Das Pariser Übereinkommen (vollständiger Titel: Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie) ist ein völkerrechtlicher Vertrag über die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch nukleare Ereignisse verursacht werden. Es wurde am 29. Juli 1960 im Rahmen der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (OEEC), der späteren OECD, geschlossen und bildet zusammen mit dem Brüsseler Zusatzübereinkommen eines der wichtigsten internationalen Haftungsregime im Bereich der Kernenergie.
Ziel des Übereinkommens ist die Vereinheitlichung der Haftungsvorschriften für Kernenergieanlagen in den Vertragsstaaten. Es soll einerseits Geschädigten einen effektiven Schadensersatzanspruch gewährleisten und andererseits den Betrieb kerntechnischer Anlagen durch klare Haftungsregeln und eine Begrenzung des Haftungsrisikos ermöglichen.
Geschichte Nach dem Beginn der friedlichen Nutzung der Kernenergie in den 1950er Jahren bestand die Notwendigkeit, einheitliche Regeln für die Haftung bei nuklearen Unfällen zu schaffen. Da Schäden aus Kernenergie grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, erschien eine internationale Regelung zweckmäßig. Das Übereinkommen wurde unter Federführung der damaligen Europäischen Kernenergie-Agentur (ENEA), einer Einrichtung der OECD, ausgearbeitet und am 29. Juli 1960 in Paris zur Unterzeichnung aufgelegt. Es trat am 1. April 1968 in Kraft.
Das Übereinkommen wurde mehrfach durch Zusatzprotokolle geändert, insbesondere 1964, 1982 und 2004. Das Änderungsprotokoll von 2004 sieht unter anderem höhere Haftungssummen und einen erweiterten Schadensbegriff vor, ist jedoch nicht für alle Unterzeichnerstaaten in Kraft getreten.
Inhalt Das Pariser Übereinkommen beruht auf mehreren Grundprinzipien:
Der Betreiber einer Kernanlage haftet verschuldensunabhängig für nukleare Schäden. Ausschließlich der Betreiber der Kernanlage haftet; Ansprüche gegen Lieferanten, Hersteller oder sonstige Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen (sog. „Kanalisierung“ der Haftung). Die Haftung ist auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag begrenzt, soweit das nationale Recht keine weitergehende Haftung vorsieht. Der Betreiber ist verpflichtet, eine finanzielle Sicherheit, insbesondere durch Versicherung oder andere Sicherungsmittel, vorzuhalten. Für Klagen ist ausschließlich das Gericht des Staates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich das nukleare Ereignis ereignet hat oder in bestimmten Fällen die Kernanlage gelegen ist.
Das Übereinkommen enthält außerdem Vorschriften über den räumlichen und persönlichen Anwendungsbereich, die Verjährung von Ansprüchen sowie die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Verhältnis zu weiteren Haftungsübereinkommen Das Pariser Übereinkommen wird in mehreren Vertragsstaaten durch das Brüsseler Zusatzübereinkommen ergänzt. Dieses sieht zusätzliche Entschädigungsmittel vor, wenn die Haftung des Anlagenbetreibers nicht ausreicht. Die Finanzierung erfolgt dabei in mehreren Stufen durch den Betreiber, den Anlagenstaat und die Vertragsstaaten des Zusatzübereinkommens.
Neben dem Pariser Übereinkommen besteht das im Rahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossene Wiener Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für nukleare Schäden. Beide Übereinkommen galten ursprünglich nebeneinander und mit unterschiedlichen Vertragsstaatenkreisen. Zur Überbrückung dieser Trennung wurde 1988 das Gemeinsame Protokoll (joint protocol) über die Anwendung des Wiener und des Pariser Übereinkommens verabschiedet, das die gegenseitige Anerkennung der Haftungsregime erleichtert.
Bedeutung Das Pariser Übereinkommen bildet die Grundlage der Kernenergiehaftung in zahlreichen europäischen Staaten. Seine Grundprinzipien – insbesondere die verschuldensunabhängige und ausschließliche Haftung des Anlagenbetreibers sowie die Versicherungspflicht – haben zahlreiche nationale Haftungsgesetze geprägt.
Nach schweren Nuklearunfällen, insbesondere dem Reaktorunfall von Tschernobyl 1986 und der Nuklearkatastrophe von Fukushima 2011, wurde wiederholt diskutiert, ob die Haftungshöchstbeträge und der Anwendungsbereich des Übereinkommens den möglichen Schadensdimensionen noch angemessen sind.
In letzter Zeit wird die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf die Kernfusion diskutiert.
Vertragsstaaten Vertragsparteien sind mehrere europäische Staaten, die überwiegend Mitglieder der OECD sind. Nicht alle OECD-Mitgliedstaaten sind dem Übereinkommen beigetreten; zugleich bestehen Unterschiede hinsichtlich der Ratifikation der Änderungsprotokolle, insbesondere des Protokolls von 2004.
Weblinks
OECD Nuclear Energy Agency: Paris Convention (englisch)
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