Die Volksabstimmung über die einmalige Verlängerung der Wahlperiode in Baden vom 18. November 1951 war ein obligatorisches Referendum. Es war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 1951 die außerordentliche Verlängerung der Legislaturperiode des Badischen Landtags durch das vom Deutschen Bundestag im April 1951 beschlossene „Erste Neugliederungsgesetz“ für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. Die erste ordentliche Legislaturperiode des Badischen Landtags hatte bereits am 29. Mai 1947 geendet.
Im Referendum nahm eine große Mehrheit von 81,1 % der gültig Abstimmenden die Verfassungsänderung an. In den offiziellen Texten wurden verschiedene Begrifflichkeiten synonym verwendet. So war in der Verfassung von Volksabstimmung die Rede, während auf den Stimmzetteln von einem Volksentscheid gesprochen wurde.
Hintergrund
Der ganze Vorgang stand im Zusammenhang mit der Frage der möglichen Gründung eines Südweststaats beziehungsweise der Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg (einschließlich der Hohenzollernschen Lande), das neben Württemberg-Hohenzollern auch die beiden Länder Württemberg-Baden und Baden betraf. Infolge der Besatzungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die von den Nationalsozialisten zu reinen Verwaltungseinheiten reduzierten Länder Republik Baden und Volksstaat Württemberg nicht wieder als staatliche Gebilde hergestellt. Vielmehr wurden auf ihrem Gebiet, unter Einschluss der ehemals zum Freistaat Preußen gehörenden Hohenzollernschen Lande, drei neue Länder geschaffen: Württemberg-Hohenzollern (Süd-Württemberg und Hohenzollernsche Lande), Württemberg-Baden (Nord-Württemberg und Nord-Baden) sowie Baden (Süd-Baden).
Dieser Zustand wurde allgemein und über alle politischen Lager hinweg als nicht wünschenswert betrachtet. Ab Sommer 1948 begannen die drei Länderregierungen über die Frage einer Neugliederung des deutschen Südwestens in ernsthafte Verhandlungen miteinander zu treten. Die Regierungen von Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bevorzugten dabei die Vereinigung zu einem Südweststaat, die Regierung in Baden hingegen strebte die arrondierte Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg an. Die Gegensätze schienen unüberbrückbar, sodass zunächst keine Einigung erzielt werden konnte.
Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes im Jahr 1949 hatten Abgeordnete aus dem deutschen Südwesten kurz vor Ende der Beratungen noch den Artikel 118 aufnehmen lassen. Dieser forderte die drei südwestlichen Länder erneut zu einer einvernehmlichen Einigung in der Neugliederungsfrage auf, behielt dem Bundestag jedoch das Recht vor, im Falle des Ausbleibens selbst aktiv zu werden. Als Ausweg aus der Pattsituation einigten sich die drei Regierungen auf eine „informatorische“ Volksbefragung, die im September 1950 eine sehr große Mehrheit in Nord- und Süd-Württemberg für den Südweststaat, eine weniger stark ausgeprägte Mehrheit für den Südweststaat in Nord-Baden, jedoch eine knappe Mehrheit für die Wiederherstellung der alten Länder in Süd-Baden erbrachte.
Der Weg zur Volksabstimmung Das Erste und Zweite Neugliederungsgesetz Da in der Folge der Volksbefragung erneut keine Einigung zwischen den Regierungen in Stuttgart, Tübingen und Freiburg erzielt werden konnte, ergriffen verschiedene Bundestagsabgeordnete aus dem deutschen Südwesten die Initiative. Im Ergebnis wurden am 25. April 1951 zwei „Gesetze zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes“ beschlossen (das sogenannte Erste und Zweite Neugliederungsgesetz). Während das Zweite Gesetz eine verbindliche Volksabstimmung in den drei Ländern zur Lösung der Neugliederungsfrage regelte, enthielt das Erste Gesetz lediglich die Bestimmungen zur Verlängerung der Wahlperioden in Württemberg-Hohenzollern und Baden.
Hintergrund für das Erste Neugliederungsgesetz war, dass im Mai 1947 die erste Legislaturperiode der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern endete und Neuwahlen nötig gewesen wären. Angesichts der absehbaren Gebietsänderungen in den drei südwestdeutschen Ländern – die Volksabstimmung sah nur einen Südweststaat oder die Wiederherstellung der alten Länder vor, eine Beibehaltung des Status quo war hingegen ausgeschlossen – erschien es nicht sinnvoll, nur wenige Monate vor dieser Richtungsentscheidung Parlamente und Regierungen neu zu bestimmen. Vielmehr wurde personelle Kontinuität als wichtige Erfolgsbedingung für einen guten Übergang in die eine oder andere Richtung angesehen, zumal die Verlängerung der Wahlperiode nur einige Monate betragen sollte.
Tatsächlich hatte der Badische Landtag sich mit dieser Problematik bereits in seiner 10. Sitzung der 4. Sitzungsperiode am 28. Februar 1951 beschäftigt. In dieser Sitzung war bei nur einer Gegenstimme (vom Abgeordneten Max Faulhaber, KPD) eine Ergänzung der Landesverfassung beschlossen worden. Der neue Artikel 126a sollte folgenden Wortlaut erhalten:
Da in Baden alle Verfassungsänderungen durch das Stimmvolk zu bestätigen waren, hätte für das Inkrafttreten der vom Landtag beschlossenen Änderung ein Referendum abgehalten werden müssen. Hier war bereits der 8. April 1951 bestimmt worden.Badische Staatskanzlei: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 44. Da nun wiederum der Bundestag das Erste Neugliederungsgesetz und damit die Verlängerung der Wahlperioden der Landtage vor deren tatsächlichem Ende beschloss, erschien die vom Badischen Landtag beschlossene Verfassungsänderung hinfällig. Sie wurde daher gar nicht erst der Volksabstimmung unterzogen und konnte dadurch auch keine Gültigkeit erlangen.
Badens Verfassungsklage mini|Stimmzettel des Verfassungsreferendums Obwohl das Vorgehen bezüglich der Verlängerung der Legislaturperioden in einvernehmlicher Absprache zwischen dem Bundestag und den Landtagen der Länder Baden und Württemberg-Hohenzollern erfolgte, reichte das Land Baden noch im Mai 1951 Verfassungsbeschwerde gegen beide Neugliederungsgesetze ein. Die Behandlung der beiden Gesetze wurde das allererste Verfahren, das das überhaupt erst am 8. September 1951 berufene Bundesverfassungsgericht zu behandeln hatte. Zunächst verschob es per einstweiliger Anordnung die vom Bundestag für Mitte September 1951 angesetzte Volksabstimmung im Südwesten. Am 23. Oktober 1951 fällte es dann sein Urteil.
Während es am Zweiten Neugliederungsgesetz nur einzelne Passagen kritisierte, die Volksabstimmung aber im Grundsatz in der beschriebenen Form für zulässig hielt, erklärte es das Erste Neugliederungsgesetz hingegen für verfassungswidrig und nichtig. Der Bundesgesetzgeber habe kein Recht, in dieser Form in die Ausgestaltung der Demokratie in den Ländern einzugreifen. Der Tenor des Urteils betreffend das Erste Neugliederungsgesetz lautete:
Damit wurde klar, dass die allseits für sinnvoll erachtete einmalige Verlängerung der Legislaturperiode der Landtage in Württemberg-Hohenzollern und Baden ausschließlich durch eine entsprechende Verfassungsänderung in den beiden Ländern selbst geschehen konnte. Beide Landesverfassungen sahen für alle Verfassungsänderungen zwingend die Zustimmung des Stimmvolks in einer direktdemokratischen Abstimmung, also obligatorische Referenden, vor.
Verfassungsänderung in Baden In Baden bestand die besondere Situation, dass der Landtag am 28. Februar 1951 eine entsprechende Verfassungsänderung zur Verlängerung der Wahlperiode als Artikel 128a bereits beschlossen hatte, der Beschlussvorgang jedoch aufgrund der damals auf unbestimmte Zeit verschobenen Volksabstimmung nicht beendet worden war. Mit Verkündung vom 2. November wurde diese Volksabstimmung nun auf den 18. November 1951 festgesetzt.Badische Staatskanzlei: Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt, S. 182.
Volksabstimmung Die Volksabstimmung über die Ergänzung des Artikels 128a in der Landesverfassung wurde am 18. November 1951 durchgeführt. Es war das erste und einzige obligatorische Referendum in der Geschichte des Landes Baden. Bei dem Plebiszit über die Verfassungsänderung entschied die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Von den etwa 880.000 Stimmberechtigten gaben 162.291 (> 18 %) gültige Stimmen ab. Da weder die exakte Zahl der Stimmberechtigten noch die Zahl der ungültigen Stimmen veröffentlicht wurde, kann die Stimmbeteiligung nicht ermittelt werden. Von den Abstimmenden unterstützte eine große Mehrheit (81,1 %) die Verfassungsänderung.
Amtliches Endergebnis der Volksabstimmung zur Verlängerung der Wahlperiode vom 18. November 1951 in BadenBadische Staatskanzlei: Bekanntmachung über das Ergebnis des Volksentscheids Gebiet Stimmberechtigte(a) Abstimmende(b) ungültigeStimmen (c) gültigeStimmen Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) etwa 880.000 unbekannt unbestimmbar unbekannt unbestimmbar 162.291 unbestimmbar 131.632 81,11 % 30.659 18,89 %
Folgen Mit der Annahme im Referendum trat die Verlängerung der Wahlperiode am 18. November 1951 in Kraft. Der infolge der Verfassungsklage Badens herbeigeführte verfassungswidrige Zustand eines nicht mehr legitimierten Landesparlaments war damit zunächst geheilt.
Da sich wenige Wochen später bei der gleichzeitigen Abstimmung über die Gebietsneugliederung die geforderte Mehrheit für die Gründung des Südweststaats ausgesprochen hatte, begann wenige Wochen später der sogenannte Prozess der Überleitung. Am 9. März 1952 wurde die verfassungsgebende Landesversammlung des künftigen Südweststaats gewählt.
Da laut der geänderten Verfassung die Wahlperiode jedoch am 31. März 1952 endete, zu diesem Zeitpunkt jedoch der Südweststaat noch nicht gegründet war, entspann sich in der Sitzung vom 19. März 1952 noch einmal eine Debatte, ob eine weitere Verlängerung der Legislaturperiode notwendig sei. Letztlich fasste der Landtag auf Antrag der Staatsregierung mit den Stimmen der Fraktionen CDU und SPD den pragmatischen Entschluss, dass der Badische Landtag auch für die absehbar wenigen verbleibenden Wochen nach dem 31. März noch rechtmäßig tagen dürfe.
Am 25. April 1952 wurde das Land Baden-Württemberg gegründet. Am 17. Mai 1952 beschloss die Landesversammlung das sogenannte Überleitungsgesetz, mit dem die Landtage in Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern aufgehoben wurden. Der Badische Landtag trat am 30. Mai 1952 mit seiner 33. Sitzung in der vierten Sitzungsperiode das letzte Mal zusammen und beging feierlich seine Auflösung.
Siehe auch Direkte Demokratie in Deutschland Liste der Plebiszite in Deutschland
Literatur
Weblinks
Einzelnachweise
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