mini|Landschaftsschutzgebiet Talbereich im Siekfeld vom Ostrand aufgenommen
Das Landschaftsschutzgebiet Talbereich im Siekfeld mit etwa 1,2 ha Flächengröße liegt nordwestlich von Schieder im Stadtgebiet von Schieder-Schwalenberg. Es wurde 1994 mit dem Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald durch den Kreistag des Kreises Lippe als Landschaftsschutzgebiet (LSG) ausgewiesen.Kreis Lippe: Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald Detmold 1994, S. 93ff
Beschreibung Das Landschaftsschutzgebiet Talbereich im Siekfeld ist fast nur von Äckern umgeben. Nur etwa 70 m weiter nördlich befindet sich das Landschaftsschutzgebiet Feldkuhle im Siekfeld, zudem ein Grünlandbereich führt. Es handelt sich um ein Siek, also eine Niederung, mit Bachlauf. Der Bach ist mit Uferhochstauden gesäumt. In seinem Quellbereich und an der Südkante befinden sich einzelne Gehölze. Der Landschaftsplan führt aus: „Insgesamt bietet dieser Bereich mit seinen zum Teil noch nassen Flächen Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten.“
Schutzzwecke für das LSG Laut Landschaftsplan erfolgte die Ausweisung des LSG „zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in ökologisch besonders wertvoll strukturierten Bereichen mit Wasser-, Klima- und Biotopschutzfunktionen,“ „zur Erhaltung und Wiederherstellung von Quellbereichen und naturnahen Fließgewässern, Grünland und naturnahen Waldbereichen unterschiedlicher Feuchtestufen, Feldgehölzen, Hecken und Obstwiesen,“ „zur Erhaltung morphologisch ausgeprägter Bereiche zur Sicherung der landschaftlichen Eigenart und Vielfalt für die Erholung,“ „zur Erhaltung wertvoller Biotopkomplexe aus Wald-Grünlandbereichen, Fließgewässern und Quellen mit wichtigen Trittstein- und Vernetzungsfunktionen,“ „zur Erhaltung und Wiederherstellung wichtiger Rückzugsräume für die bedrohte Tier- und Pflanzenwelt,“ „zur Sicherung der das Orts- und Landschaftsbild gliedernden und belebenden und die dörflichen Siedlungsstrukturen prägenden Freiraumelemente.“
Rechtliche Vorschriften Im Landschaftsschutzgebiet ist unter anderem das Errichten bzw. Anlegen von Bauten und Fischteichen verboten. Grün- und Brachland darf nicht in eine andere Nutzungsart umgewandelt oder umgebrochen werden. Es ist im LSG verboten, Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen ist die ordnungsgemäße Jagd und Hof- und Gartenbereiche. Obstbäume auf Obstwiesen und Einzelbäume dürfen nur gefällt werden, wenn dies einvernehmlich mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt wurde und entsprechende Ersatzbäume gepflanzt werden.
Siehe auch Liste der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Lippe
Literatur Kreis Lippe: Landschaftsplan Nr. 12 Schwalenberger Wald. Detmold 1994
Weblinks
Einzelnachweise
Talbereich im Siekfeld