Die lex Vatinia de imperio Caesaris (gelegentlich: lex Vatinia de provincia Caesaris) war ein Gesetz von Ende März 59 v. Chr., das auf Betreiben des namengebenden Volkstribunen Publius Vatinius erging. Nach Auskunft Ciceros, der in seiner Rede In Vatinium verschiedene Missetaten des Vatinius anprangerte, war dieser bekannt für seine teils gewaltsam herbeigeführte legislatorische Unterstützung Caesars und seiner Kollegen aus dem ersten Triumvirat.Cicero, In Vatinium 21–22 und 24.
Das Gesetz legte fest, dass Caesar, der selbst in dem Jahr in das Amt des Konsuls getreten war, für die Dauer von fünf Jahren überdies prokonsularische Amtsbefugnisse über die Provinzen Gallia cisalpina (heutiges Oberitalien) und Illyrien (westlicher Balkan) erhielt.Johannes Michael Rainer: Loretana De Libero, Obstruktion. Politische Praktiken im Senat und in der Volksversammlung der ausgehenden römischen Republik, 50—49 v. Chr. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Romanistische Abteilung), Band 112, Heft 1, 1995, S. 533–535, hier S. 535. Eine räumliche Verbindung zum freien Teil Galliens, das Caesar zu erobern gedachte und schließlich im Gallischen Krieg (58 bis 51/50 v. Chr.) auch unterwarf, bestand damit noch nicht. Erst als Caecilius Metellus, Statthalter der Provinz Gallia Narbonensis (heutiges Südfrankreich), kurz darauf im April des Jahres überraschend starb, erwirkte Caesar einen Senatsbeschluss (beantragt von Pompeius), der ihm auch diese Provinz noch in der ersten Jahreshälfte des gleichen Jahres prokonsularisch übertrug.
Möglicherweise unter dem Vorwand, den Haeduern Hilfe leisten zu wollen,Caesars Kommentierungen zum Krieg gegen die Helvetier und den Germanen Ariovist (58 v. Chr.), in: De bello Gallico 1,35,4. brach der machtbewusste und ehrgeizige Caesar schon im Folgejahr klassische republikanische Konventionen, wonach unrechtmäßiges Kriegsverhalten zu unterlassen war, um über die Nordgrenze seines Territoriums Gallia Narbonensis, den – ihrerseits bedrängten – Helvetiern nachzustellen und sie bei Bibracte zu schlagen und zurückzudrängen. Damit war die Ursache des Gallischen Kriegs gesetzt.
Kraft einer lex Pompeia Licinia, die noch vor Fristablauf durch die Konsuln Pompeius und Licinius im Jahr 55 v. Chr. beantragt worden war (vgl. auch Leges Pompeiae), wurde die Statthalterschaft aus der lex Vatinia de imperio Caesaris dann nochmals um fünf JahreStellvertretend, Cicero, Epistulae ad Atticum 7,7,6. und 9,4; Velleius Paterculus, 2,46,2; Sueton, De vita Caesarum 24; eine andere Auffassung vertrat wohl Cassius Dio, 39, 33, der von 3 Jahren ausging. (bis März 49 v. Chr.) verlängert. Caesar hatte sich zu diesem Zeitpunkt in Gallien deutlich etabliert und führte Unterwerfungsfeldzüge gegen die Gallier sowie Flottenexpeditionen nach Britannien.
Literatur Klaus Bringmann: Geschichte der römischen Republik. Von den Anfängen bis Augustus. C. H. Beck, München 2002, ISBN 3-406-49292-4 (Rezension von Manfred Clauss). S. 322–323. Franz Fischer: Caesars Griff nach Gallien. In: Klio, Band 91, Heft 2, 2009, S. 435–442, hier S. 438–440.
Anmerkungen
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