Die negative Abfindungsversicherung, auch Nichtabfindungsversicherung, bezeichnet die einseitige Erklärung eines aus einer Kommanditgesellschaft ausscheidenden Kommanditisten gegenüber dem Registergericht, dass er für sein Ausscheiden keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen erhalten hat. Die Registergerichte verlangen aufgrund gewohnheitsrechtlicher Praxis die Abgabe einer negativen Abfindungsversicherung, wenn der derivative Erwerb eines Kommanditanteils im Wege der Sonderrechtsnachfolge zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.BGH, Beschluss vom 19. September 2005 – II ZB 11/04, NJW-RR 2006, 107, 108 Ob eine negative Abfindungsversicherung auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 erforderlich ist, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.Kritisch Krafka, ZPG 2024, 53, 54 Rn. 9 ff. Das OLG München hat im Jahr 2026 das Erfordernis einer Abfindungsversicherung verneint.OLG München, Beschluss vom 23. Februar 2026 – 31 Wx 294/24 e, BeckRS 2026, 2620, Rn. 9 ff.
Hintergrund und Anforderungen Veränderungen in der Gesellschafterstruktur einer Kommanditgesellschaft müssen in das Handelsregister eingetragen werden.Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Auflage 2024, § 162 HGB, Rn. 9. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts regelte das Handelsgesetzbuch lediglich den Fall, dass ein Gesellschafter aus der Kommanditgesellschaft ausscheidet und ein anderer Gesellschafter in diese eintritt. In diesem Fall geht der ursprüngliche Gesellschaftsanteil unter und für den neu eintretenden Gesellschafter entsteht ein neuer Anteil.Grüneberg in MüKo-HGB, § 173 HGB, 6. Auflage 2026, Rn. 19. Spätestens seit einer Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1944RG, Beschluss vom 30. September 1944 – GSE 39/1943, DNotZ 1944, 195. ist jedoch gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass ein Kommanditanteil auch im Wege der Sonderrechtsnachfolge übertragen werden kann. In diesem Fall übernimmt der Erwerber den Anteil des Veräußerers. Die Unterscheidung ist vor allem aus haftungsrechtlicher Sicht relevant.BayObLG, Beschluss vom 10. Dezember 1982 – BReg. 3 Z 98/82, BeckRs 1982, 31369929 Damit für den Rechtsverkehr ersichtlich ist, dass eine solche Sonderrechtsnachfolge stattgefunden hat, wird die Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister eingetragen. Beispiel: A ist Kommanditist der X-KG. Er verkauft seinen Kommanditanteil an B. Damit der Rechtsverkehr erkennen kann, dass nicht A ausgetreten und B eingetreten ist, sondern B den Kommanditanteil von A übernommen hat, trägt das Registergericht einen Sonderrechtsnachfolgevermerk in das Handelsregister ein. Damit das Registergericht einen Sonderrechtsnachfolgevermerk eintragen darf, muss es sich im Wege der Amtsermittlung nach FamFG vergewissern, dass tatsächlich ein derivativer Erwerb stattgefunden hat. Nach verbreiteter Auffassung in der Rechtsprechung besteht das charakteristische Unterscheidungsmerkmal darin, dass der ausscheidende Gesellschafter beim Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge keine Abfindung für seinen Gesellschaftsanteil erhält.Mit weiteren Nachweisen Eberl in Heidel/Schall, HGB, 4. Auflage 2024, Rn. 19. Aus diesem Grund verlangen die Registergerichte seit der Leitentscheidung des Reichsgerichts grundsätzlich die Abgabe einer negativen Abfindungsversicherung. Diese ist von den Gesellschaftern grundsätzlich persönlich abzugeben. Sie ist nicht zwingend erforderlich; der Nachweis der Sonderrechtsnachfolge kann auch mit anderen Mittel erbracht werden.
Kritik Die negative Abfindungsversicherung sah sich bereits früher umfangreicher Kritik seitens der Rechtswissenschaft ausgesetzt.Leo/John, NZG 2021, 1628 ff. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertreten, dass eine negative Abfindungsversicherung nicht mehr erforderlich sei.Krafka, ZPG 2024, 53, 54 Rn. 9 ff. Zur Begründung wird angeführt, dass sie früher nur deshalb verlangt worden sei, weil der Erwerb im Wege der Sonderrechtsnachfolge einen gesetzlich nicht geregelten Ausnahmefall dargestellt habe und das Registergericht deshalb erhöhte Anforderungen an die Sachaufklärung habe stellen müssen. Der Gesetzgeber habe diese Form des Erwerbs inzwischen jedoch in BGB geregelt. Dem Institut der negativen Abfindungsversicherung sei damit die Grundlage entzogen worden. Dieser Auffassung hat sich das OLG München im Jahr 2026 angeschlossen.
Einzelnachweise
Kategorie:Gesellschaftsrecht (Deutschland) Kategorie:Freiwillige Gerichtsbarkeit (Deutschland)