Das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze, das sogenannte Vorabgesetz, war ein deutsches Bundesgesetz. Es führte den diametralen Wandel des deutschen Patentrechts bezüglich der Patentierung chemischer Stoffe herbei. Dieser unmittelbar auf Stoffe erteilte Stoffschutz war nach deutschem Rechtsverständnis ausgeschlossen, wurde durch das Vorabgesetz aber auf die insoweit gegenteilige amerikanische Rechtstradition umgestellt.

Diese Umstellung erfolgte ohne Anhörung im Bundestag oder Bundesrat und entgegen dezidiert anderslautenden Stellungnahmen der deutschen Justizverwaltung und des deutschen Patentamts. Sie wird in der Literatur als industriegesteuerte Gesetzgebung „durch die Hintertür“ beschrieben.In der Sache gleichlautend S. a.

Hintergrund Ausgangspunkt seiner Entstehung war die unterschiedliche patentrechtliche Behandlung chemischer Stoffe in den USA und Europa. Während in den USA seit dem Ende des 18. Jahrhunderts absoluter Stoffschutz erteilt wurde, bestand in Europa, vor allem in den deutschsprachigen Ländern, eine detailliert begründete gesetzgeberische Skepsis gegenüber diesem Rechtsinstitut. Daher konnten hier nur die Verfahren zur Herstellung oder Verwendung von Stoffen patentiert werden, sog. Verfahrensschutz, nicht aber die Stoffe unmittelbar selbst. Die Patentrechtshistorie geht davon aus, dass die deutsche chemische Industrie auch deswegen zu voller Größe erblühte, da sie von dieser Situation zunächst profitierte: Sie konnte in Deutschland nachahmen, was andernorts geschützt war und vermied so lange Zeit eigene Entwicklungskosten. Dem absoluten Stoffschutz standen daher auch Teile der deutschen chemischen Industrie lange Zeit skeptisch gegenüber.Vgl. etwa Wolfgang Wimmer: „Wir haben fast immer was Neues“: Gesundheitswesen und Innovationen der Pharma-Industrie in Deutschland, 1880–1935, Schriften zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Band 43), Berlin 1994.

Als mit dem Aufkommen der Teerfarben aber auch in Deutschland immer mehr eigene Erfindungen gemacht wurden, wandelte sich diese Auffassung. Nun begehrten auch weite Kreise der deutschen chemischen Industrie die Einführung absoluten Stoffschutzes.John Joseph Beer: The Emergence of the German Dye Industry, Illinois studies in the social sciences (Vol. 44), Illinois 1959.Anthony S. Travis: The Rainbow Makers: The Origins of the Synthetic Dyestuffs Industry in Western Europe, Bethlehem/London/Toronto 1993.

Vor diesem Hintergrund begann die europäische, vor allem die deutsche chemische Industrie, zusammen mit der US-amerikanischen chemischen Industrie eine Lobbykampagne, die die gesetzgeberischen Zweifel am absoluten Stoffschutz zerstreuen sollte. Eine frühe Stufe dieser Kampagne war das Narrativ vom sog. Stoffschutzverbot. Es folgten die im Rahmen strategischer Prozessführung vor dem Reichsgericht erstrittenen Grundsatzentscheidungen zu den Stoffen Congoroth und Methylenblau. Vor allem letztere führte zum sog. mittelbaren Stoffschutz, der die Situation der chemischen Industrie partiell, aber noch nicht im gewünschten Umfang verbesserte. Dieser letzte Schritt wurde erst mit dem Vorabgesetz erreicht.

Literatur

Einzelnachweise

Kategorie:Privatrechtsgeschichte Privatrecht Kategorie:Rechtsquelle (20. Jahrhundert)