Die Kriegsdienstverordnung der Operationszone Alpenvorland (Verordnung über die Ableistung des Kriegsdienstes in der Operationszone Alpenvorland) wurde von Franz Hofer als Oberster Kommissar unter der Verordnungsnr. 30 am 6. November 1943 erlassen. Sie regelte die Kriegspflicht in den vom Deutschen Reich de facto annektierten italienischen Provinzen Bozen (Südtirol), Trient (Trentino) und Belluno.
Kriegsfreiwillige der Südtiroler Option Mit der Vereinbarung zwischen Italien und dem Deutschen Reich über die Option in Südtirol genügte ab August 1939 für Volksdeutsche aus Südtirol (und aus weiteren Optionsgebieten) eine einfache Erklärung auf den Verzicht der italienischen Staatsbürgerschaft zusammen mit der verbindlichen Auswanderungserklärung ins Deutsche Reich, um Einberufung und Wehrdienst beim italienischen Militär zu entgehen. Dies führte zu einer Spaltung in „Geher“ (Deutschlandoptanten) und „Dableiber“ (Italienoptanten). Mit dem deutschen Überfall auf Polen und der Propaganda des Völkischen Kampfring Südtirol kam es zu einer spontanen und großen Begeisterungswelle für das Deutsche Reich und die Wehrmacht. Etwa 2500 junge Männer meldeten sich 1939 freiwillig zum Eintritt in Wehrmacht oder SS. Das Wehrkreiskommando XVIII unterhielt ab 1939 eine Rekrutierungsdienststelle unter Leitung von Kurt Lüdecke. Ab Juni 1940 begann die Arbeitsgemeinschaft der Optanten für Deutschland mit der Erfassung wehrpflichtiger Optanten, die aber nur auf freiwilliger Basis und mit Zustimmung der italienischen Behörden einberufen werden konnten. Nach Unterzeichnung der Römischen Vereinbarungen zur Beschleunigung der Optantenumsiedlung war es ab August 1941 möglich noch nicht ausgewanderte Deutschlandoptanten direkt einzuziehen. Die Kriegsbegeisterung schwand während des Krieges, und nach der Einkesselung der 6. Armee in der Schlacht von Stalingrad setzte eine große Rekrutierungskampagne der Volksgruppenführung mit Unterstützung des prominenten SS-Offiziers Karl Nicolussi-Leck ein. Das Wehrkreiskommando beklagte aber im Mai 1943, dass meist „nicht besitzgebundene Elemente“ in die Streitkräfte eingetreten wären und die wertvollsten Südtiroler, die bodenständigen Bauern und Gastwirte, in der Heimat geblieben wären.
Kriegsdienstverordnung Nach dem Waffenstillstand von Cassibile und der Besetzung Italiens durch die Wehrmacht (Fall Achse) wurde im September 1943 die Operationszone Alpenvorland mit dem Obersten Kommissar Franz Hofer geschaffen. Unter einem formal-rechtlichen Anstrich wurde mit einer Reihe von Verordnungen des Kommissars die Wehrhoheit der Italienischen Sozialrepublik unterminiert und dadurch faktisch eine völkerrechtswidrige Mobilisierung des „Menschenpotentials“ in der besetzten Zone für die deutsche Kriegführung erreicht.
In Bozen wurde das Zentralmusterungsamt der Operationszone Alpenvorland unter SS-Standartenführer Egon Denz eingerichtet. Mit der Verordnung Nr. 30 vom 6. November 1943 über die Ableistung des Kriegsdienstes in der Operationszone wurden alle Männer der Jahrgänge 1924 und 1925 zum Kriegsdienst verpflichtet. Sie hatten zunächst die Wahl zur Ableistung bei der Organisation Todt, dem Südtiroler Ordnungsdienst, Sicherungsverbänden der Polizei, der Waffen-SS, Wehrmacht oder Verbänden der Italienischen Sozialrepublik. Mit der Reihung dieser Dienstmöglichkeiten wollte Hofer, dass die ausgehobenen Wehrpflichtigen in seiner Operationszone Dienst leisten. Tatsächlich wurden zunächst nur Deutschlandoptanten einberufen. Hitler verbot dann am 19. November 1943 für die Operationszone die Einziehung zum italienischen Militär. Als der Unmut über die Nichteinberufung der „Dableiber“ zu groß wurde, erfolgte mit der Verordnung Nr. 41 am 6. Januar 1944 auch eine Erfassung der „Dableiber“ und Italiener. Mit der Verordnung Nr. 52 vom 10. April 1944 wurden schließlich alle italienischen Staatsangehörigen der Jahrgänge 1894 bis 1926 zur Ableistung des Kriegsdienstes verpflichtet. Das Recht auf freie Wahl der Einheit war mittlerweile aufgehoben. Wer Musterung oder Einberufungsbefehl nicht nachkam, dem drohten Inhaftierung oder Todesstrafe und seinen Haushaltsmitgliedern die Sippenhaft. Die "Dableiber" wurden vor allem zu den Südtiroler Polizeiregimentern („Bozen“, „Brixen“, „Schlanders“ und „Alpenvorland“) eingezogen, wobei häufig fälschlicherweise "freiwillig" angegeben wurde, womit wahrscheinlich die völkerrechtswidrige Rekrutierung dieser italienischen Staatsbürger verschleiert werden sollte. Wie die konkrete Einberufung von nichtoptionsberechtigten Italienern erfolgte, ist nicht belegt. Sofern sie keine Freiwilligen waren, wurde der größte Teil wahrscheinlich nicht zum bewaffneten Dienst, sondern – wenn überhaupt – bei der Organisation Todt und gegen Kriegsende auch einige als Flakhelfer eingesetzt.
Im Herbst 1944 wurden alle „waffenfähigen“ Männer zwischen sechzehn und sechzig Jahren zum Deutschen Volkssturm eingezogen. Im Alpenvorland erfolgte die Einberufung zum Volkssturm durch das Bozener Zentralmusterungsamt und die Einheiten wurden auf Betreiben Hofers unter der ideologischen Traditionsbezeichnung Standschützenbataillone geführt.
Die kommissarischen Bürgermeister der Operationszone konnten Unabkömmlichkeitsstellungen aussprechen und so konnten unliebsame Personen an die Front geschickt werden, während andere dadurch vor dem Kriegseinsatz bewahrt blieben. Den Ortsgruppenleitern und Bürgermeistern wurde deshalb häufig vorgeworfen für Ein- bzw. Nichteinberufung verantwortlich zu sein, besonders wenn Angehörige an der Front gefallen waren.
Literatur
Einzelnachweise
Kategorie:Deutsche Besetzung Italiens 1943–1945 Kategorie:Geschichte Südtirols Kategorie:Geschichte des Trentino Kategorie:Wehrmacht Kategorie:Waffen-SS Kategorie:Historische Rechtsquelle (Italien) Kategorie:Wehrpflicht