mini|Kreidler Florett Mokick/Kleinkraftrad (1966) mini|E-Schwalbe eines Scooter-Sharing-Anbieters mini|S-Pedelec von Riese und Müller mini|Motorroller Vespa LX 50 mini|Dreirädriges Kleinkraftrad Piaggio Ape (1947–)
Ein Kleinkraftrad – alte gesetzliche Unterteilung Mokick, Moped, Kleinkraftrad oder Roller – bezeichnet gemäß der seit 2011 in Deutschland gültigen Fahrzeugzulassungsverordnung ein Zweirad oder Dreirad mit einem Verbrennungsmotor mit maximalem Hubraum von 50 cm³ oder mit einem Elektromotor bis zu 4 kW Motorleistung ( FZV) entsprechend EU-Fahrzeugklasse L mit den Unterklassen Leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug (L1e) und Dreirädriges Kleinkraftrad (L2e). Die Höchstgeschwindigkeit darf nicht mehr als 45 km/h betragen, wobei für ältere Fahrzeuge teilweise Ausnahmen von 50 bzw. 60 km/h gelten.
Die Fahrzeugklasse der „Kleinkrafträder“ und ihre rechtliche Abgrenzung in Deutschland unterlag im Laufe der Zeit vielerlei Veränderungen.
Bauarten Zweirädriges Kleinkraftrad Fahrrad mit Hilfsmotor Mofa („Motor“ und „Fahrrad“) Leichtmofa Moped („Motor“ und „Pedale“) Mokick („Motor“ und „Kickstarter“) Motorroller E-Bike: S-Pedelec (L1e-a) und „echte“ E-Bikes (L1e-b) Elektro-Tretroller Elektromotorroller
Dreirädriges Kleinkraftrad Dreirädrige Kleinkrafträder dienen heute vor allem als Kleintransporter. Darunter fallen Kraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von bis zu: 45 km/h und einem Hubraum bis zu 50 cm³ oder bis zu 4 kW bei Elektromotoren oder anderen Verbrennungsmotoren (unter anderem Dieselmotoren). Darunter werden heute Kleintransporter wie beispielsweise die Ape, Microcar oder Krankenfahrzeuge wie das Duo, aber auch das schwedische Flakmoped, verstanden. Vierrädrige Quads fallen in die EU-Fahrzeugklasse der Leichtkraftfahrzeuge.
alt=dreirädriges Kleinkraftrad – Flakmoped des schwedischen Herstellers Norsjö Moped AB|mini|Dreirädriges Kleinkraftrad, ein Flakmoped des schwedischen Herstellers Norsjö Moped AB
Eine Besonderheit ist der Ellenator, ein PKW, der in Deutschland ebenfalls von Jugendlichen ab 16 Jahren gefahren werden darf, da er trotz seiner vier Räder als dreirädriges Kraftfahrzeug. Kleinkrafträder (Klasse AM).. Artikel 1, Absatz (1) und (2), Definition zweirädriger oder dreirädriger Kraftfahrzeuge (18. März 2002). in der EU-Fahrzeugklasse L5e eingestuft ist. Dazu wird die Leistung der 1,0- und 1,2-Liter-Ottomotoren über eine elektronische Steuerung auf 15 kW (20 PS) reduziert. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 90 km/h, wodurch die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen zulässig ist.Richtiges Auto schon ab 16 fahren www.auto-news.de (4. August 2015) Das Fahrzeug darf bis zu vier Personen befördern, die maximale Zuladung ist allerdings auf 300 kg beschränkt.
Rechtslage Deutschland Fahrerlaubnis In Deutschland ist zum Führen eines Kleinkraftrades ein Führerschein der Klasse AM (EU-Führerschein) erforderlich, der grundsätzlich ab einem Alter von 15 Jahren erworben werden kann. Durch die Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde im Rahmen eines Modellversuchs in den Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen ab 2013 das Mindestalter auf 15 Jahre gesenkt, dem sich Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern später anschlossen. Anfangs war der Modellversuch bis 2018 befristet, wurde aber bis Ende April 2020 verlängert. Im Anschluss übernahmen viele (auch alte) Bundesländer die neue Altersgrenze dauerhaft.
Der Erwerb der Führerscheinklassen A1, A2, A, B oder T schließt die Klasse AM mit ein. Vor dem 19. Januar 2013 hieß die entsprechende Führerscheinklasse M. In Österreich kann der Mopedausweis mit 15 Jahren erworben werden.
Zulassung und Versicherung Für Kleinkrafträder besteht keine Zulassungs- und Kfz-Kennzeichenpflicht. Sie sind daher auch steuerbefreit und müssen nicht zur Hauptuntersuchung. Es muss lediglich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, deren Gültigkeit anhand eines farbigen Versicherungskennzeichens kenntlich zu machen ist, das am Fahrzeug anzubringen ist. Diese Kennzeichen für Kleinkrafträder haben stets eine Gültigkeit vom 1. März bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres, sie laufen also stets ohne gesonderte Kündigung des Versicherungsverhältnisses ab. Damit die Gültigkeit von Kennzeichen von Kontrollbehörden schnell erkannt werden kann, ändert sich jedes Jahr die Schriftfarbe des Kennzeichens.
Kleinkrafträder können in Deutschland auch alternativ gem. § 3 Abs. 4 FZV auf Antrag zugelassen werden (umgangssprachlich auch „freiwillige Zulassung“ genannt) und erhalten somit ein amtliches Kennzeichen nach § 12 FZV in Verbindung mit Anlage 4, welches anders als das kleinere Versicherungskennzeichen nicht jedes Jahr gewechselt werden muss. Die rechtliche Behandlung der Kleinkrafträder ändert sich durch die freiwillige Zulassung nicht, vor allem sind versicherungspflichtige Kleinkrafträder privater Halter im Umkehrschluss aus § 29 Abs. 1 StVZO auch weiterhin nicht von der regelmäßigen Hauptuntersuchung umfasst. Daher enthält das amtliche Kennzeichen nur das Landessiegel ohne eine etwaige Hauptuntersuchungsplakette.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung definiert in (9) die maximalen Maße (mit Bezug auf (3) zur Übernahme der EU-Fahrzeugklassen). Die maximale Höhe beträgt 2,50m und die maximale Länge beträgt 4,00m. Bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor beträgt die maximale Breite 1,00m, andernfalls 2,00m. Nach (1) werden einige technische Teile bei der Ermittlung der Fahrzeugbreite nicht berücksichtigt, darunter hervorstehende Spiegel und Leuchten sowie ausgeklappte Fußrasten. Soweit die Beladung die Fahrzeugmaße übersteigt, muss sie im Rahmen von (1) bleiben, allgemein bis 4,00m Höhe und 2,50m Breite.
Ausnahmeregelungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit +Zulässige HöchstgeschwindigkeitErstinverkehrname bis einschließlich60 km/h29. Februar 199250 km/h31. Dezember 200145 km/hab 01. Januar 2002 Gemäß dem Einigungsvertrag. In: gesetze-im-internet.de zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten „Kleinkrafträder gemäß den Vorschriften der DDR“Gemäß der Anlage 2 zur 3. Durchführungsbestimmung zur StVZO (der DDR) vom 28. Mai 1982 (GBl. I Nr. 27 S. 499) galten als Kleinkrafträder „Motorräder, Motorroller und Mopeds mit einem Hubraum bis 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h“. auch im bundesdeutschen Recht als Kleinkrafträder, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind und eine entsprechende allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis haben. Demzufolge ist für bis zum Stichtag erstmals in Verkehr gekommene Zweiräder mit nicht mehr als 50 cm³ und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h in Deutschland auch heute noch die Führerscheinklasse AM ausreichend und es besteht keine Zulassungspflicht. Die Ausnahmeregelung hing mit den millionenfach in der ehemaligen DDR verbreiteten Simson-Fahrzeugen mit zumeist 60 km/h Höchstgeschwindigkeit zusammen, die nach bundesdeutschem Recht rückwirkend als Motorrad eingestuft worden wären. Da die Ausnahmeregelung ohne Ablauffrist versehen wurde, hat sie noch heute Gültigkeit. In der FZV ist die Regelung gegenwärtig indirekt in Abs. 1 FZV enthalten, in dem eine teilweise fortbestehende Gültigkeit des eigentlich aufgehobenen StVZO festgehalten ist, auf den sich wiederum der Einigungsvertrag bezieht. In der FeV ist die Ausnahmeregelung in § 76 enthalten.§ 76 FeV, Nr. 8 „§ 6 Abs. 1 zu Klasse AM“;
Bis 2001 war die Höchstgeschwindigkeit von Kleinkrafträdern auf 50 km/h begrenzt. Für bis zum 31. Dezember 2001 in den Verkehr gekommene Kleinkrafträder im Sinne der damaligen Bestimmungen gilt im Rahmen der FZV nach StVZO und FeV ebenso eine Ausnahmeregelung, sodass diese ebenso weiterhin als Kleinkraftrad gelten und die Führerscheinklasse AM ausreichend ist.
Autobahnbenutzung Die Vorläufige Autobahn-Betriebs- und Verkehrsordnung vom 14. Mai 1935 (RGBl. II. S. 421) sah in § 2 die Benutzung von „Kraftfahrbahnen nur von Kraftfahrzeugen“ vor. Kleinkrafträder waren damit nicht per se von der Autobahnbenutzung ausgeschlossen.Die Höchstgeschwindigkeit betrug seit 1940 80 km/h. Vgl. § 9 (1)b StVO vom 13. November 1937, in der Fassung vom 24. April 1940 (RGBl. I. S. 682). Mit Inkrafttreten der geänderten StVO zum 1. Januar 1954 wurde die Mindestgeschwindigkeit zum Befahren der Autobahn auf „mehr als 40 km/h“ festgelegt, sodass Kleinkrafträder mit höherer Geschwindigkeit diese befahren konnten. Ausgenommen waren nach der Altregelung bis 1954 Mopeds sowie generell Fahrräder mit Hilfsmotor. 1960, mit der Neuregelung der Fahrerlaubnisklassen, war nur das Kleinkraftrad ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zur Autobahnbenutzung freigegeben. Mit der StVO vom 16. November 1970 (BGBl I. 9233-1) trat zum 1. März 1971 die Mindestforderung von „mehr als 60 km/h“ für die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn in Kraft. Damit waren nur „offene“ Kleinkrafträder der Fahrerlaubnisklasse 4 mit Kraftfahrzeugkennzeichen berechtigt, die Autobahn zu benutzen, sofern deren Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h lag; die Über-60-km/h-Regelung gilt bis heute.§ 18 (1) StVO
Da auf Autobahnen in der DDR eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h vorgeschrieben war, durften diese mit Kleinkrafträdern befahren werden. Autobahnen und Kraftfahrstraßen dürfen heute nur von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden, sodass den Simson-Kleinkrafträdern die Autobahn verwehrt ist. StVO.
Lärmgrenzwerte Erste Geräuschgrenzwerte zur Verminderung des Straßenverkehrslärms durch Motorräder wurden in der StVZO vom 1. Januar 1938 festgeschrieben. 85 Phon als Stand- und Fahrgeräusch galten als Grenzwert für alle motorisierten Kraftfahrzeuge. Das Fahrgeräusch wurde bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h in 7 Meter Entfernung von der Fahrbahn gemessen.§ 49 StVZO, i.d.V. vom 13. November 1937. Seit 1966 wird in A-bewerteten Dezibel gemessen, abgekürzt dB(A). Richtlinie 70/157/EWG vom 6. Februar 1970 legte erstmals europaweit Grenzwerte (ohne Motorräder explizit zu erwähnen) fest und koppelte diese an den technischen Fortschritt.
Euro 4, geltend für Neuzulassungen ab 2016-01: Zweirädrige Kleinkrafträder, vmax ≤ 25 km/h, 66 dB(A) Zweirädrige Kleinkrafträder, vmax ≤ 45 km/h, 71 dB(A) Dreirädrige Kleinkrafträder, 76 dB(A)
Das neue EU-Messverfahren nach ECE R 41, welche in der Euro 4 umgesetzt wurde, verbietet eine Testzykluserkennung. Die Erfüllung der Geräuschvorschriften wurde insbesondere im Bereich von 20 bis 80 km/h verschärft (Grenzwerterfüllung in allen Betriebsarten). Nicht abbaubare, sondern verschweißte dB-Eater sowie die äußerliche Kennzeichnung der Geräuschwerte sind obligatorisch.deutschlandfunk.de Motorräder (abgerufen am 18. April 2016) Vom TÜV Süd wurden im Rahmen eines Messprogramms nach den neuen Vorschriften bei einzelnen Motorrädern über 100 dB(A) bei der beschleunigten Vorbeifahrt im 2. Gang gemessen. Geräuschmessung an Krafträder (abgerufen am 18. April 2016)
Anhänger hinter Kleinkrafträdern Für die zulassungs-, betriebserlaubnis- und fahrerlaubnisrechtlichen Regelungen für Anhänger hinter Kleinkrafträdern wird auf den Beitrag zu Motorradanhänger verwiesen.
Rechtslage Schweiz In der Schweiz werden Mopeds ebenso wie die auf 45 km/h abgeregelten Roller mit 50 cm³ – abgegrenzt von Motorrädern und Mofas – als eigene Fahrzeugkategorie angesehen, für das die Fahrberechtigung der Klasse F für „Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h“ erworben werden muss.
Geschichte (Deutschland) 1923–1953 Bereits im Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 21. Juli 1923 (§ 27, RGBl. 743 <744>) wird das Kleinkraftrad erwähnt. Damals wurde das Kleinkraftrad über Reifendurchmesser und Leistung definiert: Über 40 cm Reifendurchmesser 0,7 PS, unter 40 cm 0,9 PS Steuernutzleistung.