Mit der Verordnung (EU) 2024/1787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 werden Vorschriften für die genaue Messung, Überwachung, Meldung und Verringerung von Methanemissionen im Energiesektor der Europäischen Union (EU) festgelegt. Sie ist eine Verordnung (EU) und hat somit allgemeine Gültigkeit und unmittelbare Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten.
Sie ist Teil des European Green Deal und des Fit for 55-Programms. Dazu wurde von der Europäischen Kommission der Aktionsplan der Europäischen Union für Methanemissionen entwickelt.
Es werden Verpflichtungen für Betreiber und die EU-Mitgliedstaaten festgelegt. Zusätzlich errichtet die EU-Kommission ein globales Überwachungsinstrument für Methan und Krisenreaktionsmechanismus ein, um Vorgänge mit hohem Emissionen mithilfe von Satellitendaten zu erkennen. Dazu wird eine Datenbank, um Transparenz hinsichtlich der Methanemissionen im Zusammenhang mit eingeführten fossilen Brennstoffen zu gewährleisten.
Geltungsbereich „Methanemissionen“ bezeichnet alle direkten Emissionen aus jedweder Komponente, unabhängig davon, ob sie auf Ausblasen, unvollständige Verbrennung beim Abfackeln oder auf Lecks zurückzuführen sind. Die Verordnung gilt für:
die Exploration und Förderung von Öl und fossilem Gas und die Gewinnung und Verarbeitung von fossilem Gas; die Fernleitung und die Verteilung von Erdgas; aktive, stillgelegte und aufgegebene Kohlebergwerke; Inaktive, vorübergehend verfüllte, dauerhaft verfüllte und aufgegebene Bohrlöcher; Methanemissionen im Zusammenhang mit in der EU in den Verkehr gebrachtem bzw. gebrachter Rohöl, Erdgas und Kohle, auch wenn sie außerhalb der EU entstehen. Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Überwachung und Durchsetzung der Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind, benennen. Die EU-Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der zuständigen Behörden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle einrichten und über angemessene Befugnisse und Ressourcen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben verfügen.
Ein großer Teil der in der EU entstehenden Methan-Emissionen werden von der Verordnung nicht umfasst, insbesondere nicht die der Land- und Forstwirtschaft und solche, die aus Landnutzungsänderungen resultieren. Etwa 5 % der Methanemissionen in Deutschland sind, Stand Mitte der 2020er-Jahre, von der Verordnung umfasst.
Pflichten Die Verordnung erlegt verschiedenen Akteuren, gemäß ihrem Verantwortungsbereich, unterschiedliche Pflichten auf.
Betreiber im Öl- und Gassektor Betreiber im Öl- und Gassektor müssen die Methanexploration bei der Förderung von Öl und fossilem Gas auf Quellen- und Standortebene messen, sie durch unabhängige Dritte überprüfen lassen und sie jährlich melden. Dazu müssen sie jährliche Berichte über Tätigkeiten zur Leckerkennung und Reparatur sowie zu Ausblas- und Abfackelvorgängen vorlegen. Ausblasen ist generell verboten. Routinemäßiges Abfackeln ist verboten. Neue Standorte müssen emissionsfreie Ausrüstung verwenden. Betreiber sind verpflichtet, nur Gasfackeln mit einem Zerstörungs- und Abscheidegrad von mindestens 99 % zu nutzen. Untersuchungen zur Leckerkennung und -reparatur müssen in festgelegten Abständen durchführen werden. Lecks müssen unmittelbar repariert werden und es müssen Programme zur Leckerkennung und -reparatur erstellen und vorgelegt werden.
Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten der EU müssen:
Methanemissionen von inaktiven Bohrlöchern und Bergwerken überwachen und melden; Emissionsminderungspläne erstellen, um Bohrlöcher zu sanieren oder dauerhaft zu verfüllen, falls nötig; ein Bestandsverzeichnis der inaktiven, vorübergehend verfüllten, dauerhaft verfüllten und aufgegebenen Bohrlöcher erstellen und die Methanemissionen solcher Betriebseinheiten quantifizieren und melden; ein Bestandsverzeichnis der stillgelegte und aufgegebenen untertägigen Kohlebergwerke erstellen und veröffentlichen, wenn die Kohleförderung seit 1954 aufgegeben wurde und Messvorrichtungen in Bergwerken installieren, die über einem bestimmten Schwellenwert liegen sowie Methanemissionen an der Quelle melden; Emissionsminderungspläne für inaktive und verfüllte Bohrlöcher und aufgegebene Kohlebergwerke erstellen und umsetzen.
Die Regulierungsbehörden müssen die Kosten berücksichtigen, die den regulierten Unternehmen bei der Genehmigung von Tarifen entstehen, um der Verordnung nachzukommen. Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden wird Daten mit Richtwerten zur Bewertung der Kosten im Zusammenhang mit der Verringerung der Methanemissionen bereitstellen.
Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle Die Methanverordnung bezieht auch Upstream-Emissionen außerhalb der EU mit ein. Importeure von Rohöl, Erdgas und Kohle:
erstatten ab 2025 Bericht über bestimmte Daten und Informationen zu Methanemissionen aus Ländern und Unternehmen, die in die EU exportieren; weisen nach, dass sie von Erzeugern importieren, die ab 2027 einer Messung, Überwachung, Berichterstattung und Prüfung von Methanemissionen unterzogen werden, die den in der Verordnung festgelegten Emissionen entsprechen; berichten ab 2028 über die Methanintensität der Förderung; weisen ab 2030 nach, dass die Methanintensität der Förderung unter bestimmten Methanintensitätshöchstwerten liegt.
Normen Gemäß der Verordnung werden die europäischen Normungsorganisationen, auf Grundlage der Normungsverordnung aufgefordert, Standards zu erarbeiten, die Folgendes umfassen:
Messung und Quantifizierung von Methanemissionen, Untersuchungen zur Leckerkennung und -reparatur, Ausblasvorrichtungen.
Werden die angeforderten Standards nicht verwirklicht oder sind sie unzureichend, kann die Europäische Kommission durch delegierte Rechtsakte verbindliche technische Anforderungen festlegen.
Umsetzung Die Überwachung in Deutschland erfolgt durch die Überwachungsbehörden der Bundesländer, die jährliche Berichterstattung der Emissionen obliegt dem Umweltbundesamt. Koordiniert wird die Verordnung im Bundesumweltministerium. Die einzurichtenden öffentlich zugänglich zu machenden Informationen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium.
Weblinks öffentlich zugänglich zu machende Informationen vom Bundesfinanzministerium EU-Kommission veröffentlicht Empfehlungen zur Umsetzung der Methanverordnung Meldepflichten für Importeure nach Art. 27 EU-Methanverordnung Umweltbundesamt - European Methane Regulation
Einzelnachweise
Kategorie:Rechtsquelle (21. Jahrhundert) Kategorie:Umweltrecht (Europäische Union) Kategorie:Klimapolitik der Europäischen Union Kategorie:Alkan Kategorie:Brenngas