Formula ist ein dehnbarer Begriff im römischen Recht. Im weitesten Sinne kommt ihm die Bedeutung von „Muster“ oder „Schema“ zu.
Praktische Relevanz haben die Formula als Formelblankett, also frühe vorgefertigte Vordrucke, dann aber auch als konkrete „Streiturkunden“, im Gerichtswesen vornehmlich als Nachweis eines Klägerbegehrens.
Besonders bedeutsam sind Formula in der Verfahrensordnung des Formularprozesses. Dort haben sie die Bedeutung von Klageformeln, Texte der Klage, aus der ihre Voraussetzungen hervorgehen. Der Formularprozess, namentlich rückführbar auf die Formula, prägte – juristisch gesprochen – das Privatprozessrecht der vorklassischen und klassischen Zeit, und – historisch betrachtet –, die Zeit zwischen der späten Republik und der hohen Kaiserzeit.
Prozessformeln / Bestandteile Die Klageformeln bestimmen das Prozessprogramm für den Richter. Sie bestehen regelmäßig aus mehreren Teilen, wobei einteilige Formula ebenfalls belegt sind. Die Beschränkung geht dann allein auf die intentio, das umfangreicher beschriebene Klägerbegehren. Die anderen Formelbestandteile treten stets in Kombination mit einzelnen Gestaltungselementen auf.Gaius, Institutiones 4,44. Eingehend beschrieben wird der Aufbau der Klageformeln von Gaius, der sie in seinen Institutionen festhielt, der heute einzigen verfügbaren Originalquelle des klassischen Rechts.Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung in iure. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 12, S. 372–412, hier S. 382–385.
Intentio Die intentio bezeichnet das Klägerbegehren.Gaius, Institutiones 4,41. Festgelegt werden darin die Verurteilungsbedingungen, die Gegenstand der späteren richterlichen Überprüfung sind.Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung in iure. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 12, S. 372–412, hier S. 386 (Rn. 26). Durch die Fülle der Festlegungen wird die intentio zum zentralen Programmpunkt für den Richter. Zur Gestaltung werden immer zunächst die Tatbestände herangezogen, die sich aus Gesetz und Gewohnheitsrecht ergeben, da sie die Rechtsordnung prägen. Das bedeutet den Vorrang des Zivilrechts (zivilrechtliche Verpflichtung des Beklagten; in „ius“ concepta). Ergänzend und gegebenenfalls überlagernd, werden die faktischen Umstände und Gegebenheiten herangezogen (honorarrechtliche Verpflichtung des Beklagten; in „factum“ concepta). Letztere ergeben einen eigenen Tatbestand, den prätorischen.Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung in iure. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 12, S. 372–412, hier S. 390 (Rn. 32).
Dem Prätor, der sein jährliches Rechtsprogramm bei seiner Amtseinführung im Edikt bereits festgelegt hat, ist ein originäres Amtsrecht eingeräumt. Mit diesem kann er Lücken, die das starre Zivilrecht offenbart, schließen. Das bedeutet, dass er die Befugnis hat, mit angepassten Klageformeln und Einreden auf unerwartete Situationen in einem Rechtsstreit zu reagieren. Wenn er Klageformeln modifiziert und diese modifizierten Formeln sich in der Folgezeit verfestigen, gehen sie nicht selten in das nächste prätorische Edikt ein. Sie werden dann für zukünftige Fälle zum Vorbild abgewandelter formulae in factum conceptae.Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung in iure. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 12, S. 372–412, hier S. 392 (Rn. 38). Abgewandelte Klageformeln werden als zweckdienliche Klagen, sogenannte actiones utiles, geführt. Im Kern sind sie analog zu den bereits bestehenden Normalformeln des Grundklagetyps, den sogenannten actiones directae, angepasste oder erweiterte Formelinhalte.Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 331 (Fn. 30a). Über den Gerichtsprozess wird damit die Fortbildung von Recht ermöglicht. Allerdings entstanden auch Formeldoubletten, die der Forschung Probleme bei der Einordnung bereiten.
Demonstratio Die demonstratio bezeichnet den Streitgegenstand, die Sache, über die prozessiert wird.Gaius, Institutiones 4,40; Literatur bei Max Kaser, Karl Hackl: Das römische Zivilprozessrecht. 2., vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage / neu bearbeitet von Karl Hackl, C. H. Beck, München 1996, ISBN 3-406-40490-1. S. 314 (Fn. 18). Grenzen der Reichweite und des Klagenverbrauchs werden festgeschrieben. Verhandelt wird über Grundstücke, häufig sind Fragen zur Korrektur von Grenzziehungen aufgeworfen, ansonsten bewegliche Sachen, schließlich auch die in Rom weit verbreiteten Verbalversprechen (appellationes). Die demonstratio hält das Anliegen fest (vocis ministerio utimur),Digesten 33,10,7,2. kennzeichnet aber kaum Besonderheiten, die über die Ausformulierung der intentio hinausgehen und ist für die intentio certa regelmäßig sogar entbehrlich. Aus der abgeschwächten Bedeutung des Kriteriums im römischen Recht entwickelte sich das Rechtssprichwort falsa demonstratio non nocet („eine falsche Bezeichnung schadet nicht“), soweit auf den wahren Parteiwillen zurückgegriffen werden kann.Digesten 28,5,49,3 und 35,1,72.
Gaius führt die praescriptiones – dabei handelt es sich nach längerer Entwicklungsgeschichte des Begriffs um die Einreden des Beklagten – nicht als Formelbestandteil des Prozessprogramms für den Richter auf, da sie vorab zu klären waren. Gaius geht zwar auf sie ein, verweist aber darauf, dass sie außerhalb der Anordnungen und bereits vor der Einsetzung des Richters zu klären sind.Johannes Platschek: Formularprozess: Verhandlung in iure. In: Ulrike Babusiaux, Christian Baldus, Wolfgang Ernst, Franz-Stefan Meissel, Johannes Platschek, Thomas Rüfner (Hrsg.): Handbuch des Römischen Privatrechts. Mohr Siebeck, Tübingen 2023, ISBN 978-3-161-52359-5. Band I, § 12, S. 372–412, hier S. 388 (Rn. 28) im Anschluss an: Gaius, Institutiones 4,130–137.
Adiudicatio Die adiudicatio bedeutet den Zuspruch von Eigentum durch ein Urteil, regelmäßig die Zuurteilung bei Teilungsklagen.Gaius, Institutiones 4,42. Damit wird einer Partei ein Recht unmittelbar zuerkannt. Die richterliche Berechtigung, (rechtsändernde) Maßnahmen im Urteil festzulegen, legte der Prätor im Vorfeld – in iure – bei der Abfassung des konkreten Prozessprogramms fest. Zuvor war den Parteien Gelegenheit gegeben worden, sich zu ihren Ansprüchen bzw. Gegenansprüchen zu äußern. Ab der Streitbefestigung durch den Prätor galt das Programm als angenommen. Die prätorische Genehmigung der Verhandlungsführung durch den Richter ist Bestandteil auch der Formula. Dieser Passus des Prozessprogramms wird deshalb ebenfalls als adiudicatio bezeichnet.
Der Richter – der Einzelrichter, ebenso die kollegial besetzten Geschworenen- und Nachlassgerichte, auch adjudizierten gelegentlich MagistrateCicero, Ad Atticum IV, 2,3. – schafft, soweit er die Rechtsverhältnisse durch seinen Zuspruch sachlich neu ordnet, gegebenenfalls neues Recht.Vgl. für Eigentum, andere dingliche Rechte, besonders Servitute, Gaius, Digesten 7,1,6,1; Otto Lenel: Das Edictum perpetuum. Ein Versuch zu seiner Wiederherstellung, mit dem für die Savigny-Stiftung ausgeschriebenen Preise gekrönt, Leipzig 1927; zuerst 1883 (; PDF; 54,6 MB). S. 163–166. Andernfalls bestätigte er die alten Rechtsverhältnisse.
Später wird der Anwendungsbereich der adiucatio durch die klassischen Juristen verengt. Sachzuweisungen betreffen nunmehr allein Teilungsklagen. Dazu gehören vornehmlich die zur Erbteilung, bezeugt durch die actio familiae erciscundae, und die zur Auflösung von Miteigentum, so die actio communi dividundo.Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts in drei Bänden. Mit Anmerkungen von Theodor Kipp, 9. Auflage. Leipzig 1906; hier Band II, Erste Abtheilung: 1. Auflage: Verlagsbuchhandlung von Julius Buddeus, Düsseldorf 1865. § 449, 1. Das Recht kann dabei auch auf einen Dritten übertragen werden.Severus Alexander, aufgenommen im Codex Iustinianus 3,37,3. Es werden nicht nur die Eigentumsverhältnisse neu sortiert, auch gilt es, zugunsten des Abgebenden gegebenenfalls Entschädigungsleistungen für den erlittenen Rechtsverlust zu finden. Zuerkennungen im Wege der adiudicatio sind auch bei Grenzberichtigungen verbreitet.
Die spätantiken Kompilatoren des Kaisers Justinian schaffen die adiudicatio als ausdrücklichen Bestandteil der Formel ab, nicht jedoch das adjudizierende Urteil.Institutiones Iustiniani 4,6,20; 17,4–7. Im Sinne des Zivilrechts (ius civile) anerkannt sind Urteile ab dem Zeitpunkt dann, wenn ihnen ein ordnungsgemäßes, gesetzliches Gerichtsverfahren vorausging. Bestenfalls amtsrechtlich (ius honorarium) geschützt sind hingegen Urteile, die der gesetzlichen Grundlage entbehren, weil die Streitbefestigung nicht legitim war. Das Verfahren beruht dann auf bloßer prätorischer Amtsgewalt und findet Anerkennung allein unter honorarrechtlichen Bedingungen.Vgl. einerseits: Paulus, Fragmenta Vaticana 47a–49 und andererseits: Paulus, Digesten 10,2,44,1.
Condemnatio Condemnatio ist die Bezeichnung der „Ermächtigung zur Verurteilung“. Sie enthält den Urteilsbefehl.Gaius, Institutiones 4,43. Auch der Schlussbestandteil der Formula wird als condemnatio bezeichnet. Als Absolutionsklausel, also als Klausel eines stattgehabten Ausgleichs bzw. der Erledigung, weist sie bei Abschluss des Gerichtsverfahrens den Richter an, aufgrund der von ihm gewürdigten Tatsachen- und Rechtslage den Beklagten entweder zu verurteilen, andernfalls freizusprechen. In Zweifelsfällen gilt der Grundsatz: condemna, si non paret absolve; „Verurteile; wenn es nicht offenkundig ist, sprich frei.“Gaius, Institutiones Gai 4,43.
Die Verurteilung im Formularprozess zielt aus vollstreckungsrechtlichen Gründen stets auf eine bestimmte Geldsumme.Gaius, Institutiones 4,48; 52, Digesten 42,1,13,1. Damit ist die Bestimmtheit des Klageziels deklariert und mit der Angabe der konkreten Leistungspflicht zusätzlich gewährleistet, in welcher Höhe ein Dritter den Verurteilten aus seiner Verbindlichkeit befreien kann. Für den Leistungsschuldner hat dies den erheblichen Vorteil, dass die Zwangsvollstreckung in die Gesamtheit seines Vermögens unterbleibt. Die Verurteilungsermächtigung kann sich in den Formula unpräziser ausdrücken, sofern nicht verbindlich eine pecunia certa vorgeschrieben ist. Richterliche Verstöße gegen die Bestimmungen führen zu Amtspflichtverletzungen und damit zur Eigenhaftung des Richters. Er wird selbstschuldnerisch „als in den Prozess Verwickelter“ behandelt (litem suam facit).Gaius, Institutiones Gai 4,52. Gegebenenfalls besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, dass der Gerichtsmagistrat den Prozessbenachteiligten aus Gründen der Billigkeit in den vorigen Stand versetzt.Gaius, Institutiones 4,57. Bestehen entsprechende prozessuale Hindernisse, kann ein Richter unter den engen Voraussetzungen einer translatio iudicii ausgetauscht werden;Ulpian, in Digesten 50,5,13,3. Abgrenzung gegenüber dem zeitpunktunabhängigen Richtertausch, der mutatio iudicis. die condemnatio muss dabei prozessgerecht umgestellt werden.