Der Eden-Palast-Prozess war ein politischer Strafprozess in der Zeit der Weimarer Republik. Er wurde im Mai 1931 vor dem Landgericht Berlin verhandelt und hatte einen Überfall von SA-Angehörigen auf eine Veranstaltung des Arbeiterwander-Geselligkeitsvereins Falke im Berliner Tanzlokal Eden-Palast im November 1930 zum Gegenstand. Er wird historisch vor allem deshalb als bedeutend angesehen, weil der Rechtsanwalt Hans Litten als Vertreter der Nebenkläger den NSDAP-Vorsitzenden Adolf Hitler während des Prozesses in den Zeugenstand rief und einem politischen Kreuzverhör unterzog, in dem er die Methoden der NSDAP auf dem Weg zur Machtergreifung aufdecken wollte.
Der Vorfall Am 22. November 1930 überfiel ein Kommando aus SA-Leuten des Berliner SA-Sturms 33 („Mördersturm“) das Tanzlokal Eden in Berlin-Charlottenburg, in dem vorwiegend linksgerichtete Arbeiter verkehrten. Bei dem Angriff wurden mehrere Gäste schwer verletzt, zum Teil durch Schüsse.
Der Prozess Der Prozess wurde vom 8. [?] April bis 19. Mai 1931 vor dem Landgericht Berlin III verhandelt und zog sich über eine Zeitspanne von knapp rund sechs Wochen. Den Vorsitz führte Landgerichtsdirektor Kurt Ohnesorge. Als Ankläger fungierte Staatsanwaltschaftsrat Paul Stenig. Die Verteidigung wurde von den Rechtsanwälten Becker und Kamecke übernommen. Als Nebenklägervertreter der verletzten Arbeiter nahm Rechtsanwalt Hans Litten an dem Prozess teil.
Angeklagt waren die folgenden vier SA-Angehörigen: Der Hausdiener Konrad Stief (* 11. September 1908 in Förstchen, Kreis Neumarkt) wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schweren Landfriedensbruchs und unbefugten Waffenbesitzes der Mechaniker Rudolf Wesemann (* 24. Dezember 1905 in Oberlößnitz; † 23. Januar 1962 in BuckowStandesamt Neukölln: Sterberegister für das Jahr 1962, Sterbeurkunde Nr. 302/1962.) wegen versuchten Totschlags und schweren Landfriedensbruchs der Maurer Max Liebscher (* 6. Februar 1909 in Charlottenburg; † 24. Juni 1983 in Berlin-CharlottenburgStandesamt Charlottenburg von Berlin: Sterbeurkunde Nr. 1646/1983.) wegen schweren Landfriedensbruchs der Kaufmann Albert Berlich (* 11. Januar 1889 in Halle; † 11. Juni 1968 in Berlin-BritzStandesamt Neukölln: Sterberegister für das Jahr 1968, Sterbeurkunde Nr. 1969.) wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Die Strafanträge der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagten lauteten auf fünfeinhalb Jahre Zuchthaus für Stief, 5 Jahre Zuchthaus für Wesemann, gegen Liebscher zweieinhalb Jahre Gefängnis und gegen Berlich auf 2 Jahre Gefängnis.Anträge im Eden-Prozess, in: Hamburger Echo vom 13. Mai 1931.
Staatsanwaltschaftsrat Stenig führte in seinem Plädoyer aus, dass „der Staat solchen Burschen durch exemplarische Strafen die Bedeutung des Wertes von Menschenleben beibringen müsse, wenn der Staat des Rowdytums anders nicht Herr werden kann“. Als Zeugen wurden u. a. NSDAP-Chef Adolf Hitler, der frühere Oberkommandierende der ostdeutschen SA, OSAF-Stellvertreter Ost Walther Stennes, und der ehemalige Führer des Berliner Gausturms Ernst Wetzel vernommen. Die Angeklagten behaupteten jeweils, erst zu der Schießerei im Eden-Palast hinzugekommen zu sein, als das blutige Geschehen dort bereits im Gang gewesen sei.
Hitlers Kreuzverhör durch Litten Öffentliche Aufmerksamkeit erregte insbesondere die Vernehmung von Hitler durch Litten: Der Anwalt war bestrebt, während des Prozesses nachzuweisen, dass der Überfall vom November keine spontane Tat eigenmächtig handelnder SA-Angehörigen gewesen war, sondern dass es sich bei ihr um einen planmäßig durchgeführten Terrorakt handelte, der Bestandteil einer von der NSDAP-Führung initiierten Taktik war, um den bestehenden Staat durch Terroraktionen systematisch zu destabilisieren.Vgl. Auszüge aus der Befragung bei Cord Brügmann: Unvergessener Anwalt: Vor 60 Jahren starb der Rechtsanwalt Hans Litten im Konzentrationslager Dachau. Anwaltsblatt 1998, S. 75–81, S. 78. Um den NSDAP-Führer und seine seit 1930 wiederholt beschworene Versicherung, dass er ausschließlich mit legalen Mitteln um die Macht im Staat kämpfe, zu desavouieren, konfrontierte Litten Hitler im Kreuzverhör mit radikalen Aufrufen und Propagandabroschüren seiner Partei. Auf diese Weise deckte er Widersprüche zwischen seiner Legalitätsrhetorik und der Propaganda sowie dem praktischen Agieren seiner Partei auf. Im Ergebnis konnte Litten gerichtsöffentlich nachweisen, dass die NS-Führung politisch eine doppelbödige Taktik zur Verwirklichung ihrer Machtambitionen verfolgte, bei der die legale Komponente (Partizipation an Wahlen und parlamentarische Tätigkeit) mit illegaler Gewalt (in Form von Gewalt- und Terrormaßnahmen, die die Straßenkampforganisationen der Partei ins Werk setzten) Hand in Hand ging.
Das Urteil Das Urteil wurde am 19. Mai 1931 verkündet: Wesemann wurde freigesprochen, die übrigen Angeklagten wurden wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit schwerem Hausfriedensbruch jeweils zu Haftstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.Christoph Mauntel: Litten und Hitler – der Edenpalast-Prozess vor dem Landgericht Berlin: Wie ein 27 Jahre alter Rechtsanwalt am 8. Mai 1931 die wahren Ziele Adolf Hitlers aufdeckte. Anwaltsblatt 2013, S. 832–839, S. 837. Littens Revision zum Reichsgericht wurde verworfen.Christoph Mauntel: Litten und Hitler – der Edenpalast-Prozess vor dem Landgericht Berlin: Wie ein 27 Jahre alter Rechtsanwalt am 8. Mai 1931 die wahren Ziele Adolf Hitlers aufdeckte. Anwaltsblatt 2013, S. 832–839, S. 838.
Laut Urteilsbegründung konnte den Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass sie selbst die im Eden-Palast gefallenen Schüsse abgegeben hätten. Sie seien aber willens gewesen, dem oder den Schießenden physisch Beistand bei seinem Tun zu leisten. Strafmildernd wurde berücksichtigt, dass die Angeklagten vielleicht geglaubt hätten, sich gegen Angreifer wehren zu müssen. Es müsse aber betont werden, dass sie nicht davor zurückgeschreckt hätten, einen Überfall auf eine harmlose Tanzgesellschaft zu begehen. Auch eine Überzeugungstäterschaft der Angeklagten verneinte das Gericht.
Während der Verlesung der Urteilsgründe durch den Gerichtsvorsitzenden kam es zu einem dramatischen Intermezzo: Der Angeklagte Berlich unterbrach den Gerichtsvorsitzenden mehrfach, während er seine Begründung vortrug, in höchster Erregung mit Rufen wie „Sie lügen ja!“, „Das ist ja eine Gemeinheit!“, „Schwindel und Betrug!“. Schließlich trank Berlich ein Glas Wasser, in das er sich ein grünliches Pulver geschüttet hatte und bekam einen schweren Anfall: Er warf sich laut brüllend auf den Fußboden, schlug auf seinen Verteidiger und auf die herbeieilenden Justizwachtmeister ein und versuchte ein Taschenmesser aus der Tasche zu ziehen, das man kurzzeitig für einen Revolver hielt. Einem Pressebericht zufolge schwang Berlich das Messer sogar und rief etwas, wie: „Hier, das Messer lasse ich mir nicht aus der Hand nehmen, das gehört mir, ich werde es mir in die Brust stoßen.“ Aufgrund der durch Berlichs Agieren verursachten allgemeinen Erregung sprangen die meisten Personen im Saal von ihren Plätzen auf und es kam zu einem wilden Gerangel, bis es gelang den tobenden Berlich zu überwältigen und ihm das Messer zu entwinden und ihn aus dem Gerichtssaal zu entfernen. Die Sitzung wurde unterbrochen und ein Arzt herbeigerufen. Die Urteilsverkündung wurde dann in seiner Abwesenheit vorgenommen. Viele Beobachter waren der Meinung, dass Berlich seinen „spontanen“ Wutausbruch genau vorbereitet hatte.Urteil im Charlottenburger Mordschützenprozess, in: Hamburger Echo vom 20. Mai 1931 (Abendausgabe); Zwischenfall im Berliner Landgericht, in: Bochumer Anzeiger und Generalanzeiger vom 23. Mai 1931
Rezeption Das Echo auf den Prozess und das Urteil in der zeitgenössischen Presse fielen größtenteils entsprechend der politischen Ausrichtung der kommentierenden Zeitungen aus.
Das sozialdemokratische Hamburger Echo war mit Blick auf das Urteil, das am Ende des Prozesses stand, der Meinung, dass dieses „zu schwersten Bedenken“ herausfordern müsse. Es sei in Bezug auf Stief, Liebscher und Berlich ein „offensichtliches Verlegenheitsurteil“ und in Bezug auf Wesemann stelle es sogar einen „glatten Fehlspruch“ dar. Da Wesemann von zahlreichen Zeugen auf das schwerste belastet worden sei, müsse er als einer der „gewalttätigsten Hauptakteure des mörderischen Überfalls“ angesehen werden. Das Gericht hatte Aussagen von Zeugen, die Wesemann als Schützen wiedererkannten, mit der Begründung verworfen, dass diese beeinflusst ausgesagt hätten."Urteil im Charlottenburger Mordschützenprozess", in: Hamburger Echo vom 20. Mai 1931 (Abendausgabe).
Die katholische Zeitung Germania bedauerte in ihrer Berichterstattung, dass der Prozess „in die Kategorie der leider alltäglichen Prozesse gegen politisches Rowdytum“ gehören würde. Für die Öffentlichkeit hielt das Blatt den Prozess von Interesse, weil Hitler in ihm „in vielen Wiederholungen eine Wiederholung“ seines im Vorjahr in Leipzig beschworenen Bekenntnisses zur Legalität dargeboten habe sowie weil er das erste persönliche Zusammentreffen von Hitler und seinem am 1. April 1931 abgesetzten SA-Chef für Ostdeutschland, Stennes, seit dessen Absetzung gebracht habe, wenngleich das von vielen erhoffte Rededuell Hitler-Stennes im Gerichtssaal ausgeblieben sei.
Presseberichterstattung (Auswahl)
„Hitler ist zu weit gegangen. Zu viel Legalität. Die nationalsozialistischen Führer werden nervös“ in: Berliner Tageblatt vom 9. Mai 1931. „Der Nazi-Überfall auf Tanzpalast "Eden"“, in: Germania vom 12. Mai 1931.
Literatur Benjamin Carter Hett: Crossing Hitler. The Man Who Put the Nazis on the Witness Stand. Oxford University Press, 2008, ISBN 978-0-19-974378-0.
Einzelnachweise
Kategorie:Gerichtsprozess (20. Jahrhundert) Kategorie:Berlin in der Weimarer Republik Kategorie:Ereignis 1931 Kategorie:Sturmabteilung Kategorie:Adolf Hitler