Der Rat der XXII () war ein Gremium von 22 Richtern im Fürstbistum Lüttich. Er stellt ein frühes Beispiel der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar.
Geschichte Die Entstehung des Rates der XXII fällt in das 14. Jahrhundert. Ein wichtiger Punkt in der Entwicklung ist der Frieden von Fexhe von 1316. Dieses Dokument, was bis zu seinem Untergang die Verfassung des Fürstbistums darstellte, führte zunächst zum Brief der XX. Bereits in dem Frieden wurde der regierende Fürstbischof dazu verpflichtet, dass die Beamten einen Eid darüber ableisten müssten, dass sie „Gesetze, Freiheiten und Bräuchte zu achten“ hätten. Der Fürstbischof konnte dafür verantwortlich gemacht werden, wenn seine Beamten diese Pflicht verletzten. Das Domkapitel bekam die Befugnis die Gerichtsbarkeit auszusetzen und den „Aufstand gegen den Fürsten“ beginnen zu können. In der Praxis war diese letzte Befugnis jedoch „undurchführbar und impraktikabel“.Christian Behrendt: Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien. In: Armin von Bogdandy / Peter M. Huber / Lena Marcusson (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum. Band VIII.
Der Rat der XXII wurde dann als Gericht 1343 eingerichtet und hatte das Ziel Beamten einer Kontrolle zu unterziehen und falsche Entscheidungen zu sanktionieren. Der Rat stellte eine der „für die damalige Zeit bemerkenswertesten Verwaltungsgerichtsbarkeiten“ dar. Der Sitz des Rates war die Lambertus-Kathredrale in Lüttich. Bereits am 25. Februar 1344 wurde er wieder aufgelöst.
Unter Johann von Arkel wurde der Rat im Rahmen des Friedens der XXII wiedereingesetzt. Als Gericht bleib er jedoch nur bis 1408 bestehen. In diesem Jahr löste der Fürstbischof Johann von Bayern ihn wieder auf. Johann von Heinsberg setzte ihn daraufhin wieder ein. In den folgenden Jahrhunderten war seine Rolle eher beschränkt, er konnte sich jedoch gegenüber den Widrigkeiten der sich wandelnden Umstände behaupten. Verschiedene weitere Frieden der XXII veränderten die Zuständigkeiten des Gerichts erneut. Das Gericht wurde nun auch zuständig „für die Überwachung der Einhaltung der Friedensabkommen zwischen den Fürstbischöfen und deren Untertanen.“
Der Fürstbischof blieb nur bis 1376 unter der Gerichtsbarkeit des Rates. Seitdem verblieben in der Jurisdiktion die „Amtsmissbräuche, Eingriffe in das Eigentumsrecht und die persönliche Freiheit oder Rechtsverweigerungen“. Der Bischof durfte ab dem Frieden von Saint-Jacques 1487 die Handlungen der fürstbischöflichen Beamten nicht in seinen Verantwortungskreis ziehen, da er ansonsten sie aus der Jurisdiktion des Rates ausschließen würde. Eugène Polain stellte fest, dass das Fürstbistum Lüttich damit einen Grundsatz begründete, der auch heute in Art. 88 der belgischen Verfassung niedergeschrieben ist. So ist die „Person des Königs (...) unverletzlich, seine Minister [hingegen] sind verantwortlich“.
Der Frieden von Saint-Jacques errichtete jedoch auch ein Revisionsgericht. Dieses wurde vor allem auch eingerichtet, um die Last durch die hohe Zahl von rechtsmissbräuchlichen Klagen zu lindern. Diese Revisionsstände der XXII mit 14 Mitgliedern wurden von verschiedenen „Körperschaften des Fürstbistums ernannt“ und gegen ihr Urteil bestand kein Rechtsmittel.
Auch wenn der Rat über viele Jahrhunderte im Gerichtssystem des Fürstbistums eine zentrale Rolle einnahm, verlor er im 17. Jahrhundert im Vergleich zu der Rolle des Fürstbischofs immer mehr an Autorität. Im 18. Jahrhundert wurde seine Daseinsberechtigung immer mehr in Abrede gestellt. So wurde das Gericht im Jahr 1794 endgültig aufgelöst.
Mitglieder Das Gericht hatte aufgrund der Entscheidungen im Jahr 1373 insgesamt 22 Richter. Diese wurden durch die drei Landstände (Domkapitel, Adel und die freien Städte) gewählt.
Das Gericht besaß daneben noch einen Gerichtsstab, der unter anderem aus einem Kanzler, Schreiber und Wachbediensteten bestand.
Literatur Christian Behrendt: Verwaltungsgerichtsbarkeit in Belgien. In: Armin von Bogdandy, Peter M. Huber, Lena Marcusson (Hrsg.): Handbuch Ius Publicum Europaeum. Band VIII, C. F. Müller, Heidelberg 2019, ISBN 978-3-8114-6757-6, S. 45–118. R. Jacon: L’action de menée sous l’Ancien régime? In: Recueil de la Société Jean Codin pour l’Historie comparative des Institutions. S. 392. Philippe Bouchat: Le Tribunal des XXII au XVIIIe siècle. UGA, Kortrijk-Heule 1986, ISBN 906768130X.
Anmerkungen
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