Die Volksabstimmung über die einmalige Verlängerung der Wahlperiode in Württemberg-Hohenzollern vom 9. Dezember 1951 war ein obligatorisches Referendum. Es war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 23. Oktober 1951 die außerordentliche Verlängerung der Legislaturperiode des Landesparlaments von Württemberg-Hohenzollern durch das vom Deutschen Bundestag im April 1951 beschlossene „Erste Neugliederungsgesetz“ für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. Die erste ordentliche Legislaturperiode des Landtags für Württemberg-Hohenzollern hatte bereits am 18. Mai 1947 geendet.
Im Referendum nahm eine sehr große Mehrheit von 90,1 % der gültig Abstimmenden die Verfassungsänderung an. Das Referendum wurde zeitgleich mit der Volksabstimmung über die Neugliederung des Südwestens abgehalten, bei der sich eine noch etwas größere Mehrheit von 91,4 % des Stimmvolks von Württemberg-Hohenzollern für die Gründung eines Südweststaats aussprach.
Hintergrund
Der ganze Vorgang stand im Zusammenhang mit der Frage der möglichen Gründung eines Südweststaats beziehungsweise der Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg (einschließlich der Hohenzollernschen Lande), das neben Württemberg-Hohenzollern auch die beiden Länder Württemberg-Baden und Baden betraf. Infolge der Besatzungspolitik nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die von den Nationalsozialisten zu reinen Verwaltungseinheiten reduzierten Länder Republik Baden und Volksstaat Württemberg nicht wieder als staatliche Gebilde hergestellt. Vielmehr wurden auf ihrem Gebiet, unter Einschluss der ehemals zum Freistaat Preußen gehörenden Hohenzollernschen Lande, drei neue Länder geschaffen: Württemberg-Hohenzollern (Süd-Württemberg und Hohenzollernsche Lande), Württemberg-Baden (Nord-Württemberg und Nord-Baden) sowie Baden (Süd-Baden).
Dieser Zustand wurde allgemein und über alle politischen Lager hinweg als nicht wünschenswert betrachtet. Ab Sommer 1948 begannen die drei Länderregierungen über die Frage einer Neugliederung des deutschen Südwestens in ernsthafte Verhandlungen miteinander zu treten. Die Regierungen von Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern bevorzugten dabei die Vereinigung zu einem Südweststaat, die Regierung in Baden hingegen strebte die arrondierte Wiederherstellung der alten Länder Baden und Württemberg an. Die Gegensätze schienen unüberbrückbar, sodass zunächst keine Einigung erzielt werden konnte.
Bei der Ausarbeitung des Grundgesetzes im Jahr 1949 hatten Abgeordnete aus dem deutschen Südwesten kurz vor Ende der Beratungen noch den Artikel 118 aufnehmen lassen. Dieser forderte die drei südwestlichen Länder erneut zu einer einvernehmlichen Einigung in der Neugliederungsfrage auf, behielt dem Bundestag jedoch das Recht vor, im Falle des Ausbleibens selbst aktiv zu werden. Als Ausweg aus der Pattsituation einigten sich die drei Regierungen auf eine „informatorische“ Volksbefragung, die im September 1950 eine sehr große Mehrheit in Nord- und Süd-Württemberg für den Südweststaat, eine weniger stark ausgeprägte Mehrheit für den Südweststaat in Nord-Baden, jedoch eine knappe Mehrheit für die Wiederherstellung der alten Länder in Süd-Baden erbrachte.
Der Weg zur Volksabstimmung Das Erste und Zweite Neugliederungsgesetz Da in der Folge der Volksbefragung erneut keine Einigung zwischen den Regierungen in Stuttgart, Tübingen und Freiburg erzielt werden konnte, ergriffen verschiedene Bundestagsabgeordnete aus dem deutschen Südwesten die Initiative. Im Ergebnis wurden am 25. April 1951 zwei „Gesetze zur Durchführung der Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete gemäß Artikel 118 Satz 2 des Grundgesetzes“ beschlossen (das sogenannte Erste und Zweite Neugliederungsgesetz). Während das Zweite Gesetz eine verbindliche Volksabstimmung in den drei Ländern zur Lösung der Neugliederungsfrage regelte, enthielt das Erste Gesetz lediglich die Bestimmungen zur Verlängerung der Wahlperioden in Württemberg-Hohenzollern und Baden.
Hintergrund für das Erste Neugliederungsgesetz war, dass im Mai 1947 die erste Legislaturperiode der Landtage von Baden und Württemberg-Hohenzollern endete und Neuwahlen nötig gewesen wären. Angesichts der absehbaren Gebietsänderungen in den drei südwestdeutschen Ländern – die Volksabstimmung sah nur einen Südweststaat oder die Wiederherstellung der alten Länder vor, eine Beibehaltung des Status quo war hingegen ausgeschlossen – erschien es nicht sinnvoll, nur wenige Monate vor dieser Richtungsentscheidung Parlamente und Regierungen neu zu bestimmen. Vielmehr wurde personelle Kontinuität als wichtige Erfolgsbedingung für einen guten Übergang in die eine oder andere Richtung angesehen, zumal die Verlängerung der Wahlperiode nur einige Monate betragen sollte.
Tatsächlich hatte der Landtag für Württemberg-Hohenzollern selbst diese Problematik bereits in seiner 103. Sitzung am 2. März 1951 erkannt und eine entsprechende Änderung der Landesverfassung diskutiert. Da man jedoch im Bundestag übereinkam, die Verlängerung der Legislaturperiode in beiden Ländern gemeinsam durch ein Bundesgesetz zu bewerkstelligen, verzichtete man in Württemberg-Hohenzollern und Baden auf die Verfassungsänderung.Landtag für Württemberg-Hohenzollern: 113. Sitzung, S. 2245.
Badens Verfassungsklage Gegen das vom Bundestag beschlossene Vorgehen, reichte das Land Baden noch im Mai 1951 Verfassungsbeschwerde ein. Die Behandlung der beiden Neugliederungsgesetze wurde das allererste Verfahren, das das überhaupt erst am 8. September 1951 berufene Bundesverfassungsgericht zu behandeln hatte. Zunächst verschob es per einstweiliger Anordnung die vom Bundestag für Mitte September 1951 angesetzte Volksabstimmung im Südwesten. Am 23. Oktober 1951 fällte es dann sein Urteil.
Während es am Zweiten Neugliederungsgesetz nur einzelne Passagen kritisierte, die Volksabstimmung aber im Grundsatz in der beschriebenen Form für zulässig hielt, erklärte es das Erste Neugliederungsgesetz hingegen für verfassungswidrig und nichtig. Der Bundesgesetzgeber habe kein Recht, in dieser Form in die Ausgestaltung der Demokratie in den Ländern einzugreifen. Der Tenor des Urteils betreffend das Erste Neugliederungsgesetz lautete:
Damit wurde klar, dass die allseits erwünschte einmalige Verlängerung der Legislaturperiode der Landtage in Württemberg-Hohenzollern und Baden ausschließlich durch eine entsprechende Verfassungsänderung in den beiden Ländern selbst geschehen konnte. Beide Landesverfassungen sahen für alle Verfassungsänderungen zwingend die Zustimmung des Stimmvolks in einer direktdemokratischen Abstimmung, also obligatorische Referenden, vor.
Verfassungsänderung in Württemberg-Hohenzollern Unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts informierte Staatspräsident Gebhard Müller den Landtag darüber, dass er gemäß Artikel 50 der Landesverfassung den Notstand verkünde, da das Land über kein legitimiertes Parlament mehr verfüge. Im Rahmen der ihm zustehenden Notstandsbefugnisse wolle er ein Referendum über die Änderung der Landesverfassung herbeiführen. Dabei solle das Stimmvolk über die Hinzufügung eines neuen Artikels 125a mit folgendem Wortlaut befinden:
Gemäß Verfassung wurde der Landtag für Württemberg-Hohenzollern durch den Landtagspräsidenten für den 5. November 1951 zu einer Sitzung einberufen, um über die vom Staatspräsidenten vorgeschlagene Verordnung zu beraten. Staatspräsident Gebhard stellte zu Beginn nachdrücklich klar, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts unbedingt zu respektieren sei, ganz gleich, wie man inhaltlich dazu stehe. Zugleich bedauerte er, dass die Regierung Badens überhaupt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Erste Neugliederungsgesetz eingelegt hatte, wo man sich doch zuvor gemeinsam auf eben dieses Vorgehen zur Verlängerung der Legislaturperioden in Baden und Württemberg-Hohenzollern verständigt habe.
Im Anschluss an Gebhards Ausführungen erklärte der Abgeordnete Franz Gog (CDU) im Namen der Fraktionen CDU, SPD und DVP ausdrücklich das Einverständnis für das gewählte Vorgehen und dankte dem Staatspräsidenten für seine Initiative. Einzig der Abgeordnete Ludwig Wieland (KPD) wandte sich gegen die Verordnung und forderte, dass der Landtag von seinem Recht zu deren Zurückweisung Gebrauch mache. Für den Antrag des Abgeordneten Wieland auf Zurückweisung der Notverordnung durch den Landtag gemäß Artikel 50 der Landesverfassung stimmte er jedoch nur selbst.
Volksabstimmung Die Volksabstimmung über die Ergänzung des Artikels 125a in der Landesverfassung wurde am 9. Dezember 1951, zusammen mit der Volksabstimmung über die Neugliederung des Südwestens, abgehalten. Es war das erste und einzige obligatorische Referendum in der Geschichte des Landes Württemberg-Hohenzollern. Bei dem Plebiszit über die Verfassungsänderung war eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
Von den gut 767.000 Stimmberechtigten nahmen 401.733 (= 52,35 %) an der Abstimmung zur Verfassungsänderung teil, das waren im Verhältnis geringfügig mehr als bei der gleichzeitigen Volksabstimmung über die Neugliederung (dort: 406.254 Personen).Es ist jedoch zu beachten, dass die Gruppe der Stimmberechtigten bei den beiden Plebisziten nicht ganz deckungsgleich war. So waren bei der Volksabstimmung zur Neugliederung etwa 11.000 Personen mehr stimmberechtigt. Der Grund hierfür ist, dass das Bundesverfassungsgericht als Stichtag für die Stimmberechtigung zur Volksabstimmung über die Neugliederung Südwestdeutschlands den 16. September 1951, also den ursprünglich vorgesehenen Abstimmungstag, festsetzte, während für das württemberg-hohenzollerische Verfassungsreferendum der tatsächliche Tag der Abstimmung, also der 9. Dezember 1951, entscheidend für die Stimmberechtigung war.
Die Verfassungsänderung wurde von einer sehr großen Mehrheit der Abstimmenden (90,1 %) gutgeheißen. Die Zahl der ungültigen Stimmen fiel mit 3,8 % der abgegebenen Stimmen etwas höher aus als üblich.
Amtliches Endergebnis der Volksabstimmung zur Verlängerung der Wahlperiode vom 9. Dezember 1951 in Württemberg-HohenzollernBestand „Wü 2T 1“, Akte 1307 des Landesarchivs Baden-Württemberg, Staatsarchiv Sigmaringen Gebiet Stimmberechtigte(a) Abstimmende(b) ungültigeStimmen (c) gültigeStimmen Ja Nein Anzahl Anzahl Anteil(an a) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an b) Anzahl Anteil(an c) Anzahl Anteil(an c) 767.443 401.733 52,35 % 15.368 3,83 % 386.365 96,17 % 348.259 90,14 % 38.106 9,86 %
Folgen Mit der Annahme im Referendum trat die Verlängerung der Wahlperiode wenige Tage nach der Abstimmung in Kraft. Der unfreiwillig herbeigeführte verfassungswidrige Zustand eines nicht mehr legitimierten Landesparlaments war damit geheilt.
Da sich bei der gleichzeitigen Abstimmung über die Gebietsneugliederung die geforderte Mehrheit für die Gründung des Südweststaats ausgesprochen hatte, begann wenige Wochen später der sogenannte Prozess der Überleitung. Am 9. März 1952 wurde die verfassungsgebende Landesversammlung des künftigen Südweststaats gewählt. Am 25. April 1952 wurde das Land Baden-Württemberg gegründet. Am 17. Mai 1952 beschloss die Landesversammlung das sogenannte Überleitungsgesetz, mit dem die Landtage in Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern aufgehoben wurden. Der Landtag von Württemberg-Hohenzollern trat am 30. Mai 1952 mit seiner 119. Sitzung das letzte Mal zusammen und beging feierlich seine Auflösung.
Siehe auch Direkte Demokratie in Deutschland Liste der Plebiszite in Deutschland
Literatur Die Ergebnisse des Plebiszits zur Verfassungsänderung sind im Bestand „Wü 2T 1“, Akte 1307 des Landesarchivs Baden-Württemberg, Staatsarchiv Sigmaringen festgehalten.
Weblinks
Einzelnachweise
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