Die Untersuchungshaft, kurz U-Haft, ist in Österreich eine freiheitsentziehende Maßnahme im Ermittlungsverfahren, die der Sicherung der Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung dient. Sie wird in der Strafprozessordnung (StPO) und im Falle Jugendlicher (14 bis 18 Jahre) bzw. junger Erwachsener (18 bis 21 Jahre) im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Die Untersuchungshaft dient nicht der Bestrafung und kann nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und durch Entscheidung des Gerichts aus den Gründen der Flucht-, Verabredungs-, Verdunkelungs-, Tatbegehungs- sowie Tatausführungsgefahr und nur für befristete Zeit – die sogenannte Haftfrist – verhängt werden.Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft, Österreich.gv.at

Zulässigkeit der Verhängung Die Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sind nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nur dann zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig, vom Gericht zur Sache und zu den Voraussetzungen der Untersuchungshaft vernommen worden ist und einer der im § 173 Abs. 2 StPO angeführten Haftgründe vorliegt. Ein Haftgrund liegt vor, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß wegen Art und Ausmaß der ihm voraussichtlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren versuchen ungeachtet des wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat gegen ihn geführten Strafverfahrens a.) eine strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Straftat mit schweren Folgen, b.) eine strafbare Handlung mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete strafbare Handlung, wenn er entweder wegen einer solchen Straftat bereits verurteilt worden ist oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden, c.) eine strafbare Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die ebenso wie die ihm angelastete strafbare Handlung gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist, oder d.) die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen.

Die sog. „bedingt obligatorische Untersuchungshaft“ musste gem. § 173 Abs. 6 StPO verhängt werden bei einem Verbrechen, bei dem nach dem Gesetz auf mindestens zehnjährige Freiheitsstrafe zu erkennen ist, „es sei denn, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, das Vorliegen aller im § 173 Abs. 2 angeführten Haftgründe sei auszuschließen.“ Diese Regelung hat der Verfassungsgerichtshof am 1. Dezember 2022 als verfassungswidrigen Verstoß gegen das Determinierungsgebot des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit aufgehoben.Verfassungsgerichtshof G 53/2022-17, 1. Dezember 2022 Rz. 17 ff., 21

Die U-Haft darf nicht angeordnet oder fortgesetzt werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache oder zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht oder ihr Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel, angeführt unter § 173 Abs. 5 StPO (Befolgen von Gelöbnissen oder Weisungen, Abnahme von Identitäts-, Kraftfahrzeugs- oder sonstigen Berechtigungsdokumenten, Bewährungshilfe, Sicherheitsleistung) oder § 173a StPO (Hausarrest), erreicht werden kann.§ 173a StPO Hausarrest

Nach § 173 Abs. 3 StPO ist Fluchtgefahr jedenfalls nicht anzunehmen, wenn der Beschuldigte einer Straftat verdächtig ist, die nicht strenger als mit fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, er sich in geordneten Lebensverhältnissen befindet und einen festen Wohnsitz im Inland hat, es sei denn, er habe bereits Vorbereitungen zur Flucht getroffen. Bei Beurteilung von Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs. 2 Z 3 fällt es besonders ins Gewicht, wenn vom Beschuldigten eine Gefahr für Leib und Leben von Menschen oder die Gefahr der Begehung von Verbrechen in einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung ausgeht. Im Übrigen ist bei Beurteilung dieses Haftgrundes zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert hat, dass sich die Verhältnisse, unter denen die dem Beschuldigten angelastete Tat begangen worden ist, geändert haben.

Die Untersuchungshaft darf nicht verhängt, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn die Haftzwecke auch durch eine gleichzeitige Strafhaft oder Haft anderer Art erreicht werden können. Im Fall der Strafhaft hat die Staatsanwaltschaft die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der Untersuchungshaft unentbehrlich sind. Wird die Untersuchungshaft dennoch verhängt, so tritt eine Unterbrechung des Strafvollzuges ein.

Eine Untersuchungshaft darf bei Personen unter 21 Jahren (Jugendliche und junge Erwachsene) grundsätzlich nur dann verhängt werden, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile für die Persönlichkeitsentwicklung und für das Fortkommen des Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat und zu der zu erwartenden Strafe steht. Muss eine Haft verhängt werden, so ist sie in einer besonderen Abteilung der Justizanstalt zu vollziehen. Bei Straftaten, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallen, darf über Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Jugendliche) keine Untersuchungshaft verhängt werden. Wenn der Zweck der Untersuchungshaft durch familienrechtliche Verfügungen, allenfalls in Verbindung mit einem gelinderen Mittel, erreicht werden kann oder bereits erreicht ist, müssen Jugendliche freigelassen werden. Jedenfalls ist ein Jugendlicher zu enthaften, wenn er sich schon drei Monate oder bei einem Verbrechen, das in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht fällt, schon ein Jahr in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Im zuletzt genannten Fall darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Wurde in einer Jugendstrafsache die Untersuchungshaft verhängt, gibt es die Möglichkeit einer Untersuchungshaftkonferenz bzw. Sozialnetzkonferenz. Voraussetzung dafür ist die Einwilligung des Beschuldigten. Ziel ist es, das soziale Umfeld des Beschuldigten bei der Überwindung seiner Krise und der Bearbeitung seiner Konflikte einzubinden. So soll verhindert werden, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht.§ 173 StPO ZulässigkeitJugendgerichtsgesetz 1988 § 35aVerhängung und Dauer der Untersuchungshaft

Vollzug Vom Vollzug einer Anordnung auf Festnahme hat die Kriminalpolizei die Staatsanwaltschaft und diese das Gericht unverzüglich zu verständigen, worauf der Beschuldigte ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden ab Festnahme in die Justizanstalt des zuständigen Gerichts einzuliefern ist. Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre, ist es zulässig, ihn der Justizanstalt eines unzuständigen Gerichts einzuliefern oder einer Krankenanstalt zu überstellen. In diesen Fällen kann das Gericht den Beschuldigten unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernehmen und ihm den Beschluss über die Untersuchungshaft auf gleiche Weise verkünden.

Hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten von sich aus festgenommen (§ 170 StPO), so hat sie ihn unverzüglich zur Sache, zum Tatverdacht und zum Haftgrund zu vernehmen. Sie hat ihn freizulassen, sobald sich ergibt, dass kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist. Kann der Zweck der weiteren Anhaltung durch gelindere Mittel erreicht werden, so hat die Kriminalpolizei dem Beschuldigten auf Anordnung der Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Weisungen zu erteilen, die Gelöbnisse entgegenzunehmen oder ihm Schlüssel, Dokumente etc. abzunehmen oder die aufgetragene Sicherheitsleistung einzuheben und ihn freizulassen. Die Ergebnisse der Ermittlungen samt den Protokollen über die erteilten Weisungen und die geleisteten Gelöbnisse sowie abgenommene Schlüssel, Dokumente etc. sind der Staatsanwaltschaft binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet das Gericht. Ist der Beschuldigte nicht freizulassen, so hat ihn die Kriminalpolizei ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme, in die Justizanstalt oder Krankenanstalt zu überstellen. Sie hat jedoch vor der Einlieferung rechtzeitig die Staatsanwaltschaft zu verständigen. Erklärt diese, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, so hat die Kriminalpolizei den Beschuldigten sogleich freizulassen. Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Freilassung des Beschuldigten unter Angabe der hierfür maßgeblichen Gründe und der dem Beschuldigten auferlegten gelinderen Mittel sogleich zu verständigen. Diese Verständigung obliegt der Staatsanwaltschaft, wenn sie nach Einlieferung in die Justizanstalt erklärt, keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft zu stellen, im Übrigen jedoch der Kriminalpolizei.§ 172 StPO Durchführung

Jede festgenommene Person muss binnen 48 Stunden vom Richter vernommen werden. Zu Beginn der Vernehmung muss der Richter den Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen informieren. Nach der Vernehmung muss der Richter sofort entscheiden, ob der Beschuldigte freigelassen wird oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Während der Untersuchungshaft ist der Festgenommene im Gefangenenhaus eines Landesgerichtes untergebracht.Verhängung und Dauer der Untersuchungshaft

Dauer Bis zum Beginn der Hauptverhandlung darf die Untersuchungshaft folgende Fristen nicht übersteigen: zwei Monate, wenn der Beschuldigte nur aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr sechs Monate, wenn er wegen des Verdachts eines Vergehens ein Jahr, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens zwei Jahre, wenn er wegen des Verdachts eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, angehalten wird

Über sechs Monate hinaus darf die Untersuchungshaft nur dann aufrechterhalten werden, wenn dies wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Ermittlungen im Hinblick auf das Gewicht des Haftgrundes unvermeidbar ist. Muss ein wegen Fristablaufs freigelassener Angeklagter zum Zweck der Durchführung der Hauptverhandlung neuerlich in Haft genommen werden, so darf dies jeweils höchstens für die Dauer von sechs weiteren Wochen geschehen.§ 178 StPO Höchstdauer der Untersuchungshaft Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens (Beschleunigungsgebot nach § 9 StPO).§ 9 StPO Beschleunigungsgebot

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