Artikel 104 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zu den sog. Justizgrundrechten und gewährt dem einzelnen bestimmte Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen (Abs. 1) und bei Freiheitsentziehung (Abs. 2–4).
Wortlaut
Erläuterungen
Absatz 1 Abs. 1 stellt Freiheitsbeschränkungen unter den Gesetzesvorbehalt eines förmlichen Gesetzes und verpflichtet zur Einhaltung der in diesem vorgeschriebenen Form. Die formelle Gewährleistung der Freiheit in Art. 104 ergänzt die materielle Freiheit der Person im Grundrechtsteil (Art. 2 Abs. 2 GG).BVerfGE 10, 302 Rz. 70.
Absatz 2 In Abs. 2 wird der Richtervorbehalt für eine Freiheitsentziehung festgelegt. Dieser gilt als eigenständige zusätzliche Garantie des Freiheitsgrundrechts.Dürig/Herzog/Scholz/Mehde, 109. EL (Rechtsstand 01/2026), GG Art. 104 Rn. 72. Das Gericht hat hierbei eine eigenständige Entscheidung zu treffen und nicht lediglich Entscheidungen Dritter zu bestätigen.BVerfGE 83, 24, 33. In Verbindung mit Art. 103 GG besteht eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht zur Anhörung eines Betroffenen.BVerfGE 65, 317, 322; BVerfGE 66, 191, 195.
Absatz 3 Abs. 3 macht besondere Vorgaben zur vorläufigen Festnahme. Die richterlich angeordnete Freiheitsentziehung hat grundsätzlich Vorrang. Spätestens am Tag nach seiner Festnahme ist der Betroffene dem gesetzlichen Richter vorzuführen und ihm sind die Gründe der Festnahme zu eröffnen. Im Übrigen gelten die Erläuterungen zu Abs. 2 entsprechend.
Absatz 4 Durch Abs. 4 wird eine Benachrichtigungspflicht definiert. Dem Betroffenen wird hierdurch ein subjektives Recht zugebilligt.BVerfG, Beschl. v. 14.05.2020 – 2 BvR 2345/16. Die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson ist von Amts wegen vorzunehmen. Der Personenkreis der Angehörigen ist nach herrschender Meinung mit dem aus Abs. 1 StPO identisch.Dürig/Herzog/Scholz/Mehde, 109. EL (Rechtsstand 01/2026), GG Art. 104 Rn. 171.
Literatur David Kuch: Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2, 104 GG): Wiederentdeckung eines unterschätzten Grundrechts. ZJS 2023, S. 939–956, PDF. Renate Penßel: Die Dogmatik der »Freiheit der Person« nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur »Bundesnotbremse«.Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. (Bundesnotbremse I) JZ 2022, S. 535–542.
Einzelnachweise
#104 Kategorie:Grundrechte (Deutschland)