebiet sind unter anderem das Errichten von Bauten und das Anlegen von Fischteichen verboten. Grün- und Brachland darf nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder umgebrochen werden. Es ist im LSG verboten, Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen sind die ordnungsgemäße Jagd sowie Hof- und Gartenbereiche. Obstbäume auf Obstwiesen und Einzelbäume dürfen nur gefällt werden, wenn dies einvernehmlich mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurde und entsprechende Ersatzbäume gepflanzt werden.
Siehe auch Liste der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Lippe
Literatur Kreis Lippe: Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald. Detmold 1994
Einzelnachweise
Kategorie:Schutzgebietsgründung 1994 Jakobigrund Kategorie:Ehemaliges Landschaftsschutzgebiet im Kreis Lippe